{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-12_5_StR_306_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-12","aktenzeichen":"5 StR 306/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 306/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache .\ngegen\n\nden Angestellten Ditmar C EEE. aus ud\ngeboren an EEEEEEE> 1956 ir Feuii,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nDer 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Juli 1966, an äer teilgenommen haben:\n\n‘ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n| Bundesrichter - Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\"Staatsanwalt\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelite >\n‘als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg von 25.November 1965\nwird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nU\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat Gen Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu\n600 DM Geldstrafe verurteilt. | —-\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im\nwesentlichen unbegrünäet..\n\nI. De Verfahrensrügen greifen nicht\ndurch.\n\n1. Die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung an den ersten Sitzungstagen entgegen § 257 StPO nach\nder Vernehmung der Zeugen nicht gefragt worden, ob er\netwas zu erklären habe, kann die Revision nicht begründen.\nDie Vorschrift ist eine bloße Ordnungsvorschrift.\n\n2. Das gleiche gilt von der Rüge, die Zeugin Horn\nsei vereidigt worden, obwohl der Vorsitzende der Strafkammer sie entgegen § 57 (nicht 58) StPO nicht darüber\nbefragt habe, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder\nverschwägert sei.\n\n3, Ein verfahrensresktlicher Verstoß gegen § 261 StPO\nist nicht ersichtiich. Die Ausführungen, daß der Inhalt\nder Sitzurgsniederschrift über die Zeugenaussagen und der\nInhalt der Akten und der Beiakten mit den Feststellungen\n‚im Urteil nicht übereinstimmen, können die Revision nicht\nstützen (vgl. BGH NIW 1966,63; BGH VRS 1953,393 -L-).\n\n4. Die Vorschrift des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist\nnicht verletzt, da das Urteil sich keineswegs darauf\n\n- 4-\n\nbeschränkt, die Strafe nur fornelkaft als Nschuldangen essen\"\n\nzu bezeichnen, sondern Helme die testimmenden Stralzumessungsgründe anführt.\n\nII. Such die Sachrüze ist im wesentlichen\nunbegründet.\n\n1. Soweit der Angeklagte rügt, die Feststellungen des\nUrteils rechtfertigten nicht die Anwendung der 88 30,\n1§ 1 StGB, erschöpfiv sich Cie Revision in unzulässigen\nAngriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen. und die\ndem Tatrichter vorbshaltene Beweiswürdigung. Nach diesen\nFeststellungen bestehen keine Zweifel am Schuldumfang. Was\ndie Revision hierzu vorträgt, findet im Urteil’ ksine\n\nvütze,\n\n2, Die Nachprüfung des Urtoils auf die allgemeine\nSachrüge 1§ 8t zum Schuldspruch ebenfalls keifien Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten erkennen.\n\n3, Auch die Strafmaßerwägungen sind rechtlich\nbedenkenfrei.\n\na) Das Tandgericht führt als Strafschärfungsgrund an,\ndaß der Angeklagte \"zum Teil erheblich hestraft worden\" ist.\nDie Verurteilung vom 14. August 1963 zu sechs Monaten war\nallerdings noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte die\nden Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Tat beging\n(Oktober und November 1965, Februar 1964). Es besteht.\nindessen kein Anhalt dafür, dsß das. Landgericht dies.\nübersehen hat. Im übrigen entfernen sich die inscweit..\nerhobenen Einzelangriffe der Revision von den Fest- |\nstellungen des Landgerichts. Dieses hält die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe des Treiben seiner damaligen\n\n-5-\n\nEhefrau mißbilligt, für widerlegt und stellt darüber\nhinaus fest, daß er dieses Treiben nicht nur gebilligt,\nsondern ihm auch Vorschub geleistet hat (UA S.16).\n\nb) Das Landgericht hat die neben der Freiheitsstrafe\n\n_ rerhängte Gelästrafe nicht ausdrücklich _begründet. Es\n\nkann aber davon ausgegangen werden, daß die Strafzumessungserwägungen auch die Gelästrafe nach Grund und Höhe nit\neinschließen. Nach § 181 Abs.3 StGB konnte das Landgericht\nbei Zubilligung mildernder Umstände zusätzlich eine Geldstrafe verhängen. Die Höhs der Geiästrafe hält sich im\nRahmen dessen, was der Angeklagte vor seiner Festnahme\nverdient hat (UA 8.15). Hiernach ist nicht ersichtlich,\ndaß dem Landgericht bei der Festsetzung der Gelüstrafe ein\nRechtsfehler unterlaufen ist.\n\nc) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt lediglich insofern Anlaß zu Bedenken, als\ndas Landgericht entgegen § 79 StGB mit den durch Urteil\nder Berufungskamner des Landgerichts in Hamburg vom\n30.April 1964 gegen den Angeklagten verhängten Strafen,\ndie der Angeklagte noch nicht voll verbüßt hatte, und der\n. jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet hat (vel.\n\nBGHSt 12,1,9 £f). Der Angeklagte hat die neue Tat vor diesem\nUrteil begangen. Es kommt dabei nicht auf das Urteil des\nersten Rechtszuges, sondern auf das Berufungsurteil an\n\n(vgl. BGHSt 15,66,69 f). Die Sache ist deshalb zur\n\nBildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.\n'Daß die Strafen von 30.April 1964 inzwischen verbüßt sinä,\nsteht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht. entgegen, weil\n\nfür diese der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte\ntatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH IM StPO § 460\n\nNr.2; BGHSt 4,366). Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß\n\n-6 -\n\n-6.-\n\ndie Gesamtstrafe vom 30.April 1964 in die ihr zugrunde\nliegenden Einzelstrafen aufzulösen ist,\n\n4. Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten\naürften die Kosten, die wegen des ihm tateinheitlich mit\nder Schweren Kuppelei zur Last gelegten Verbrechens der\nZuhälterei (§ 181a StGB) entstanden sind, nicht auferlegt\nwerden. Gemäß § 465 Abs.1 StPO hat der Angeklagte auch\ndiese Kosten zu tragen, da sie wegen derselben Tat\nim verfahrensrechtlichen Sinne entstanden sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt : Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/5-str-306-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/5-str-306-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.805087+00:00"}}