{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-27_5_StR_323_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-27","aktenzeichen":"5 StR 323/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 323/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich E EEE»\naus OB (Rhld.),\ngeboren am EEED 1955 in Tamm:\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n- Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter, Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr u»\n\n'. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ee\n\n.als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n‚ Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n10. Februar 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilungen\nwegen Unterschlagung und-wegen Diebstahls im Rückfall\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet,\n\nEines näheren Eingehens bedarf es nur hinsichtlich\nder Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß auf den ersten\nBlick zwischen den Feststellungen auf UA S.4, wonach der\nAngeklagte die Glasscheibe des Automaten in der Absicht\neingeschlagen hat, eine größere Anzahl gefüllter Zigarettenschachteln zu entwenden, und den Darlegungen bei der\nBeweiswürdigung auf UA S.6. ein Widerspruch besteht. Die\nDarlegungen auf UA S.6 erwecken zunächst den Eindruck, als\nwolle und könne die Strafkammer keine sicheren Feststellungen darüber treffen, ob die Absicht des Angeklagten\ndahin ging, eine größere Anzahl von Zigarettenschachteln,\noder nur dahin, eine Zigarettenschachtel zu entwenden. Der\nZusammenhang des Urteils ergibt aber eindeutig, daß es sich\nbei dem Satz: \"Indes kann dahinstehen, ob dieser - aus den\n aufgezeigten Gründen unglaubhaften und im Widerspruch zu\nseinen ursprünglichen Angaben stehenden - Einlassung des\nAngeklagten zu folgen ist\" nur um eine mißverständlich\nausgedrückte Hilfserwägung des Inhalts handelt, es komme\nauf die widerlegte Einlassung des Angeklagten überdies\nnicht an, weil, selbst ihre Richtigkeit unterstellt, sich\nan dem Ergebnis nichts ändern würde. Letzteres ist unrichtig, da bei Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten\nstraflose versuchte Genußmittelentwendung in Betracht k'ne.\n\nAuf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht, da, wie\ngesagt, hinreichend festgestellt ist, daß der Angeklagte\nmit der Absicht gehandelt hat, eine größere Anzahl von\nZigarettenschachteln zu entwenden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-27/5-str-323-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-27/5-str-323-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.153740+00:00"}}