{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-17_5_StR_176_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-17","aktenzeichen":"5 StR 176/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 176/66\n(alt: 5 StR 372/65)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Claus-Peter S guumimmiEEEEEEEEREN»\n\naus Hu,\ndort geboren am EB 1939,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte MEEEEEE>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\n_ Die Revision des Angeklagten Seil gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n23.November 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten SB rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge sowie die Einzelausführungen\nzur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Auf die\nallgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit\nes diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfange geprüft,\nAuch diese Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler, welcher\nder Revision zum Erfolge verhelfen könnte. Das braucht\nnur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SC aur\nGrund wahldeutiger Feststellungen wegen eines schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt, den der oder die Täter\nin Hannover in der Nacht zum 27.November 1964 dadurch\nbegingen, daß sie die Schaufensterscheibe eines Elektrogeschäftes mit einem Ziegelstein einwarfen und aus der\nAuslage zwei Kofferradiogeräte wegnahnen, Dabei ist die\nStrafkammer auf Grund des Geständnisses, das der Angeklagte\nSC an 27.November 1964 unmittelbar nach seiner\nFestnahme vor einem Kriminalkommissar ablegte und sowohl\nan demselben Tage bei einer Gegenüberstellung mit dem\nMitangeklagten Sci als auch am folgenden Tage vor dem\nHaftrichter wiederholte, von der Feststellung ausgegangen,\ndaß der Angeklagte die Tat entweder allein oder zusammen\nmit dem Mitangeklagten SöWe (oder einem anderen Mittäter) verübt hat.\n\nDie von der Strafkammer getroffenen wahldeutigen Peststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten\nSchweikert wegen schweren Diebstahls.\n\nDaß er sich - als Alleintäter - des schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, falls er die Tat allein ausführte, braucht nicht näher erörtert zu werden.\n\n-4-\n\nAber auch dann, wenn er die Tat zusamien mit dem\nMitangeklagten Sc (oder einem anderen Mittäter) beging,\nergeben die wahldeutigen Feststellungen, daß er sich - in\n\ndiesem Falle als Mittäter - des schweren Diebstahls schuldig\ngemacht hat.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Strafkammer sich bei der\nEntscheidung, daß der Angeklagte Sb in diesem\nFalle Mittäter und nicht nur Gehilfe war, von der Erwägung\nhat leiten lassen, daß die Beute nach den erwähnten Geständnissen des Angeklagten SCHE <iner Abrede entsprechend\ngleichmäßig verteilt werden sollte, und. daß das Urteil in\ndiesem Zusammenhang von einer \"angeblichen\" Abrede spricht.\nDabei hat die Strafkammer aber erkennbar mit dem Worte\n\"angeblich\" lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß es\nsich um eine wahldeutige Feststellung handelt, von deren\nRichtigkeit sie nur für den Fall überzeugt ist, daß der\nAngeklagte SED nicht Alleintäter war.\n\nDer Auffassung, daß der Angeklagte SC, sofern\ner nicht Alleintäter war, sich als Mittäter des schweren\nDiebstahls schuldig gemacht hat, steht auch nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte den Mitangeklagten Sc (oder den\nanderen Mittäter) während der Tatausführung durch ein\nZeichen aufforderte \"abzuhauen\",. Die wahldeutigen Fest-Stellungen ergeben, daß dies erst geschah, nachdem der\nAngeklagte Sm einige Zeit auf einer nahegelegenen\nBrücke Schmiere gestanden und der Mitangeklagte Sc\n(oder der andere Mittäter) sich \"immer näher an das Schaufenster herangeschoben\", also bereits mit der Ausführung\nder Tat begonnen hatte, und daß der Mitangeklagte Sc\n(oder der andere Mittäter) die Aufforderung \"abzuhauen\"\nnicht befolgte, vielmehr in unmittelbarem Anschluß an sie\nden Diebstahl vollendete. Davon, daß der Angeklagte Siku\nden Tatbeitrag, den er durch das erwähnte Schmierestehen\ngeleistet hatte, durch die Aufforderung \"abzuhauen\" mit\n\n-5-\n\nstrafbefreiender Wirkung zurückgenommen hätte, kann bei\ndieser Sachlage nicht die Rede sein. Entsprechendes gilt\nfür den Umstand, daß er alsdann von der Brücke aus nach\nHause fuhr. Dies geschah laut Urteil erst, nachdem der\nMitangeklagte Sc (oder der andere Mittäter) die\nSchaufensterscheibe eingeworfen hatte.\n\nDer Generalbundesanwalt hat teantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte Sin\nauf Grund einer Wahl- und Mindestfeststellung der Verabredung eines Verbrechens schuldig ist, und den Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-176-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-176-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.121900+00:00"}}