{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-06-21_5_StR_141_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-06-21","aktenzeichen":"5 StR 141/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 141/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Bankkaufmann Willi OB =us DEE ,\n\ngeboren am m 1905 in Time,\n\n2. den Bankkaufmann Helmut T ii aus Za ,\ngeboren am ine 1935 in Wem,\n\nwegen genossenschaftlicher Untreue u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\n. Bundesrichter, Dr.Börker\n Bundesrichter Kersting.\n. . als beisitzende Richter,\nStaatsanwal tum\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ie aus sm\n. als Verteidiger für den Angeklagten TEE ,\nJustizangestellte GERD | |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Die Revisionen der Angeklagten Ob und\nTORE gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Stade vom 1.0Oktober 1965 werden verworfen,\n\n. II. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nN\n\ngründe\n\nI, Revision des Angeklagten Oi»\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision\nmeint, die Strafkammer sei während der vom 6.September bis\n1.0ktober 1965 dauernden Hauptverhandlung aus verschiedenen\nGründen unrichtig besetzt gewesen. Das trifft nicht zu.\n\na) Daß der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert,\nnicht nur Vorsitzender der erkennenden Kammer war, sondern\ngleichzeitig auch noch Vorsitzender von drei anderen Kammern,\nist unschädlich. Wie seine dienstlicre Äußerung ergibt,\nhat er trotzdem in der für den ordentlichen Vorsitzenden\nerforderlichen Weise bei den Geschäften der Kammer mitgewirkt. Dies beruht insbesondere darauf, daß zwei der\nKammern, deren Vorsitzender er war, praktisch keine Tätigkeit ausgeübt haben. 5\n\nb) Darauf, ob es zulässig war, daß die Ferienstrafkammern 2a und 3a, die über Sachen zu entscheiden hatten,\ndie nach Aufhebung eines Urteils an die Strafkammer zurückverwiesen waren, mit denselben Richtern besetzt wurden wie\ndie Ferienstrafkammern 2 und 3, kommt es nicht an, da es\nsich im vorliegenden Verfahren nicht um einen zurückverwiesenen Fall gehandelt hat und die’ Ferienstrafkamner 2,\nnicht die Ferienstrafkammer 2a tätig war.\n\nc) Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.April 1966\n(5 StR 129/66), an dem er festhält, zwar entschieden, daß\ndie Besetzung der Strafkammern 2 und 3 des Landgerichts\nStade im Jahre 1965 mit denselben fünf Richtern unzulässig\nwar. Die Besetzung einer Strafkammer mit vier Beisitzern\nist nur zulässig, wenn sie unvermeidbar ist; daß das der\nFall war, hat der Senat verneint.\n\n-4-\n\n-4-\n\nHier liegt die Sache. jedoch anders. Der vorliegende\nFall ist von der 2.Ferienstrafkamner entschieden worden.\nFür die Besetzung der Kammern während der Ferien liegt ein\nbesonderer Präsidialbeschluß vom 23, Juni 1965 vor. Danach\nwaren während der Ferien die insgesamt 5 bestehenden Strafkammern als Ferienstrafkammern mit der gleichen Nummer wie\ndie ordentlichen Strafkammern für die Sachgebiete der\n\n“ ordentlichen Strafkammern zuständig. Hingegen ist die\n\nBesetzung gesondert geregelt. Nach dieser Regelung waren,\n\nmit Rücksicht auf die Urlaube, die Strafkammern 2 und 3\nwährend des größten. Teiles der Ferien nur mit drei Beisitzem,\ndie allerdings für beide Kammern dieselben waren, besetzt.\n\nNur während .der letzten zwei Ferienwochen, in denen ‘die\n\nVerhandlung in der vorliegenden Sache begann, hatten die\n\nbeiden Kammern wieder vier Beisitzer, und zwar dieselben,\nEine derartige Regelung ist für die Gerichtsferien nicht\nzu \"beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\ndie Regelung, wie sie für die letzten zwei Wochen der\nGerichtsferien bestand, mit der übereinstimmte, die für\ndie Zeit außerhalb der Gerichtsferien unzulässig ist.