{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-24_5_StR_205_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"5 StR 205/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 205/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Friedrich 8 nn\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ww 1925 in VD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\n Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt le =: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n29.November 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3\n\nGrü n_d e\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nFolgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung\ndes Urteils: Mit Recht beänstandet der Beschwerdeführer,\ndaß die Strafkammer die (auszugsweise) im Urteil wiedergegebenen Briefe des Angeklagten und der Zeugin Burke als\nBeweismittel verwertet hat, obwohl sie nicht nach § 249\nSatz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.\n\nDaß diese Behauptung der Revision zutrifft, wird durch\ndie Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Hiernach\nsind nur die Anreden in den Briefen des Angeklagten an die\nZeugin BER verlesen worden.\n\nSie waren aber offensichtlich für die Strafkammer,\ndie stattdessen andere Teile der Briefe wörtlich wiedergibt, nicht von Bedeutung . Wichtig war der Wortlaut der\nBriefe, soweit er in die Urteilsgründe übernommen worden\nist. Er diente dem Landgericht als Beweis dafür, daß der\nAngeklagte entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung\nvorgetäuscht habe, er wolle die Zeugin BE heiraten. Er\ngab - so heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils -\nnoch über ein einfaches Heiratsversprechen hinaus \"in\nseinen Briefen immer wieder ‚vor, nach seiner Entlassung mit\nder Starthilfe der ‚Zeugin BE» tatkräftig an einer soliden\nExistenz arbeiten zu wollen, um ..... dann die Zeugin mit\nBilligung ihrer Angehörigen heiraten zu. können\".\n\nAus diesen Ausführungen und der Tatsache,‘ daß nicht\nnur kurze, sondern auch längere Auszüge wörtlich wiedergegeben worden sind, ergibt sich, daß die Briefe ihren\nWortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet\nworden sind. Das ist, wie der Senat in seiner BGHSt 5,278 ff\nabgedruckten Entscheidung näher dargelegt hat, nach § 261 StPO\nnur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung für\nalle Beteiligten erkennbar festgestellt worden ist. Dazu\n\n- A -\n\n- 4 -\n\nmußten die Briefe gemäß § 249 Satz ı S\n\ntPO verlesen werden,\nund zwar\n\n- weil irgendwelche Verlesungsverbote nicht\nersichtlich sind -\n\nnicht nur die Anreden, sondern auch\ndie übrigen Teile,\n\nJedenfalls soweit ihr Inhalt wegen\n\nseiner Bedeutung im Urteil wörtlich wiedergegeben worden\nist. Das ist nicht geschehen.\n\nDarin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Auf diesen\nVerstoß kann das Urteil beruhen.\n\nSarstedt Schmidt\n\nBörker Kersting\n\nSiemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-205-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-205-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.423252+00:00"}}