{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-10_5_StR_179_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"5 StR 179/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonio See-LeiiB aus I\ngeboren am ne 1928 in VB (Spanien),\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\n_ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\"Bundesrichter ‚Schmidt\n\n‚Bundesrichter Siemer .\n\nBundesrichter Kersting\n\nu als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr (GER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m 0\n\n„als Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des.\nLandgerichts in Braunschweig vom 15. Dezember 1965\nwird verworfen. Jedoch entfällt im Falle Wolters\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen erschwerter\n_ Unzucht zwischen Männern.\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die in zulässiger\nForm nur die Sachrüge erhoben hat (8 344 Abs.2 StPO), hat\nim Ergebnis keinen Erfolg. [\n\n1. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6,\n21 GjS in den Fällen I, 1 und 2 der Urteilsgründe ist\n\nnicht zu beanstanden. Näherer Ausführungen bedarf es in\ndieser Beziehung nur zum inneren Tatbestand.\n\nDie Revision ist der Auffassung, daß die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht ausreichend seien, mit:denen dargelegt werden solle, daß dem Angeklagten das Unrecht Seiner\nTaten bewußt gewesen sei. Er habe vielmehr aus einem ent-Schuldbaren Verbotsirrtum heraus gehandelt..\n\nDer Senat vermag den Einzelausführungen des Verteidigers\nzu diesem Punkte nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß\nder Angeklagte -,hätte er die Taten in Spanien begangen -\ngemäß Art.429, 430 des spanischen Strafgesetzbuches nicht\nhätte bestraft werden können. Das steht aber der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte\nsei der Meinung gewesen, ein Unrecht begangen zu haben,\ndas in allen Ländern der Welt strafbar sei. Damit ist\nhinreichend und nicht nur formelhaft festgestellt, daß der\nAngeklagte sein Tun, das in Deutschland auch strafbar ist,\nfür unrechtmäßig ansah. Daß der Angeklagte \"unter Zugrundelegung der objektiven Normen des Spanischen Strafrechts\nnach deutschem Recht ein Wahnverbrechen begangen hätte\",\nist nicht von Bedeutung. Auf die Taten des Angeklagten ist\ndas deutsche Strafrecht anzuwenden (§ 4 Abs.1 StGB). Was\ndie Revision weiterhin vorgetragen hat, ist unbeachtlich,\nweil es sich nicht auf rechtlichen, sondern auf tatsächlichen\nGebiet bewegt (§ 337 StPO). Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift kann sich die Revision nicht stützen (BGH\nNJW 1966,63),\n\n-4-\n\n2. Auch im Falle voii (I, 4 der Urteilsgründe)\nläßt die Verurteilung aus § 176 Abs. Nr.3 StGB keine\nRechtsirrtümer erkennen. Zu Bedenken im Hinblick auf den\ninneren Tatbestand könnte jedoch die tateinheitliche\nVerurteilung nach § 175a Nr.3 StGB Anlaß geben. Ob diese\nBedenken, die der Generalbundesanwalt in seinem Antrage\nauf Anberaumung eines Termins angedeutet hat, begründet\nsind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Er hat\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß 8 154a\nAbs.l und 2 StPO hinsichtlich des Falles Ve dic\nVerfolgung auf die Verletzung des § 176 Abs:1 Nr.3 StGB\nbeschränkt: Die Strafkammer hat mit Recht die Einzelstrafe\n\"der schwereren Vorschrift des § 176 Abs:2 StGB entnommen!\n(VA S.11): Daß nach ihrer Ansicht der Angeklagte durch\ndieselbe Handlung auch den § 175a Nr.3 StGB verletzt hat,\nist ersichtlich nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt\nworden.\n\nSomit war die Revision des Angeklagten zu verwerfen\nund im Urteil lediglich die Beschränkung auf Grund des\n§ 154a StPO kenntlich zu machen.\nSarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt\nkann wegen Urlaubs nicht\n\nunterschreiben\nSarstedt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-179-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-179-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.832512+00:00"}}