{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-27_5_StR_335_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-27","aktenzeichen":"5 StR 335/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 335/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gustav GP aus Ha,\ngeboren am EEE 1904 in Dee (Posen),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RO O3)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Hein\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1966\n‚samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n' Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus,\num den Schuldspruch zu begründen. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte seit dem Winter 1964/65 bis Juni 1965\nin mehreren Fällen an den bedeckten und teils auch an den\nunbedeckten Geschlechtsteil der fünfjährigen Astrid gefaßt.\nSoweit es sich nicht um die Fälle handelt, in denen der\nAngeklagte dem Kinde, das auf die Toilette gehen wollte,\ndie Hosen heruntergezogen hat, sagt das Urteil nichts\ndarüber, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Zusammenhang diese Griffe erfolgt sind. Das festzustellen, war aber\nin diesem Fall besonders erforderlich. Astrid ist jahrelang\nbei dem Angeklagten und seiner Ehefrau ein-: und ausgegangen\nund hat mit ihnen gespielt. Das Urteil enthält nichts darüber,\nob die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen anläßlich\nvon Spielen, insbesondere etwa. von Toben oder Rangeln, geschehen sind, oder völlig außerhalb eines solchen Zusammenhanges. Ohne solche näheren Darlegungen läßt sich aber\nschon objektiv nicht beurteilen, ob die Handlungen des Angeklagten, die das Urteil an einer Stelle als feste und\nschmerzhafte Berührung bezeichnet, an anderer Stelle als\nein Betasten, den Tatbestand des § 176 StGB erfüllen; vor\nallem aber läßt sich nicht beurteilen, ob die Darlegungen\ndes Urteils, bei der Art, in der der- Angeklagte die Merkmale\ndes objektiven Tatbestandes erfüllt habe, scheide eine andere\nals geschlechtliche Motivation für sein Handeln aus, rechtsirrtumsfrei sind,\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung einen\nSachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes:\nherbeizuziehen mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem\nAngeklagten um einen völlig unbescholtenen Mann handelt,\n\nAstrid praktisch die alleinige Belastungszeugin ist und sie\nvor ihrer Vernehmung durch die Polizei von ihrer Mutter und\nihrer Großmutter vernommen worden ist und, wie die Strafakten\nBl.3 R ergeben, auch noch von einem Bekannten der Familie\nHeißenberg, dessen Name in den Akten nicht genannt wird.\n\nAuch ihn zu hören, dürfte unter Umständen zweckmäßig sein.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-27/5-str-335-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-27/5-str-335-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.168815+00:00"}}