{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-06-09_5_StR_587_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-07","aktenzeichen":"5 StR 587/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Weder das Präsidium des Landgerichts noch ein\nanderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung\noder der Justizverwaltung ist ermächtigt,\ngleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben\nLandgericht zu errichten und die Sachen auf\n\ndiese zu verteilen,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja 74 14 017\nBGHSt: ja\n\nGva §§ 79 ff\n\nWeder das Präsidium des Landgerichts noch ein\nanderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung\noder der Justizverwaltung ist ermächtigt,\ngleichzeitig mehrere Schwurgerichte bei demselben\nLandgericht zu errichten und die Sachen auf\n\ndiese zu verteilen,\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1967 - 5 StR 587/66 -\nSchwG Hamburg\n\n5 StR 587/66\n\nES SBERPBESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Uwe von R c ED :.: u,\ndort geboren an WW >55,\n\n2. den Arbeiter Alfred R w us up\ngeboren am ED 925 in zB (Ponnern),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5.,Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 7.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Frof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanweltschaft und\ndes Angeklagten Re wirä das Urteil des\nSchwurgerichts 2 bei dem Landgericht in Hamburg\nvom 9.Juni 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 —-\n\nGründe\n\nDas \"Schwurgericht 1\" bei dem Landgericht in Hamburg\nhatte u.a. die Angeklagten Re und von Rei wesen\ngefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt. Auf die Revisionen der genannten Angeklagten hat\nder Senat das Urteil, soweit es sie betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das \"Schwurgericht\"\nzurückverwiesen.\n\nNunmehr hat das \"Schwurgericht 2\" bei dem Landgericht\nin Hamburg durch Urteil vom 9.Juni 1966 den Angeklagten\nPOEEEED wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und\nden Angeklagten von Re freigesprochen.\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten FW führen schon deshalb zur\nAufhebung des Urteils, weil beide Revisionen zu Recht\nbeanstanden, daß das \"Schwurgericht 2\" nicht gesetzlicher\nRichter war (Verletzung des § 16 Abs.2 GVG und des Art.101\nAbs.1 Satz 2 GG).\n\nDer Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Hamburg\nfür das Jahr 1966 sah zwar zwei Schwurgerichte vor und\nbestimmte auf Seite 50 unter Nr. XXVII: \"An das Schwurgericht 2 gelangen die nach § 354 Abs.2 StPO zurückverwiesenen Sachen sowie die Wiederaufnahmesachen des Schwurgerichts 1. Für alle anderen Sachen ist das Schwurgericht 1\nzuständig.\" Diese Regelung entbehrte aber - und entbehrt\nauch noch heute -— der gesetzlichen Grundlage.\n\nEs gibt keine Vorschrift, die das Präsidium des landgerichts oder irgendein anderes Organ der gerichtlichen\nSelbstverwaltung oder der Justizverwaltung ermächtigt,\n\n„4 -\n\ngleichzeitig mehrere Schwurgerichte zu errichten und die\nSachen auf sie zu verteilen. Die 8§ 63, 64 GVG begründen,\nsoweit sie hier überhaupt in Betracht Kommen, nur Recht und\nPflicht des Präsidıums, Geschäfte unter die Kammern zu\nverteilen. Das Schwäargericht ist keine \"Kammer\"; es ist ein\nSpruchkörper eigener Art, dessen Zuständigkeit und Besetzung\nin einem besonderen Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngeregelt ist (§§ 79-92 GVG). Weder in dieser Regelung noch\nirgendwo anders im Gesetz ist von einer Verteilung der\nGeschäfte auf mehrere Schwurgerichta bei demselben Landgericht die Rede.