{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-06-14_5_StR_610_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-06-14","aktenzeichen":"5 StR 610/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 610/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalmeister Georg H un»\n\naus Oi (O1) ,\ngeboren am We ı905 in Ep Kreis Au,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichterin Dr.Koffka\n\"Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .uuiies\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Old)\nvom 14.September 1964 :\n\n. 1. dahin geändert, daß das Verfahren im Falle\nZu vorläufig eingestellt ist,\n\n2. in den übrigen fünf Fällen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird auf Kosten der\nLandeskasse verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\nSchwurgericht zurückverwiesen, das insoweit auch\nüber die. Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGr ünde\n\n‘Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Leiter des\n\nSondergefängnisses der Geheimen Staatspolizei im Fort Queuleu\n(\"Göben\") bei Metz von Ende Oktober oder Anfang November 1943\nbis Mitte Februar 1944 die Gefangenen MB, ip, SEE,\nCEEEED, WERD und einen sechsten, dessen Name nicht ermittelt\nworden ist, aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet\n\nzu haben,\n\nDas Tribunal Militaire Permanent in Metz hat in einem\nAbwesenheitsverfahren gegen sechs Deutsche den jetzigen Angeklagten am 10.April 1951 zum Tode verurteilt. Der Schuldspruch gegen ihn lautete auf (1.) Bildung einer verbrecherischen Vereinigung, (2.) Mord, (3.) Mittäterschaft an Mordtaten, (4.) vorsätzliche und überlegte Mißhandlungen und\n(5.) Mittäterschaft an solchen Mißhandlungen.\n\nDas Schwurgericht hat durch Urteil vom 14,.September 1964\ndas Verfahren mit der Begründung eingestellt, sein Gegenstand sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Das folge\naus dem Ersten Teil Art.3 Abs.3 (b) des Vertrages zur\nRegelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom\n26.Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.März\n1955 (BGBl II,405). Denn wie sich aus der französischen\nAnklageschrift vom 15.März 1951 (im Umschl.Bd.V B1.187 d.A.)\nergebe, habe \"sich das damalige, durch die Anklageerhebung\nabgeschlossene Ermittlungsverfahren auf alle in dem jetzigen\nSchwurgerichtsverfahren angeklagten und im Eröffnungsbeschluß enthaltenen im Fort Göben begangenen Straftaten\ndes Angeklagten erstreckt\" (VA S.3),\n\n- Die. Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel ist zum größten Teil begründet.\n\nDie französische Anklageschrift legte die Fälle Mi»\nund WEB nicht üem jetzigen Angeklagten, sondern seinem\ndamaligen Mitangeschuldigten Johann Sc zur Last; denn\nder letzte Absatz auf ihrer Seite 8 (französischer Text) gehört\nnicht zu der vorhergehenden Nr.12, sondern leitet die Nr.13\nein. Wie aus der Anklageschrift ($S.6) ferner hervorgeht, war\ndie Tötung der Gefangenen CB un: Same in der Voruntersuchung nicht geklärt worden. Insoweit ist keiner der\ndamaligen Angeschuldigten angeklagt worden. Ob und in welcher\nWeise der Fall des Gefangenen, dessen Name im deutschen\nVerfahren nicht bekannt geworden ist, in der französischen\n: Anklageschrift enthalten ist, läßt diese nicht erkennen,\n\nNur wegen des Falles ZMMB ist der jetzige Angeklagte\nzweifelsfrei im militärgerichtiichen Verfahren angeklagt\n(s. S.8 des französischen Textes) und in Abwesenheit verurteilt worden. Insoweit fehlt es zur ?7eit an der deutschen\nGerichtsbarkeit, wie der Große Senat für Strafsachen, den der\nerkennende Senat nach § 137 GVG angerufen hatte, in seinem\nBeschluß vom 14.Februar 1966 - G6SSt 1/65 - entschieden hat.\nNach seinen Ausführungen ist das Verfahren jedoch wegen dieses Hindernisses, das durch eine völkerrechtliche YVereinbarung für diesen Fall bescitigt werden könnte, nur \"vorläufig\"\neinzustellen. Der Senat ändert daher das Schwurgerichtsurteil in diesem Punkte.\n\nIn den übrigen fünf Fällen muß es aufgehoben und die\nSache zurückverwiesen werden, weil das Verfahrenshindernis\njedenfalls zur Zeit nicht besteht. Denn bisher ist keine\nEntscheidung einer franzäsischen Stelle beigebracht worden,\ndie die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten in einem\ndieser Fälle beendet hat. Es ist insbesondere keine Teil-Binstellungsverfügung (\"non lieu partiel\") des militärischen Untersuchungsrichters nach Art.66 Abs.2 des Code de\nJustice Militaire (vgl. auch Art.128 des Code d'Instruction\nCriminelle, jetzt Art.177,182 des Code de Procädure Penale)\nbekannt geworden. Schließlich liegt nicht der Beschluß vor,\n\n-5-\n\ndurch den die Anklagekammer beim Appellationsgericht das Verfahren vor dem Ständigen Militärgerichtshof nach Art.68 des\n\nCode de Just.Mil.in Verbindung mit Art.231 des Code d'Instr.Crim.\n(jetzt Art.214 des Code de Proc.Pen.) eröffnet hat. Es ist\n\ndaher auch nicht dargetan, daß die Anklagekammer den jetzigen\nAngeklagten etwa in einem der hier erörterten fünf Fälle nach\nArt.229 des Code d'Instr.Crim. (jetzt Art.212 des Code de\nProc.P&en.) außer Verfolgung gesetzt habe.\n\nDie bloße Möglichkeit, daß Entscheidungen der genannten\nArt ergangen sind, hindert nicht die Strafverfolgung vor dem\nSchwurgericht. Dieses darf sich vielmehr nach dem Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen \"darauf verlassen, daß die Staatsanwaltschaft als die dazu sowohl zeitlich wie sachlich in\nerster Linie berufene Behörde die in Betracht kommenden Erhebungen angestellt hat, ehe sie Anklage erhob.\" Soweit das\nnicht geschehen war, kann es jetzt, nachdem die Rechtslage\ndurch den Großen Senat für Strafsachen geklärt worden ist,\nPflicht der Staatsanwaltschaft sein, die Ermittlungen nachzuholen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka. Schmidt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-14/5-str-610-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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