{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-11_5_StR_397_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-11","aktenzeichen":"5 StR 397/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 397/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Otto M iii»\naus Om,\n\ndort geboren am me 1912,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Oktcber 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt :\n. als Vorsitzender, 0\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter ‚Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nSt aatsanwalt EEE»\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Ww aus D En\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE: .\n\n..als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 11.Mai 1966 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstält\nangeordnet ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,.\n\n' Im Umfang der kufhebung wird die Sache an. das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat. ° '\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen\nKu und SCENE mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Zeuginnen standen zur Zeit ihrer Aussage\nkurz vor Vollendung des 19. bezw. des 18.Lebensjahres.\nDas Landgericht konnte daher schon deshalb die. Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen auf Grund eigener Sachkunde\nbeurteilen. Die für die Beurteilung von Kinderaussagen\nbedeutsamen Gesichtspunkte finden hier keine Anwendung.\nDaran kann nichts ändern, daß die Zeuginnen über Erlebnisse\naus ihrer Kinderzeit berichtet haben.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Einzelvorbringens zum Strafausspruch - Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n3, Obwohl die Verfahrensrüge gegen das Urteil vom\n17.Februar 1966 bereits erhoben worden war, hat das\nLandgericht auch im vorliegenden Fall die Unterbringung\nangeordnet, ohne gemäß § 265 Abs.1 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Daß diese\nMaßregel bereits durch Urteil vom 17. Februar 1966 angeordnet\nund der Angeklagte vorläufig untergebracht worden war,\nbrauchte ihm nicht hinreichenden Anlaß für die Annahme zu\ngeben, daß das Landgericht eine - allerdings zulässige -\nweitere Maßregel dieser Art nochmals ernsthaft erwägt.\n\nDagegen spricht, daß das Landgericht - obwohl es durch\ndie Revision gegen das erste Urteil auf diesen Verfahrensfehler aufmerksam gemacht worden war - den Hinweis gemäß\n§ 265 Abs.1 StPO unterlassen hat. Dagegen spricht auch,\n\ndaß die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten um Jahre\nzurücklagen..\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-11/5-str-397-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-11/5-str-397-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.901040+00:00"}}