\n\nDem entspricht auch § 354 Abs.2 StPO in’der Fassung\ndes StPÄG vom 19.Dezember 1964. Er schreibt die Zurückverweisung \"an eine andere Abteilung oder Kammer des\nGerichts\" vor (Zurückverweimung an ein anderes Gericht\nkommt in Hamburg, das nur ein Landgericht hat, richt in\nBetracht). Das Schwurgericht ist weder eine Abteilung noch\neine Kammer. Für das Schwurgericht gilt also diese Vorschrift\nnicht (BGHSt 20,252). Der Gesetzgebar hat hier keine Notwendigkeit zu einer solchen Regelung gesehen, weil er\nangesichts der allgsmeiren Übung in Deutschland davon\nausgehen konnte und augenscheinlich auch ausgegangen ist,\ndaß \"das Schwurgericht, an das eine Sache aus der Revisionsinstanz zurückgelangt, notwendigerweise ein anderes\"\n(BGH aa0.) sein, regelmäßig auch eine andere Besetzung\nhaben werde. Die Schwierigkeiten, die han beim Landgericht,\nin Hamburg durch die Bildung zweier Schwurgerichte beheben\nwollte, beruhen auf der durchaus unühlichen Einrichtung,\ndaß man für alle Schwurgerichtstagungen des Geschäftsjahres\n(anscheinend sogar mehrerer wufeinanderfoigender Geschäftsjahre) dieselben Berufsrichter bestimute. Das gab übrigens\nAnlaß zu einem weiteren Fehler bei der Besetzung des u\n\"Schwurgerichts 1\", den die Revisionen freilich nicht\n\n- 5.\n\n- 5\n\nrügen und, da es sich um ein Urteil des \"Schwurgerichts 2!\nhandelt, in dieser Sache auch wohi nicht rügen konnten, auf\nden aber im Interesse korrekter zukürftiger Handhabung\nhingewiesen sei: Das Präsidium bestimate dort für jede\nTagung drei Beisitzer. Richtigerweise hat es für jede\nTagung nur zwei Beisitzer und deren Stellvertreter zu\nbestimmen. Die Stellvertreter haben nur dann einzutreten,\nwenn der jeweils von ihnen vertretene Beisitzer verhindert\n\nist.\n\nFerner ist es nicht Sache der Geschäftsverteilung\n(des Geschäftsverteilungsplanes), Beginn und Ende der einzelnen Tagungen festzulegen. Vielmehr bestimmt der Landgerichtspräsident, wann das Schwurgericht zusammentritt.\nDiese Bestimmung braucht er nicht für alle Tagungen schon\nvor Beginn des Geschäftsjahrs zu treffen; das ist keineswegs\nüblich und wird sich in aller Regel auch durchaus nicht\nempfehlen. Das Gesetz verbietet auch nicht, daß eine Tagung\nbeginnt, bevor die vorangehende Tagung zu Ende gegangen ist.\nGerade weil dies möglich, bei großen Lanägerichten bisweilen\nsehr zweckmäßig und beim Vorkommen langdauernder Verfahren\nfast unvermeidlich ist, kann es sich unter Umständen auch\nunter diesem Gesichtspunkt dringend empfehlen, mehrere\naufeinanderfolgende Tagungen gerade nicht mit denselben,\nsondern bewußt mit verschiedenen Richtern zu besetzen. So\nwird es, soweit dem Senat bekannt ist, jedenfalls innerhalb\nseines Zuständigkeitsbereichs überall gehandhabt, ohne daß\nsich daraus bisher irgendwelche Schwierigkeiten ergeben\nhaben. Das gilt auch für sehr große Gerichte, .\n\nDer Senat verkennt nicht, daß der beanstandeten _\nRegelung durchaus anerkennenswerte Beweggründe zugrunde\nliegen. Man war bestrebt, die zweite Verhandlung zwangsläufig vor eine völlig andere Besetzung zu bringen,\n\n-5-\nangesichts des Gewichts der Sachen eine Vertretungsbesetzung\nzu vermeiden unä auch die Möglichkeit von \"Manipulationen\"\nauszuschließen. Indessen geht es nicht an, aus solchen\nBeweggründen den gesetzlichen Richter auf einen Wege zu\n\nbestimmen, der sich von Gesetz entfernt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDie den Angeklagten Rutzen und von Re zur Last\ngelegte Tat im Sinne des § 264 StPO erschöpft sich nicht\ndarin, daß PD - nach den Feststellungen des neuen\nUrteils -— den Spanier I entweder allein oder zusammen\nmit von Res von der Roosenbrücke über das nördliche\nBrückengeländer in das Wasser warf (vgl. UA S.18). Zu ihr\ngehören auch diejenigen Handlungen, die beide Angeklagte\ndadurch begingen, daß sie nach des; Entschluß, den Spanier ins\nWasser zu werfen, diesen in ihre Mitte nahmen und ihn an\ndas nördliche Brückengeländer der nur wenige Meter entfernten\nRoosenbrücke führten (vgl. UA S.15 unten/16). Die gegenteilige -— von der Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls\ngerügte -— Auffassung des \"Schwurgerichts 2\" (vgl. UA S.25)\nist unrichtig.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-07/5-str-587-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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