{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-07-05_5_StR_294_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"5 StR 294/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 294/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Regimes zus Hmm,\ngeboren am MED 926 in TB (Westpr.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als’ Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n26.Januar 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 26.Januar 1966 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß es Vera\nRuttkowski nicht als Zeugin vernommen habe, dringt nicht durch.\n\nDie durchgeführte Beweisaufnahme hat, wie das Urteil ergibt, das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte in\nbeiden Fällen schuldig ist. Trotzdem hätte es sich ihm an sich\naufdrängen müssen, Vera Rule als Zeugin zu vernehnen.\nSie war die einzige unmittelbare Tatzeugin, soweit es sich um\ndie Straftaten des Angeklagten gegen sie handelt, und sie\nhätte, weil sie mit dem Angeklagten und Brigitte in derselben\nWohnung wohnte, auch Beobachtungen für den Fall Brigitte:\nmachen können. Vera hatte jedoch bereits vor der Kriminalpolizei mit Rücksicht auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zum\nAngeklagten die Aussage verweigert. Sie hatte zwei Tage vor\nder Hauptverhandlung dem Verteidiger des Angeklagten einen\nBrief geschrieben, in dem sie einerseits zum Ausdruck brachte,\nsie wolle nicht für ihren Vater aussagen, andererseits bestätigte, daß das, was gegen ihren Vater ausgesagt werde,\nnicht auf Wahrheit beruhe; und daß ihr Vater keinen geschlechtlichen Verkehr. mit ihr gehabt habe. Sie hat dann zum Schluß\nzum Ausdruck gebracht, sie hoffe, daß der.Anwalt- ihrem Vater\nmit dieser Aussage helfen könne, da sie selbst. nicht zum\nGericht geladen sei.\n\nEs trifft zu, daß dieses Schreiben Zweifel erwecken\nkonnte, ob Vera nicht doch .rı- Aussage bereit sei. Dem\nGericht gegenüber hatte sie irgendwelche mündlichen oder\nschriftlichen Erklärungen darüber, ob sie aussagen wolle oder\nnicht, nicht abgegeben. Die Strafkammer hat aber die Frage,\nob Vera aussagebereit sei oder nicht, mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und ist auf Grund dieser Erörterung zu\ndem Ergebnis gekommen, daß Vera nicht aussagen wolle. Bei\näieser Erörterung hat sich ergeben, daß Vera am Verhandlungs-\n\ntage eine Zeitlang im Gerichtsgebäude war, dieses aber\nwieder verlassen hatte, nachdem sie Brigitte gebeten hatte,\nkeine Aussagen zu machen, die sie, Vera, betreffen. Der\nVerteidiger, den das Gericht befragt hat, ob er einen Antrag\nauf Vernehmung der Vera stellen wolle, hat das mit der Beeründung verneint, er wisse, daß Vera im Termin nicht aussagen wolle, und stelle daher keinen Antrag auf Vernehmung.\n\nBei dieser Sachlage brauchte sich das Gericht von einer\nLadung und Anhörung der Vera nichts zu versprechen, sondern\nkonnte ohne Rechtsirrtum der Überzeugung sein, daß Vera in\nder Hauptverhandlung nicht aussagen würde.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist nicht näher ausgeführt und offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/5-str-294-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/5-str-294-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.598605+00:00"}}