{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-19_5_StR_304_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"5 StR 304/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 304/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küchenchef Fritz 5 uEmEEENRRE>\n\naus Os,\ngeboren am um 1910 in Lim,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter . Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n: als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt uunuEen .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee aus u\n. als Verteidiger, '\nJustizangestellte ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 7.März 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, däs auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer\nunterlassen hat, von Amts wegen den früheren Klassenlehrer der Zeugin Erika JM darüber zu hören, auf Grund\nwelcher tatsächlichen Umstände er zu der ungünstigen\nBeurteilung dieser Zeugin in seiner schriftlichen Stellungnahme gelangt war. 0\n\nDie belastenden Feststellungen des Urteils beruhen\nüberwiegend auf den Bekundungen der Erika Je, von\nderen Glaubwürdigkeit sich der Tatrichter - wie die\neingehende Beweiswürdigung des Urteils ergibt - erst\nnach Überwindung erheblicher Zweifel überzeugt hat.\nDabei wird die ungünstige \"Schulauskunft des damaligen\nKlassenlehrers\" vor allem deshalb als bedeutungslos\nangesehen, weil sie auf belanglosen \"Tatsachen\" aufbaue\n(VA S.10/11). Über diese tatsächlichen Umstände, die zu\nder bemerkenswert ungünstigen Auskunft des früheren\nKlassenlehrers geführt haben, hätte sich die Strafkamner\nhier aber durch Anhörung des Lehrers in der Hauptverhandlung vergewissern müssen. In Fällen, bei denen\nselbst geringfügige Umstände möglicherweise bedeutungsvoll sein können, genügt es nicht, wenn sich der Tatrichter nur auf Grund des Sachverständigengutachtens\ndavon überzeugt, daß ein Zeuge weniger auszusagen vermag\nals nach dem Akteninhalt zu erwarten ist.\n\nDa das angefochtene Urteil bereits wegen dieser\nVerletzung der Aufklärungspflicht in vollem Umfange\naufzuheben war, kam es auf die anderen Revisionsangriffe\nnicht mehr an, Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit\nhaben, durch entsprechende Anträge die von ihm gewünschte\nweitere Aufklärung der Sache herbeizuführen.\n\nSarstedt Kofika Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/5-str-304-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/5-str-304-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.000885+00:00"}}