{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-05_5_StR_311_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"5 StR 311/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 311/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter P En aus Damm,\n\ndort geboren am im 1939,\n\nwegen Erschleichung des außerehelichen\nBeischlafs\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr ums\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr ie zus Dein\nals Verteidiger, _\nJustizangestellte CB\nals Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts in Berlin vom 17.Februar 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -\n\n= Von. Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung\ndes außerehelichen Beischlafs zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfshren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß das Landgericht die richterliche Niederschrift vom\n6.September 1965 über das Geständnis des Angeklagten verlesen hat. Sie ist der Auffassung, daß. diese Niederschrift\ndem § 254 StPO nicht genüge.\n\nEs trifft alleräings zu, daß die Rechtsprechung an\ndie Verwertung eines richterlichen Protokolls zum Zweck\nder Beweisaufnahme über ein Geständnis besondere Anforderungen stellt, wenn in dieser Niederschrift auf eine\npolizeiliche oder staatsanwaitschaftliche Vernehmung\nzurückgegriffen wird. Das hat seinen Grund darin, daß das\nGesetz in diesen Fällen zur Ergänzung der Vernehmung des\nAngeklagten zur Sache gemäß §§ 243 Abs,4 Satz 2, 136\nAbs.2 StPO ausnahmsweise den Urkundenbeweis zuläßt. Es\nbeschränkt diese Ausnahme auf richterliche Vernehmungsniederschriften, versagt also polizeilichen Niederschriften\ndieses Privileg. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß die wichtige Grenze zwischen polizeilichen\nund richterlichen Protokollen nicht verwischt werden darf.\n\nam\n\nAus diesem Grunde ist in der Entscheidung vom 6.Juni 1952\n(NJwW 1952,1027) eine richterliche Vernehmung nicht als\n“ausreichend bezeichnet worden, die nach bloßem Vorhalt\n\neiner polizeilichen Vernehmung lediglich die Erklärung\n\ndes Beschuldigten enthält, daß die vorgehaltenen Angaben\nrichtig: seien und daß er sie zum Gegenstand seiner richterlichen Vermehmung mache. In BGHSt 6,279,281 ist einer\nrichterlichen Niederschrift, nach der der Beschuldigte\ndasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt\nhat und ihm die polizeiliche Vernehmung sodann ebenfalls nur\nvorgehalten worden ist, die Anerkennung versagt worden, und\nzwar auch aus dem Grunde, weil ein polizeiliches Protokoll\n\"nur auf Grund des § 254 StPO Bestandteil einer richterlichen Niederschrift\" werden kann, wenn der Angeklagte die\ndarin enthaltenen Angaben \"auch in der ihnen vom Polizeibeamten. gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen\nvor dem Richter betrachtev wissen will, ferner wenn all das\nzweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht\".\nEndlich hat der jetzt erkennende Strafsenat in BGHSt 7,73\nein richterliches Protokoll als unzulänglich abgelehnt,\nnach dem der Richter formblattmäßig dem Beschuldigten zwar\ndie polizeiliche Vernehmung vorgelesen, den Beschuldigten\nvor der Verlesung aber entgegen § 136 StPO nicht zur Sache\nvernommen hatte. Zur Begründung ist dabei weiter ausgeführt\nworden, daß \"der wesentliche Inhalt dessen, was der\nBeschuldigte zur Sache sagt, in dem richterlichen Protokoll\noder gemäß § 188 Abs.4 StPO in einer unter Mitwirkung des\nRichters aufgenommenen kurzschriftiichen Anlage enthalten\nsein\" muß. An dieser Rechtspreckunrg hält der erkennende\nSenat für die dort entschiedenen Fälle fest.\n\nIm vorliegenden Falle ist in der Hauptverhandlung\ndas richterliche Protokoll vom 6.September 1965 verlesen\nworden. Nach diesem Protokoll hat der Angeklagte (damals\n\n-5-\n\n3.\n\nBeschuldigte) seine Aussage zunächst im Zusammenhang\ngemacht. Alsdann wurde ihn seine am gleichen Tage vor\nder Polizei gemachte Aussage vorgelesen. Der Angeklagte\nerklärte dem Vernehmungsrichter, seine Aussage vor der.\nPolizei sei richtig und vollständig; er mache sie des-\n\n' ‚halb auch zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung.\n\nDemit hat der Angeklagte, so führt das Landgericht\naus, die von ihm in der polizeilichen Vernehmung gemachten\nAngaben vor dem Richter wiederholt. Diese Angaben seien\nein Geständnis im Sinne das § 254 3tPO. Das richterliche\nProtokoll sei zum Zwecke der Bewoiserhebung über das\nGeständnis verlesen worden. In diesem Protokoll sei \"der\nTathergang einschließlich der Baweggriinde des Angeklagten\nwahrheitsgemäß geschildert\" worden (UA S.9).