{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-24_5_StR_477_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-10-18","aktenzeichen":"5 StR 477/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Vereinbarkeit der Rolle des Verteidigers\n\nund des Zeugen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 338 Nr. 5\n\nÜber die Vereinbarkeit der Rolle des Verteidigers\n\nund des Zeugen\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 1966 - 5 StR 477/66 -\nLG Braunschweig\n\nil\n\n5 StR 477/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Pächter Peter MV Emm zu: CE,\ngeboren am ED 1939 ir Dessiiimmuuump,\n\n2. die Pächterin Lieselotte W\nverwitwete Ma aus Ob ,\ngeboren am 1913 in Brassumuuuuuzp ,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter - Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EuGH\ni in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt BD\nj bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,..\n\nRe Chtsanwalt REEED aus ı „u\nu als Verteidiger,\n\nJusti zangestellte ERBE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts in Braunschweig vom 24.Mai 1966\nwerden verworfen. .\nJeder der beiden Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie von beiden Revisionen gemeinschaftlich erhobenen\nVerfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der §§ 140\nAbs.1 Nr.1 StPO, 338 Nr.5 StPO darin, daß der Verteidiger\nder Angeklagten zum Schluß. der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommen worden ist, ohne daß für die Zeit seiner Zeugenvernehmung ein anderer Verteidiger bestellt worden wäre,\nobgleich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.\n\nEs trifft nicht zu, daß die Angeklagten während der\nVernehmung ihres Verteidigers ohne Verteidiger waren.\nRechtsanwalt Dr .MögBhat seine Stellung als Verteidiger\nnicht dadurch verloren, daß er einen Antrag gestellt hat,\nals Zeuge vernommen zu werden, und daß diesem Antrag\nstattgegeben worden ist. Er war während dieser Zeit nicht\ngesetzlich als Verteidiger ausgeschlossen. Eine den\n§ 22 StPO entsprechende Vorschrift enthält das Gesetz\nfür die Verteidigung nicht. Vielmehr hätte Rechtsanwalt\nDr.Mö@W, wenn er während der Zeit seiner Zeugenvernehmung praktisch an der Ausübung seiner Verteidigerpflichten gehindert war, also eine Interessenkollision\nvorlag, aus Standesgründen die Verteidigung niederlegen\nmüssen. Auch das Gericht hätte, wenn eine solche Interessenkollision vorlag, von Amts wegen Rechtsanwalt Dr. Min\nfür die Zeit seiner Zeugenvernehmung als Verteidiger\nausschließen können. Nur dadurch hätte er seine Stellung\nals Verteidiger verloren. In dem bloßen Antrag, ihn als\nZeugen zu vernehmen, kann nicht die Erklärung des Rechtsanwalts Dr.Möggm gesehen werden, daß er für die Zeit\nseiner Zeugenvernehmung seine Verteidigung niederlege.\n\nRechtsanwalt Dr .Mögp war Wahlverteidiger. Es wäre seine\nselbstverstänäliche Pflicht gewesen, für anderweitige\nVerteidigung zu sorgen, wenn er für die Zeit seiner Zeugenvernehmung die Verteidigung niederlegte. Er hat in dieser\nBeziehung nichts getan. Daraus schließt das Gericht, daß\nauch er seinen bloßen Antrag, ihn als Zeugen zu vernehnmen,\nnicht gleichzeitig als Niederlegung der Verteidigung für\nden Zeitraum seiner Zeugenvernehmung aufgefaßt hat. Daß\nauch die Strafkammer nicht etwa durch den bloßen Beschluß,\nRechtsanwalt Dr. Mög als Zeugen zu vernehmen, stillschweigend ausgesprochen hat, daß sie ihn für diese Zeit\nals Verteidiger. ausschließe, ergeben ihre Darlegungen\n\nUA S.33a. Es