{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-21_5_StR_489_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-21","aktenzeichen":"5 StR 489/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 489/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Dieter Be, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1935\nin EEE Krci: 7 EEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt '\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr muunmn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\n. Rechtsanwalt Dr MB aus FE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 21.Juli 1966 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen, die diesem zugrunde liegen,\naufgehoben.\n\nIn dem genannten Umfange wird die. Sache an\neine andere Kammer des Landgerichts in\nHildesheim zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung des § 20a StGB rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Der Grund für die neuen Straftaten des Angeklagten\nist nach Ansicht der Strafkammer \"seine Haltlosigkeit\",\nJedoch nicht ein \"innerer Hang, der ihn etwa zu Betrugstaten treibt\" (UA S.30). Die Strafkammer faßt also die\nbeiden gegenübergestellten Begriffe als Gegensätze auf.\n\nDas ist rechtsirrig. Ein Hang, wie er dem. Gewohnheitsverbrecher eigen ist, kann gerade bei einem .haltlosen,\n\nd.h. einem solchen Menschen vorliegen, \"der sich aus\nCharakterschwäche treiben läßt\" (BGH NJW 1955,799'? am Ende).\n\n2. Das Landgericht hält den Angeklagten außerdem\nnicht für gefährlich im Sinne des § 20a Abs.1 StGB,. weil\ndie von ihm Geschädigten sehr leichtsinnig gehandelt hätten.\nViele Leute, hauptsächlich Gastwirte und Tankstellenbesitzer, ließen sich nämlich vom Angeklagten bewegen,\nSchecks über meistens 50 DM, die in Wahrheit ungedeckt\nwaren, zur Bezahlung wesentlich geringerer Forderungen\nanzunehmen und ihm den überschießenden Betrag auszuzahlen.\nDas ist aber rechtlich kein Grund, die Gefährlichkeit\ndessen zu verneinen, der solches Vertrauen leichtgläubiger\nMitmenschen zu erwecken und auszunutzen versteht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die\neststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen aber im Urteil\nicht wiederholt zu werden. Bei der neuen Prüfung, ob\nie Voraussetzungen des § 20a. Abs.1 StGB vorliegen,\nollte nach Möglichkeit auch untersucht werden, ob die\nrgaben des Angeklagten über die Gründe, aus denen er\n\nine Arbeitsstellen im Jahre 1965 verloren hat (UA S.7/8),\nıtreffen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-21/5-str-489-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-21/5-str-489-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.061478+00:00"}}