{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-24_5_StR_206_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"5 StR 206/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 206/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMolid S u , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren ar ie 1926 in Saum (Palästina),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter beabsichtigter schwerer id\nKörperverletzung in Tateinheit mit\nvollendeter gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter _ Kersting .\n. als beisitzende Richter,\n_ Bundesanwalt Dr. U)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Baus Dem\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte me\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie’ Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 27. September 1965 _\n‘wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 27.September 1965\n'erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen - -\n\nDie Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\ngehen fehl.\n\n1. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen\neinen zweiten medizinischen Sachverständigen herbeizuziehen. Denn der Sachverständige Dr Ve der den\nBeschwerdeführer auch. während dessen Krankenhausaufenthalt\nbeobachtet und untersucht hatte, hat bei seinem Gutachten\ndie \"anfallartigen Zustände\" des Angeklagten berücksichtigt\nund ist ohne Verletzung wissenschaftlicher Grundsätze zu\ndem Ergebnis gelangt, die Tat sei nicht in einem \"hysterischen\nDämmerzustand\" begangen worden (UA S.12). Mit seinem tatsächlichen Vorbringen hierzu kann der Angeklagte im\nRevisionsrechtszuge nicht gehört werden.\n\n2. Das gilt auch für den Einwand, das Schwurgericht\nhätte die früheren Aussagen des Angeklagten. vor der Polizei\nund dem Haftrichter nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht über \"ausreichende Englisch- und\nDeutschkenntnisse\" verfüge. Zu dieser Frage sind Zeugen,\nu.a. der englische Dolmetscher Ham vernommen worden.\nAuf Grund deren Bekundungen und des eigenen Eindrucks in\nder Hauptverhandlung hat der Tatrichter die Überzeugung\ngewonnen, daß die Englischkenntnisse ‚des Beschwerdeführers\n\"zu einer Verständigung durchaus. ausreichen\", dieser sich\nauch \"in gebrochenen Deutsch\" verständlich machen kann\n(UA 8.13/14 und 5, 9). Diese Feststellung (es handelt sich\nnicht nur um eine \"Vermutung\", wie der Beschwerdeführer\nmeint) ist rechtlich unanfechtbar. Sie wird übrigens durch\nden Umstand bestätigt, daß sich der Angeklagte monatelang\nmit der Verletzten hat unterhalten und verständigen können,\nobwohl das nur in deutscher oder englischer Sprache möglich\n\ngewesen sein kann.\n\n3. Mit Unrecht findet die Revision einen Verfahrens.\nmangel darin, daß die Zeugenaussagen \"nur sinngemäß und\nnicht wörtlich übersetzt\" worden seien. Schon das Reichsgericht hat die Übertragung des \"wesentlichen Inhältes\"\nvon Zeugenbekundungen als ausreichend angesehen (RGSt\n43,441,443),. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der\nBeschwerdeführer \"der deutsch geführten Verhandlung in\nihren wesentlichen Zügen durchaus folgen konnte\" (VA 8.14).\n\n4. Nach der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs.2 StPo\ndarf das Revisionsgericht die handschriftlichen Eingaben\ndes Angeklagten nicht berücksichtigen.\n\nII.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision\nohne nähere Begründung geltend, zwischen § 223a und\n§ 224 StcB bestehe Gesetzeskonkurrenz.\n\nDas mag dahinstehen. Jedenfalls wird der minder-Schwere Tatbestand des § 223a StGB nicht durch ein\nversuchtes Verbrechen gemäß §§ 224, 225 Steg aufgezehrt.\nDenn ein SOlcher Versuch kann einerseits schon dann vorliegen, wenn die Tat noch nicht bis zur Vollendung einer\nKörperverletzung vorgeschritten war,andererseits kann er\nmit einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung\nin einer Weise zusammentreffen, daß auf dieser das\nSchwergewicht liegt.\n\n-5.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel\naufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu\nverwerfen..\n\n‚Sarstedt „Schmidt Siemer\nBörker Kersting |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-206-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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