konnte in der Tat auch in dem besonderen\nFall zweifelhaft sein, ob nicht llechtsanwalt Dr. .Mögm\ngleichzeitig die Stellung als Verteidiger und als Zeuge\neinnehmen konnte. Darüber, daß für die gesamte Zeit außerhalb seiner Zeugenvernehmung keine Interessenkollision\nzwischen beiden Ämtern vorlag, kann bei der Sachlage kein\nZweifel bestehen. Aber auch für die Zeit während seiner\nVernehmung läßt sich die Ansicht vertreten, daß Rechtsanwalt Dr.Möggp beide Funktionen gleichzeitig ausüben\nkonnte. Er ist, nachdem die Beweisaufnahme im übrigen\nabgeschlossen war, als letzter Zeuge vernommen worden.\nAuch ein anderer Verteidiger. hätte während seiner Vernehmung seine Verteidigerpflichten kaum anders ausüben\nkönnen, als daß er bei Ger Vernehmung dabei war. Die\nAussage des Rechtsanwalts Dr.MögD betraf Punkte, die\nvielleicht gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Edith Pie hätten sprechen können. Bäith\nPichtemann war in der Hauptverhandlung nicht zugegen:\n\nsie war kommissarisch vernommen worden. Es kam also nicht\n\nin Frage, während der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. .Migp\n\nals Zeugen Anträge auf eine Gegenüberstellung zwischen\nihm und Edith Pe zu stellen. Von der Verteidigung\n\nher noch besondere Fragen an Rechtsanwalt Dr. Mög als\nZeugen zu stellen, der selbst den Antrag auf seine Ver-\n\n. nehmüng gestellt hatte, der bei der Vernehmung der Edith\nPichtemann zugegen gewesen war und dessen Aussage der\n‚Entlastung des Angeklagten dienen sollte, kam bei der\n\n- Sachlage nicht in Betracht. Die ihm als Verteidiger\nobliegende Anwesenheitspflicht erfüllte Rechtsanwalt\n\nDr Mög auch während seiner Zeugenvernehmung. All dies\nspricht dagegen, den Beweisamtrag des Rechtsanwalts\nDr.Mö und den Gerichtsbeschluß auf seine Vernehmung\nin eine gleichzeitige Niederlegung der Verteidigung oder\nden Ausschluß des Verteidigers umzudeuten.\n\n. Lag aber weder eine solche Niederlegung noch ein |\nAusschluß vor, so blieb Rechtsanwalt Dr . Mög Verteidiger.\nSelbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen sollte,\ndaß auch in Fällen wie im vorliegenden das Gericht zum\nvorübergehenden Ausschluß des Verteidigers verpflichtet\nwar, so könnte in einer Verletzung dieser Verpflichtung\nhöchstens ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Gerichts\noder eine Beschränkung der Verteidigung liegen. Der\nabsolute Revisionsgrund des § 3538 Nr.5 StPO würde bei einer\nVerletzung dieser Verpflichtung nicht vorliegen. Auf einer\netwaigen Verletzung dieser Verpflichtung könnte das Urteil\nkeinesfalls beruhen, Der Senat ist überzeugt, daß das\nGericht zu keinen anderen Feststellungen gekommen wäre,\nwenn es Rechtsanwalt Dr.Mö@ip für die Zeit seiner Vernehmung als Verteidiger ausgeschlossen und einen änderen\nVerteidiger bestellt hätte. . |\n\n2. Die für beide Angeklagte erhobene Verfahrensrüge\n“der: Verletzung des § 247 Abs.1 Satz 3 StPO bezieht sich\nin Wahrheit nur auf den Angeklagten Men.\n\nEdith Pe ist mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand vor einem auswärtigen Gericht durch einen beauftragten\nRichter der erkennenden Strafkammer vernommen worden. Zu\ndieser. Vernehmung waren sowohl der Angeklagte Mes als\nauch der- Verteidiger erschienen, Nach Erörterung des für\nEdith Pl ausgestellten Altestes und ihrer Erklärung,\ndaß sie bei:ihrem Nervenzustand nicht in Gegenwart des\nAngeklagten aussagen könne, hat der Angeklagte auf seine\nTeilnahme an der Vernehmung der Edith TB ausdrücklich\nverzichtet. Nach Schluß der Vernehmung hat sein Verteidiger\nerklärt, daß Anträge, den Angeklagten noch Fragen an\nEdith Re stellen zu lassen, nicht gestellt würden.