{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-17_5_StR_163_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-17","aktenzeichen":"5 StR 163/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 163/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans D aus CE (O1),\ndort geboren am ib ı 935,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n4.August 1965 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als es den Angeklagten wegen Unter-Schlagung ‚verurteilt und eine Gesamtstrafe\n. bildet. —\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange. der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg\n\n(Oldb) zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_\n\nGründe\n\nDer Beschluß vom ?7.Januar 1966, mit dem das Landgericht die Revision unter Berufung auf § 346 StPO als\nunzulässig verworfen hat, hätte aus zwei Gründen nicht\nergehen dürfen. .\n\nErstens hatte der Verteidiger rechtzeitig den Schriftsatz vom 29.Dezember 1965 eingereicht, der nach seinen\nEingangsworten dazu bestimmt war, die Revision zu begründen. Es lag also eine von \"einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift\" vor, wie § 345 Abs.2.StPO es verlangt.\nOb ihr Inhalt den Anforderungen genügt, die § 344 StPO\nan die Revisionsbegründung stellt, hat der Tatrichter\nschon nach dem Wortlaut des § 346 Abs.1l StPO nicht zu\nentscheiden. Das steht vielmehr allein dem Revisionsgericht\nnach § 349 Abs.1 StPO zu (RsprRGSt 9,420; vergl. auch\nBGH MDR 1959,507).\n\nZweitens hatte der Verteidiger unter dem 22.Januar 1966\nvorsorglich beantragt, den Angeklagten in den vorigen Stand\nwieder einzusetzen, und zugleich ausdrücklich \"Verletzung\nformellen und materiellen Rechts\" gerügt. Der Strafkammervorsitzende hat zwar nach seiner Verfügung vom 27.dJanuar 1966\n(Bd.ıı Bl.71 d.A.) erkannt, daß über das Wiedereinsetzungsgesuch der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Aus diesem\nGrunde war die Strafkamner aber auch nicht mehr befugt, die\nRevision nach § 346 Abs.ı StPO als unzulässig zu verwerfen\n(vergl. RG DR 1941,1406).\n\nDer Senat setzt den Angeklagten nunmehr auf die Ce-Suche seines Verteidigers vom 22.Januar und 19.Februar 1966\n(BA.II B1.67,78 d.A.) gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wieder ein. Damit\nwird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 27.Januar 1966\nhinfällig.\n\nDie Revision hat jedoch nur zu einem geringen Teile\nErfolg.\n\nI.\n\nIhre allgemeine Verfahrensrüge ist unbeachtlich\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\n1. Die meisten Einzelausführungen zur Sachbeschwerde\nversuchen, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine\nandere zu ersetzen, und sind daher nach § 337 StPO unzulässig. Das gilt auch für die großen Teile der Revisionsbegründung, in denen der Beschwerdeführer folgendermaßen\nverfährt. Er stellt zunächst Behauptungen darüber auf, was\ndie Zeugen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben, beruft\nsich dafür auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und\nwill auf diese Weise dartun, daß \"der Sachverhalt\" die\nVerurteilung des Angeklagten nicht rechtfertige. Er möchte\nalso aus dem Rechtsmittel der Revision eine Art Berufung\n‚machen. Das geht jedoch nicht an. Wie sich aus § 337 StPO\nergibt, darf das Revisionsgericht der sachlichrechtlichen\nPrüfung nicht die Angaben der Sitzungsniederschrift über\nden Inhalt der Aussagen, sondern nur die tatsächlichen\nFeststellungen zugrunde legen, die der Tatrichter in den\nUrteilsgründen getroffen hat. Das gilt auch unter der neuen\nFassung des § 273 Abs.2 StPO (BGH NJW 1966,63).\n\n2. Die’ im Urteil festgestellten Tatsachen tragen die\nSchuldsprüche, ausgenommen die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Nr. 2 der Urteilsgründe.\n\nDer Angeklagte hatte. zwei Spielautomaten an den Prüfer\nRED verkauft und diesem Schlüssel zu dem einen Gerät, das\nin einer Gastwirtschaft aufgestellt war, ausgehändigt.