\n\nEs bedarf keiner Erörterung, cb die Strafkammer\nhiernach das polizeiliche ?Protckcll, auf das die. richterliche Niederschrift Bezug ninnt, als Seren Bestandteil hätte\nansehen und zum Zweck des Urkundenbeweiscs hätte verlesen\ndürfen; denn das hat sie, wie die Sitzungsniederschrift\nerweist, nicht getan. Vielmehr hat sie dem Angeklagten das\npolizeiliche Protokoll - und zwar nicht einmal ganz,\nsondern nur in bestimmten Teilen - zum Zweck des Vorhalts\nvorgelesen. Das war ohne weiteres zulässig, sogar abgesehen\ndavon, ob:der' Angeklagte nach seiner polizeilichen. Vernehmung durch einen Richter vernommen worden war. Allerdings\ndurfte auf Grund des bloßen Vorhalts nicht dessen Inhalt,\nsondern nur das gegen den Angeklagten verwertet werden,\nwas dieser auf den Vorhalt hin erklärte. Dagegen kat die\nStrafkammer aber auch nicht verstoßen. Den Inhält des\n‚polizeilichen Protokolls hat sie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt, daß sie den Vernehmungsbeanten als\n\n-6-\n\n-6-\n\nZeugen hörte. Das ist zulässig, und es ist immer dann\n\nder gegebene Weg, wenn das polizeiliche Protokoll nicht\noränungsgemäß zum Bestandteil einer späteren richterlichen\nNiederschrift gemacht worden ist. Die Strafkammer durfte\nauch gemäß § 254 StPO das richterliche Protokoll zum\nBeweise für diejenigen Erklärungen des Angeklagten verlesen, die - abgesehen von der Bezugnahme -— darin\nunmittelbar beurkundet waren, also zum Beweise dafür, daß\nder Angeklagte das Geständnis, das er bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte und das die Strafkammer\nauf Grund der Aussage des Kriminalbeanten als erwiesen\nangesehen hat, bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt\nhat.\n\nEine weitergehende Bedeutung hat das Landgericht dem\nrichterlichen Protokoll offenbar nicht beigemessen, wenn\ndies im Urteil auch nicht unmißverständlich zum Ausdruck\ngekommen ist. Selbst wenn aber im Hinblick auf die insoweit\nunklare Fassung des Urteils ein Verstoß gegen § 254 StPO\nanzunehmen wäre, ist der Revisionsrüge der Erfolg zu\nversagen, weil das Urteil nicht auf einem Verstoß gegen\ndie genannte Vorschrift beruht (§ 337 Abs.1 StPO).\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das äußere\nTatgeschehen zum großen Teil zugegeben. Er hat lediglich in\nAbrede gestellt, mit der Zeugin von MB geschlechtlich\nverkehrt zu haben. Zum inneren Tatbestand hat er bestritten,\nmit der. Absicht nach Frohnau gefahren zu sein, dort eine\nFrau zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu finden. Er\nhabe, so hat er erklärt, des weiteren nicht erkannt, daß\ndie schlafende Frau ihn für ihren Ehemann gehalten habe.\n\nDu\n\n+ 1 -\n\nSoweit erheblich, ist diese Einlassung durch die\nBeweisaufnahme widerlegt worden, ohne daß das Landgericht\nauf die in dem richterlichen Protokoll vom 6.September\n1965 in Bezug genommenen polizeilichen srklärungen des\nAngeklagten im Wege des Urkundenbeweises zurückgegriffen\nhat,\n\nUnsrheblich war, mit weicher Absicht der Angeklagte\nnach dem Besuch mehrerer Lokale am Wedding n2ch Frohnau\ngefahren ist. Im übrige“ hat das Lenegericht den\nAngeklagten bereits durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernonmenen Zeugen als überführt angesehen.\nAuf Grund der Aussage des Kriminalbeamten We als\nZeugen hat das Landgericht festgestellt, daß die Zeugin\nvon Mae den Angeklagten, der sich auf das Bett ihres\nEhemannes gelegt hatte, mehrfach mit \"Wölfi\" ansprach\nund der Angeklagte spätestens in diesen Zeitpunkt\nerkannte, daß ihn die im Nebenbett liegende Frau für\nihren Ehemann hielt. Im übrigen, d.h. soweit der\nAngeklagte die Beiwohnung bestreitet, het das Landgericht\nseine Einlassung durch die Aussage der Zeugin von Magie\nals widerlegt angesehen.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten\nsowie die Zeugin von M@&MB und deren Ehemann nicht zu\nweiteren Fragen vernommen, kenn nicht zum Erfolge führen\n(vgl. BGHSt 4,125,126). Zur Zuziehung eines weiteren\nSachverständigen brauchte sich das Lenägericht nicht\ngedrängt zu sehen.\n\n-8-\n\nII. Die Sachrüge richtet sich in unzulässiger Weise\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie die\nStrafzumessung beanstandet, ist sie offensichtlich\nunbegründet. Insbesondere enthält das Urteil keinen\nWiderspruch.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\n\nSachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/5-str-311-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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