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen\nergeben eindeutig, daß der Angeklagte als hauptamtliches\nVorstandsmitglied der eingetragenen Genossenschaft diese in\nder Zeit von März 1963 bis Juli 1963 vorsätzlich um mehr\n\n\"als 300.000 DM geschädigt hat. Daß die Strafkammer den\n\"ddrüber hinausgehenden Schaden (der Gesamtschaden beträgt\n\netwa eine Million DM) bei der Strafzumessung zu Ungunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt hat, ist kein 'Rechtäfehler,\nda auch dieser weitere Schaden auf grob pflichtwidrigen\nHandlungen des Angeklagten beruht, die zwar der vorsätzlichen Schadenszufügung vorausgehen, mit ihr aber in |\neinem sehr engen Zusammenhang stehen,\n\n- 5.\n\nII. Revision des Angeklagten Tg»\n\nDiese Revision erhebt nur die Sachrüge. Auch sie ist\nunbegründet. Daß der Angeklagte seine Befugnisse als Bankbevollmächtigter vorsätzlich mißbraucht hat, ergibt das\nUrteil eindeutig. Dieser Mißbrauch liegt, wie das Urteil\ndarlegt, in der Mitwirkung bei der ungenehmigten Krediteinräumung und den hierbei getroffenen Verschleierungsmaßnahmen. Der Mißbrauch wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß möglicherweise der Aufsichtsrat und Teilnehmer an der\nGeneralversammlung Kreditüberziehungen stillschweigend\ngeduldet haben. Die satzungsmäßig vorgeschriebenen formellen Beschlüsse sind etwas anderes als stillschweigende\nDuldung. Abgesehen davon hätten den Aufsichtsbehörden\n(dem nach § 54 GenG zuständigen Prüfungsverband - UA S.15 -\nund nach $. 13 KreditwG der Bundesbank) bei den tatsächlich\ngewährten Krediten bestimmte Anzeigen gemacht werden\nmüssen, um ein rechtzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Daß dem Angeklagten Tee, der\nnicht Vorstandsmitglied und deshalb nicht seinerseits\nanzeigepflichtig war, die zuletzt genannten Anzeigepflichten\nbekannt waren, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt.\nDas Urteil ergibt aber eindeutig, daß Zweck der von den\ndrei Angeklagten getroffenen Vereinbarungen war, die\nKreditübersehreitungen zu verschleiern, damit sich aus den\nKontoständen nicht die Voraussetzungen für Anzeigepflichten\nirgendwelcher. Art ergaben.\n\n| Zu Unrecht wendet sich auch die Revision gegen die\nDarlegungen auf Seite 55 UA. Hier heißt es wörtlich: \"Er\nkann ‚sich nicht damit entschuldigen, auf Anweisung .\n\nOEM: gehandelt zu haben. Abgesehen davon, daß die drei\nAngeklagten nach der Auffassung der Strafkamner ihr Vorgehen\ngemeinsam verabredet haben und TÜEEm die praktische Ausführung dieser Übereinkunft vorgenommen hat, wäre Te,\n\n-6-\n\n-6.\n\nsofern man von seiner Darstellung, er habe nur auf Anweisung\nOh: gehandelt, ausgeht, verpflichtet gewesen, die Aufforderung O@ps, der Firma AM einen hohen Überziehungskredit zu gewähren, wegen der damit verbundenen Aufforderung\nzur Begehung strafbarer Handlungen dem Aufsichtsrat zu melden,\nDes hat er nicht getan, sondern eigenverantwortlich bei allen\nHandlungen mitgewirkt.\" Bereits bei der Beweiswürdigung\n\n(UA S.46) hat die Strafkammer dargelegt, sie sei der Überzeugung, daß TB nicht auf Anweisung des Angeklagten\nOB, sondern im Einverständnis aller drei Angeklagten nach\nentsprechender Absprache gehandelt habe. Daß die Strafkammer\nden Angeklagten für verpflichtet gehalten hat, für den Fall\neiner Anweisung des OP diese Anweisung dem Aufsichtsrat\nzu melden, ist also nur eine überflüssige Hilfserwägung. Im\nübrigen wäre trotz stillschweigender Duldung des Aufsichtsrats eine formelle, zu den Akten gebrachte Meldung durchaus\nsinnvoll gewesen.\n\nFür die Berücksichtigung der Höhe des endgültig entstandenen Schadens bei der Strafzumessung gilt dasselbe wie\nzur Revision des Angeklagten Om.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/5-str-141-66","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/5-str-141-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.188244+00:00"}}