\n\n\"Obwohl dem Prüfer RB vereinbarungsgemäß seit Übergabe der Schlüssel auch die Einnahmen zustanden, leerte der\n\n-5-\n\nAngeklagte den Spielautomaten mittels eines zweiten\nSchlüssels, den er zurückbehalten hatte, um Reparaturen\nausführen zu können, am 22.Februar 1965 nochmals. Er fand\neinen Betrag von 67,95 DM vor, von dem die Wirtin ihren\nAnteil von 21,15 DM erhielt. Die verbleibenden 46,80 DM\nbehielt der Angeklagte für sich und verbrauchte das Geld\"\n(UA S.8/9).\n\nEs ist nicht erkennbar, ob das Landgericht die strafbare Handlung schon: darin sieht,. daß der Angeklagte die\n46,80 DM an sich nahm, oder ob es sie erst darin findet,\ndaß er dieses Geld selbst ausgab, statt es an Ryll abzuliefern. In der rechtlichen Würdigung heißt es, er habe\ndie 46,80 DM, an denen er \"mittels des zu Reparaturzwecken\nzurückbehaltenen Schlüssels Mitbesitz hatte, sich rechtswidrig zugeeignet\" (UA S.10). Hier scheint das Landgericht\nalso die strafbare Handlung schon in der Entnahme des\nGeldes zu finden. Aber abgesehen davon, daß dann nicht\nUnterschlagung, sondern Diebstahl vorläge, weil der Angeklagte den Mitgewahrsam Ro 5) in Zueignungsabsicht gebrochen hätte, läßt das Urteil nicht erkennen, ob das\nLandgericht die Einlassurg des Angeklagten als widerlegt\nansieht. Sie ging dahin, er:habe ‚bei einer Reparatur des\nGeräts das Geld auf Vorschlag der Wirtin entn:mmen und\n| Anteil an ihn aushändigen wollen (UA S.9).' Vielleicht\nhat das Landgericht das Gegenteil nicht für erwiesen gehalten und erst den späteren Verbrauch der 46,80 DM als Unterschlagung beurteilt. Dem Urteil ist aber wiederum nicht\n\nzu entnehmen, ob die Strafkamner die Einlassung des An-.\ngeklagten, er habe die Ablieferung des Geldes an RD\n\"später vergessen\" (UA S.9), für unwahr erachtet. Sie sagt\nauch nicht etwa, dem Angeklagten sei beim Ausgeben des\nGeldes bewußt gewesen, daß es ihm nicht gehörte.\n\nMit der Verurteilung wegen Unterschlagung muß auch die\n-‚Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen\n\n-6 -\n\nwerden jedoch nicht berührt.\n\n3. Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls\nkeinen rechtlichen Fehler. .Das gilt insbesondere für die\nvon der Revision beanstandete Strafe wegen des Betrugsfalls GW (Nr.i der Urteilsgründe), bei deren Bemessung\ndas Landgericht \"die Höhe des angerichteten Schadens\"\nerwähnt (UA S.25).\n\nwie den Feststellungen des Urteils zu entnehmen ist,\nging zwar der Betrugsvorsatz des Angeklagten dahin, den\nKäufer GEB nicht um die gezahlten 3.600 DM, sondern nur\num den Betrag zu schädigen, den die gelieferten gebrauchten\nSchießautomaten weniger wert waren als die bestellten\nneuen. Grahl beanstandet aber die erhaltenen Geräte nach\neinigen Tagen, und der Angeklagte versprach, fabrikneue\nzu liefern, tat dies jedoch nicht, sondern nahm nur die\nalten zurück und verkaufte sie anderweitig. \"Durch die\nManipulationen des Angeklagten ist dem Kaufmann GEW ein\nSchaden von 3.600 DM entstanden\" (UA S.7). Diese wirtschaftliche Einbuße, die GB im Ergebnis erlitten hat,\nist zwar größer als der Unterschied zwischen dem Wert der\nfabrikneuen und der gebrauchten Spielgeräte, übersteigt\nalso die im vorliegenden Falle tatbestandsmäßige Vermögensbeschädigung, die der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt\nhat. Aber die Gefahr, daß jener größere Verlust eintreten\nwerde, war schon dadurch begründet worden, daß der Angeklagte den Käufer GEW Aurch falsche Angaben zur Zahlung\nder 3.600 DM bewogen hatte. Die von der Revision angegriffene\nStrafzumessungserwägung entspricht daher den Grundsätzen\ndes Großen Strafsenats über die Berücksichtigung von Tatfolgen (BGHSt 10,259). Daß GEB die gelieferten Geräte\nbeanstanden und der Angeklagte dann nicht in der lage sein\n\n- T -\n\nwerde, die geschuldeten fabrikneuen zu liefern, hatte\nnicht einmal ferngelegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n_ anwaltschaft. u\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-163-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-163-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.102985+00:00"}}