{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-24_5_StR_209_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"5 StR 209/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunstmaler Werner CO E aus Pe,\ngeboren am EB 1907 in NEE (Oberschlesien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n’ als Vorsitzender,\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n| ‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DD |]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte CE»\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes ‚Landgerichts in. Berlin vom 8.0ktober 1965.\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 8.0ktöber 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts- .\nmittels zu | tragen. 2\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet zu Unrecht, er sei\nverhandlungsunfähig gewesen. Er wurde am ersten Verhandlungstage während der Mittagspause vom Anstaltsarzt. untersucht.\nDieser erklärte, gegen die Verhandlungsfähigkeit beständen\nkeine Bedenken, wenn die Hauptverhandlung nicht länger als\nbis 17 Uhr dauere und zwei kleine Pausen eingelegt würden.\nDiese Empfehlung hat die Strafkammer stets befolgt. Die Verhandlung ist vom zweiten bis zum vierten, dem letzten Verhandlungstage sogar schon mittags oder bald danach beendet\nworden. Darum erscheint es auch ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte \"in einen Erregungszustand, der zeitweilig.eine\nvöllige Gedächtnisstörung zur Folge hatte\", dadurch geraten\nsein soll, daß der Vorsitzende ihm nicht gestattete, einen\n\"bereits ausgearbeiteten schriftlichen Vortrag\" zu verlesen.\nOb ein solches Verbot seine Verteidigung, wie er rügt, in\nunzulässiger Weise beschränkte, hätte das Revisionsgericht\nnur dann zu entscheiden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Beschluß der Strafkammer herbeigeführt hätte\n(§§ 238 Abs.2, 338 Nr:8 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen. ,\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe einem schriftlichen\nBeweisamtrage des Beschwerdeführers nicht entsprochen, gibt\nweder die Beweisbehauptung noch das Beweismittel an und ist\ndaher nicht in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 3,213).\n\n3. Schließlich gehen die Einwenäungen fehl, die mit\nder Vernehmung der Zeugin DEE zusammenhängen.\n\na) Ob diese Zeugin \"wegen Verstandesschwäche vom Wesen\nund der Bedeutung des Kides keine genügende Vorstellung\" hat\n(§ 60 Nr.ı StPO), war in tatsächlicher Beziehung vom Landgericht zu beurteilen. Daß es dabei rechtlich geirrt habe,\nist nicht dargetan. In der Verhandlung ist, wie das Schweigen\nder Niederschrift beweist, von keiner Seite der Abnahme des\nEides widersprochen und eine ausdrückliche Entscheidung\ndarüber beantragt worden.Seltst wenn die Zeugin übrigens\nvor dem Jahre 1945 wegen Schwachsinns unfruchtbar gemacht\nund entmündigt worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer\nbehauptet, so würde das nicht ohne weiteres bedeuten, daß\ndie Voraussetzungen Ges § 60 Nr.ı StPO vorliegen müßten.\n\nb) Die Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen zu beurteilen,\nist der Tatrichter grundsätzlich aus eigener Sachkunde und\nErfahrung in der Lage. Lie Zeugin Bi war zur Zeit\nder Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift 42 Jahre\n‚alt. Ihre Aussage betraf verhältnismäßig einfache Tatsachen und wurde von mehreren anderen Zeugen in einzelnen\nPunkten unterstützt. Darum brauchte cie Behauptung, sie sei\nwegen Geistesschwäche unfruchtbar gemacht worden, es dem\nLandgericht nicht aufzudrängen, zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ohne einen Antrag des Angeklagten oder der\nVerteidiger die Akten des zuständigen Gesundheitsamts zu\nerfordern oder einen Sachverständigen zu hören.\n\nc) Die sonstisen Einwendungen gegen die Richtigkeit\nder Aussage der Zeugin SO versuchen nur, die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist im Revisionsrechtszuge unzulässig.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. Ihre Einzelausführungen gegen den Schuldsrruch\ngreifen in unzulässiger Weise die Feststellungen des Landgerichts an, Diese tragen die Verurteilung.\n\n2. Das Landgericht bestraft den Angeklagten insbesondere ohne Rechtsirrtum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB. Die Einwendungen der\nRevision sind unbegründet.\n\na) Es ist zwar zuzugeben, daß die Tat, die von Mitte\n1950 bis Ende 1954 begangen wurde, zeitlich weit zurückliegt. Es trifft aber nicht zu, daß sich der Angeklagte\n\"mit Ausnahme geringfügiger Delikte\" inzwischen \"wohlverhalten\"\nhabe. Vielmehr beging er von Dezember 1958 bis Mai 1959\nmehrere, zum Teil schwere strafbare Handlungen. \"Zusammen\nmit einem Komplicen brach er ein Kraftfahrzeug auf und\nentwendete anschließend den Wagen samt einem Posten Strickapparate. Um den Absatz eines dieser Apparate zu erleichtern, fälschte er eine Bescheinigung; außerdem verfälschte\ner den Führerschein des Komplicen. Er nahm ihm ferner\nmehrfach Diebesgut ab und verkaufte es weiter\" (UA S.12/13).\nAnfang 1959 entfernte er vom Führerschein seines Bruders\ndas Bild und ersetzte es durch sein eigenes (UA S.13).\nDies alles trug ihm eine Gesamtstrafe von einem Jahre und\nsieben Monaten Gefängnis ein, die er bis zum 30.September 1960\nteilweise verbüßte.\n\nb) Er hat sich zwar nach den Feststellungen seit\nEnde 1954 nicht mehr als Zuhälter betätigt. Er hatte aber,\nals er Mitte November 1963 verhaftet wurde, seine Familie\nim Sommer 1963 verlaszer ‘m? un*erhielt seitdem Beziehungen\nzu einer ehemaligen Prostituierten, die diese Tätigkeit\nsofort nach ihrer Bekanntschaft mit ihm wieder begonnen\nhatte (UA S.15,29). Er hatte also erneut die für ihn kennzeichnende Verbindung zum Dirnenmilieu aufgenommen, das\nihn nach den Feststellungen immer wieder angezogen hat\nund aus dem viele seiner strafbaren Handlungen hervorgegangen sind.\n\nEs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht ihn trotz \"der seit Tatbeendigung inzwischen\n\nverstrichenen Zeitspanne\" (UA S.26), die es bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, also nicht etwa übersehen\nhat, auch jetzt noch für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hält.\n\nc) Was die Revision hiergegen sonst noch vorträgt, ist\nebenfalls unbegründet. Daß der Angeklagte aus der Haft wieder\nVerbindung zu seiner Familie aufgenommen hat, bedeutet,\nobwohl er laut Urteilsgründen an seinen Kindern zu hängen\nscheint (UA S.27), noch keine festen familiären Bindungen,\nhindert jedenfalls nicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen. Dies wird auch nicht dadurch\nausgeschlossen, daß sich seine gelegentliche Tätigkeit\nals Kunstmaler nach dem Jahre 1955 belebte. Die Strafkammer\nhat schließlich seine Gefährlichkeit ohne Rechtsirrtum\nbejaht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-209-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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