{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-24_5_StR_203_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"5 StR 203/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 203/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Thomas 1 me aus Dem,\ndort geboren am > 935,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\n_ Bundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von ie aus Dee\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Januar 1966 mit\n_ den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landserichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich\nhat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hierbei ist sie davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte an einer organischen Hirnerkrankung\nleidet, die seine Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausschließt (§ 51 Abs.1 StGB), aber erheblich vermindert\n(§ 51 Abs.2 StGB).\n\nDer Beschwerdeführer hat durch seine zur Rücknahme\nvon Rechtsmitteln ermächtigte Verteidigerin die Revision\nauf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt beschränkt.\n\nDiese Beschränkung ist wirksam (BGH NJW 1963,1414)\nund hat zur Folge, daß das Urteil im Schuldspruch und im\nAusspruch der Gefängnisstrafe rechtskräftig geworden ist.\n\nIn Rahmen der Beschränkung rügt der Angeklagte die\nVerletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Anwendung des § 42b StGB.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehenbleiben.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts läßt sich nicht\nzur Genüge entnehmen, daß die jetzige Straftat symptomatisch\nfür die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist, daß\nalso seine geistige Erkrankung die Wahrscheinlichkeit\nbegründet, er werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für\ndie Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5,\n140,143; RGSt 69,242,243). Nach den Darlegungen des Urteils\n\n-4-\n\ninsbesondere auch bei der Erörterung der mildernden\nUmstände (UA S.8 f, 17) hat den Angeklagten eine außergewöhnliche, ihm selbst ausweglos erscheinende Lage zu.\n‚gem Diebstahl bei den Vermietern seiner Mutter gedrängt.\nDas Gericht hätte deshalb erörtern müssen, welche Bedeutung die Einwirkung derart ungewöhnlicher Umstände\n\nfür die Frage hat, ob der Angeklagte infolge ‚seiner\ngeistigen Verfassung eine so erhebliche Gefahr für die\nAllgemeinheit bildet, daß die einschneidende Maßregel\n\ndes § 42b StGB gerechtfertigt erscheint; ferner auch, ob\nin absehbarer Zeit mit der Wiederholung einer solchen\nbedrückenden Situation für ihn zu rechnen ist. Zu alledem\nfehlen ausreichende Darlegungen. Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten nur als Gelegenheitstäter, der infolge seiner geistigen Verfassung im Zusammenwirken mit\nVerstimmungszuständen Eigentumsdelikte begeht (UA S.19).\nEs stellt nicht fest, daß der Angeklagte infolge des\nfehlenden Hemmungsvermögens künftig den Rechtsfrieden\nmit Wahrscheinlichkeit stören wird, sondern beschränkt\nsich auf die bloße Annahme, daß aus diesem Grunde weitere\nStraftaten zu erwarten sind (UA 8.18). Das reicht hier\nnicht aus (vgl. BGH aa0; ferner die nichtveröffentlichte\nEntscheidung BGH 1 StR 90/65 vom 6.April 1965). Überdies\nist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Landgericht\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als\nunvermeidbar geboten ansieht, da es die Aufnahme und\nBeschäftigung des Angeklagten in einem konfessionell\ngebundenen Heim mit straffer Führung als möglichen Ausweg\nin Erwägung zieht. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nund der Bemessung der Strafe zugrunde liegen, zu verlesen.\nSie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nIn seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht, wenn\nes die Gefährlichkeit des Angeklagten wieder bejahen sollte,\nklarer als bisher zum Ausdruck bringen müssen, für welchen\nZeitpunkt es sie bejaht.(vgl. BGH NJW 1960,393; RG DR\n1945,18). =\n\nSarstedt Schmidt 'Siemer\n\nBörker | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/5-str-203-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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