\n\nIn diesem Verfahren liegt kein Fall des § 247 Abs.1\nStPQ. vor. Der Angeklagte ist nicht vom Gericht für die\nDauer der Vernehmung der Edith Pie aus üem Gerichtssaal gewiesen worden, sondern hat freiwillig auf seine |\nTeilnahme verzichtet. Dieser freiwillige Verzicht beruhte\nallerdings auf denselben Gründen, die das Gericht berechtigt\nhätten, ihn für die Dauer der Vernehnung aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Trotzdem läßt sich § 247 Abs.1 Satz 3 StPO\nhier auch nicht entsprechend anwenden. Die kommissarische\nVernehmung der Edith Fiese „ar nicht Teil der Hauptverhandlung, an der der Angeklagte ununterbrochen teilnehmen\nmuß. Teil der Hauptverhandlung war vielmehr nur die Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung.\nDer Angeklagte ist .zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet,\nbei der kommissarischen Vernehmung anwesend zu sein. Zwischen\nder kommissarischen Vernehmung und der Hauptverhandlung\nliegt ein Zeitra:m, in dem der Verteidiger ohne weiteres\nin der Lage ist, den Angeklagten im einzelnen genau über\nden Inhalt der kommissarischen Vernehmung zu informieren.\nEs besteht deshalb kein vernünftiges Bedürfnis, die für die\nHauptverhandlung aufgestellte Vorschrift des § 247 Abs.1\nSatz 3 StPO auf Fälle wie den vorliegenden auszudehnen.\n\n3. Ohne besonderen Antrag brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nach der Vernehmung des Verteidigers als Zeugen eine Gegenüberstellung zwischen ihm\nund Edith PEN zwecks Klärung von Widersprüchen vor\ndem Prozeßgericht vorzunehmen. Das Landgericht legt\nrechtsirrtumsfrei dar (UA S.33b), aus welchem Grunde es\ntrotz der Aussage des Verteidigers der Edith Pichtemann\nglaubt.\n\nII.\n\nDie Sachrügen beider Angeklagten sind ebenfalls\nunbegründet.\n\n§ 181a StGB ist richtig angewendet worden. Durch\ndie zeitweilige räumliche Trennung der Beteiligten wurde\ndie für den Tatbestand des § 181a StGB erforderliche\neigenartige persönliche Beziehung des Zuhälters zu der\nDirne nicht unterbrochen. Nach den Urteilsfeststellungen\nhat der Angeklagte alles getan, um diese 'Beziehungen\naufrechtzuerhalten, und es ist ihm auch nach verhältnismäßig kurzer Zeit gelungen, Edith PO zur Weiterzahlung von Beträgen aus ihrem unzüchtigen Gewerbe und\nalsdann zur Rückkehr zu ihm zu bewegen.\n\nDer Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, daß\ndie Strafkammer eine fortgesetzte Zuhälterei angenommen\nhat und nicht zwei selbständige Verbrechen nach § 181a StGB.\nAus den erwähnten Gründen würde die strafschärfend angerechnete Gesamtdauer der zuhälterischen Tätigkeit bei\nihrer Aufspaltung in zwei Tatabschnitte nicht geringer sein,\n\n2, Die weiteren Revisionsangriffe beider Angeklagten\n\ngegen die Schuldsprüche erschöpfen sich überwiegend in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Der\n\n-8-\n\nbehauptete Verstoß gegen Erfahrungssätze ist nicht\ngegeben.\n\n3. Auch die Strafzumessung ist gegenüber beiden\nAngeklagten rechtsfehlerfrei. Für die Besorgnis der\nRevision, die Strafkammer könnte hinsichtlich der Angeklagten Wein rechtswidrig von einer falschen\nMindestgrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgegangen\nsein, fehlt jeder Anhalt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-18/5-str-477-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-18/5-str-477-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.476244+00:00"}}