{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-06-21_5_StR_218_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-06-21","aktenzeichen":"5 StR 218/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 218/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Erich K EEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1927 in Dam,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21.Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ug»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte us\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.November 1965\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuld- und Strafausspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nur wegen Rückfallbetruges in 20 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 12 Fällen\n\nin Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 132a StGB\nsowie wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen\nverurteilt ist, und daß eine der 21 Geldstrafen\nnebst Ersatzfreiheitsstrafen wegfällt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\n- 3.\nDie nach dem 8.November 1965 erlittene Unter-\n'suchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-A4-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nim wesentlichen ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Daß Landgerichtsrat FTP währenä der Hauptverhandlung geschlafen hätte, ist nicht erwiesen. Die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtsrats Fee von 8.März 1966,\ndes Lanägerichtsrats Se vom 9.März 1966 und des\nStaatsanwalts Pe vom 16.März 1966 ergeben keinen Anhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensverstoß.\n\n2. Die in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\nHB von 19.Februar 1966 unter A 2 erhobene Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 544\nAbs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht an, deren sich\nder Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung\nhätte bedienen müssen.\n\n3. Die Verfahrensrügen, die das Gutachten des Sachverständigen Dr.Spggßb betreffen, den die Strafkammer zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit und der charakterlichen\nWandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat, haben ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, daß zwischen dem\nim Urteil mitgeteilten Inhalt des Gutachtens, der Sitzungsniederschrift und dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Widersprüche\n\n-5.-\n\nbeständen, scheitert die Rüge schon daran, daß die\nRevision entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Tatsachen\nnicht mit hinreichender Bestimmtheit angibt, in denen\nsie die Widersprüche sieht,\n\nDas Revisionsgericht darf im übrigen auch nach der\nneuen Fassung des § 273 StPO nicht prüfen, ob das, was\ndas Urteil über den Inhalt eines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmt (vgl. BGH NJW 1966,63).\n\nDas Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob der\nim Urteil mitgeteilte Inhalt des Sachverständigengutachtens mit einem bei den Akten befindlichen Gutachten des\nSachverständigen übereinstimmt. Der Tatrichter entscheidet\ngemäß § 261 StPO über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach\n\nseiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften\n\nÜberzeugung, also, soweit es sich um das Gutachten eines\nin der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen handelt,\nauf Grund des in der Verhandlung erstatteten mündlichen\nGutachtens, nicht aber auf Grund eines bei den Akten\nbefindlichen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen.\nDer Frage, ob, in welchem Umfange und mit welchem Ergebnis\nder Tatrichter etwaige Widersprüche zwischen mündlichen\nund schriftlichem Gutachten in der Hauptverhandlung mit\ndem Sachverständigen erörtert hat, kann das Revisionsgericht nicht nachgehen.\n\nb) § 244 Abs.2 StPO ist nicht verletzt worden. Daß der\nSachverständige sich nach seiner beim Landgericht ein-\n\n‚gereichten Kostenrechnung \"auf ein Aktenstudium von\n\n2 Stunden, auf eine Untersuchung des Angeklagten von\n5 Stunden und auf die Erstellung eines Gutachtens in\n\n-6-\n\n2 Stunden beschränkt\" hat, brauchte der Strafkammer nicht\naufzudrängen, von Amts wegen auf \"eine weitere Untersuchung\nund auf ein gründlicheres Gutachten\" hinzuwirken.\n\n11.\n\nDie Sachrügen können der Revision ebenfalls nicht\nzum Erfolge verhelfen.\n\n1. Inwiefern die homosexuells Veranlagung des\nAngeklagten ergeben könnte, daß seine Zurechnungsfähigkeit\nfür diejenigen Straftaten, die Gegenstand der neuen Verurteilung sind (Betrug, Vergehen gegen § 132a StGB, Urkundenfälschung), ausgeschlossen oder erheblich vermindert\ngewesen wäre, ist unerfindlich.\n\n2. Das Urteil legt auch in rechtlich einwandfreier\nWeise dar, daß die Voraussetzungen des § 42e StGB erfüllt\nsind. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen\nscheitern an den Feststellungen auf Seite 76 UA. Danach\nist der Angeklagte zwar noch zu einer Umkehr fähig; das\nUrteil stellt aber ausdrücklich fest, daß er hierfür eine\nHilfe braucht, die nicht vorhanden ist.\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft, Die Prüfung ergibt, nachdem das Verfahren, soweit es die Fälle I 12 und 13 der\nUrteilsgründe betrifft, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf Fall 12 beschränkt worden ist, keinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\n- 17 -\n\nDaß die Verurteilung im Falle I 13 die Bemessung der\nEinzelstrafen in den übrigen Fällen sowie die Bemessung\nder Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt haben könnte, hält der Senat bei der hier gegebenen\nbesonderen Sachlage für ausgeschlossen.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/5-str-218-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/5-str-218-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.208108+00:00"}}