{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-17_5_StR_161_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-17","aktenzeichen":"5 StR 161/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 161/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Cie aus DEE ,\ndort geboren am lb 1939,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17.Mai 1966,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSiemer\nSchmitt\n\n. Dr.Börker\n: Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr une»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus ; Beim\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\n‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom. 7.Oktober 1965 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision: des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI. \"\n\nDie Yerfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil nicht, der Hauptgeschworene Albrecht SCEEEEED: sondern der Hilfsgeschworene\nOtto Sc an der Hauptverhandlung teilgenommen habe.\nDas ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Hauptge-Schworene SE durch den fehlerfreien Beschluß der\nhierfür zuständigen Ersten Großen Strafkammer vom 3.Septenber 1965 \"gemäß §§ 33 Nr.2, 52.Abs,2, .77.GVG.für die Geschäftsjahre 1965/1966 vom Geschworenenant befreit\" worden\nwar und für ihn daher der bisherige Hilfsgeschworene Sc uiie\neingetreten ist. Zu Unrecht meint die Revision, dessen Einberufung sei nicht im Sinne der §§ 49, 84 GVG !erforder-:.\nlich\" gewesen.\n\nDer Revision ist. zwar zuzugeben, daß § 52 Abs.:4 GVG,\nnach dem. die Entscheidung: über- die: Streichung: eines Schöffen\n(Geschworenen) nicht anfechtbar ist, das Revisiönsgericht\nnicht hindert, zu prüfen, ob. die Voraussetzungen. des § 33\nNr.2 VG vorgelegen haben (vgl. Ev. Schmidt, Lehrkomm. Teil III\nGVG § 52 Randn.9). Dieser Auffassung - auch insoweit folgt\nder Senat dem Vortrag der Revision -..steht auch nicht die\nin GA 1961,206 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.Dezember 1960 entgegen, nach der $'33 GVG nur\neine Oränungsvorschrift ist, auf deren Verletzung die\nRevision nicht gestützt werden kann. Denn diese Entscheidung\nbetrifft den Fall, daß ein Schöffe, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nach seiner Wahl aus dem Land--\n\ngerichtsbezirk verzogen war. Dadurch wird nämlich seine\nFähigkeit (§ 32 GVG) zum Schöffen- (Geschworenen-) Amt nicht\n\n-4-\n\nberührt. Hieran ändert es auch nichts, daß er nach § 52\nAbs. 2 Gve zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen\nist (ebenso 2 StR 404/62 vom 7.November 1962 - unveröffent-\n\nlicht). Jedenfalls war in den bisher entschiedenen Fällen\n\nkein Beschluß ergangen, den Geschworenen nicht heranzuziehen, und dementsprechend war der Geschworene auch nicht\ndurch einen Hilfsgeschwrreren ersetzt worden. In einem\n\nSolchen Falle geht die Rüge in Wirklichkeit dahin, der An-\n\ngeklagte sei, seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem auf\n\nGrund des Beschlusses ausgeschiedenen Hauptgeschworenen,\n\nim Sinne des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG entzogen worden. Dieser\n\"Behauptung muß das Revisionsgericht nachgehen.\n\nSie ist im vorliegenden Falle Jedoch unbegründet. Denn\ndurch das Gesuch des Hauptgeschworenen Sgumumn waren im\nSinne des $.52 Abs.2.StPO Umstände bekannt geworden, : \"bet\nderen Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht\nerfolgen soll\", weil er dargetan hatte, daß er nach seiner\nWahl zum Geschworenen aus dem Schwurgerichtsbezirk verzogen\nwar.\n\nAllerdings bezeichnet § 33 Nr.2 GVG, der. Schöffen\n(Geschworene) ausscheiden will, die mit den örtlichen\nVerhältnissen nicht vertraut sind, nur Personen als zum\nAmt eines Schöffen (Geschworenen) ungeeignet, die zur Zeit\nder Aufstellung der Vorschlagsliste \"noch nicht ein Jahr\nin der Gemeinde wohnen\". Hieraus ergibt sich aber, daß das\nGesetz allgemein davon ausgeht, daß die Schöffen in der\nGemeinde (Geschworene im Schwurgerichtsbezirk) ansässig\nSind umMbleiben. Begründen sie ihren Wohnsitz außerhalb\nihres Tätigkeitsbezirks, so ist damit im Sinne von § 52\nAbs.2 GVG ein Umstand eingetreten, bei dessen Vorhandensein\neine Berufung nicht erfolgen sollte (ebenso R6GSt 39,306,307;\nKM 5.Aufl. GVG § 33 Anm.2 b; Schäfer in IR 21.Aufl. GVG\n§ 52 Anm.3 a; Eb.Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 33 Randn.4).\n\nEs fragt sich sonach nunmehr, ob die 1.Große Strafkammer bei der Beschlußfassung ohne Rechtsirrtum davon: ausgegangen ist, der Hauptgeschworene SED wohne nicht\nmehr im Schwurgerichtsbezirk. Des ist zu bejahen. Denn\nes kommt nicht darauf an,. wo der Schöffe oder Geschworene\nrechtlich seinen Wohnsitz begründet hat, sondern.wo er Sich\n\ntatsächlich aufhält (Eb.Schmidt aa0, Schäfer aa0 GVG § 33\n\nAnm.3). Daß der Hauptgeschworene SED; obwohl er nur\n\nseinen Zweiten Wohnsitz ir Havelse bei Hannover genommen\n\nhatte, dort im Sinne des § 33 Nr.2 GVG wohnte, konnte\n\ndie Strafkamner ohne Rechtsirrtum seinem Antrage entnehmen,\nobwohl er weiterhin Berlin als seinen ersten Wohnsitz\nbezeichnete.\n\nSchließlich kam es nicht darauf an, ob.der Hauptgeschworene trotz ‚des Wechsels. ‚seines Wohnsitzes weiterhin\nmit den örtlichen Verhältnissen in Berlin vertraut und\nauch in der Lage war, sein Amt. in. Berlin auszuüben. Was\ndie Revision hierzu vorgetragen. hat, liegt ebenso neben\nder Sache, wie die Ausführungen, mit denen dargelegt werden\nsoll, daß auch weitere Gründe für die Befreiung des Hauptgeschworenen SE nicht vorhanden gewesen seien.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich\nkeine Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist insoweit\n\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-161-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/5-str-161-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.084633+00:00"}}