{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-10_5_StR_168_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"5 StR 168/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 168/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur Dieter Daum\naus Deguuuunu,\nseboren amaib 1945 in Dem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n‚Büundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter, _\nBundesanwalt Dr En |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus De\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte A\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n\n19.November 1965 Samt ‚den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig\n. zurückverwiesen,. das auch über. die Kosten des\n‚ Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nMit Recht rügt die Revision, daß das Schwurgericht\nnicht ausreichend festgestellt hat, der Angeklagte habe,\nals er Heidi HB tötete und DB zu töten\nversuchte, bewußt die Arg-- und Wehrlosigkeit seiner\nOpfer ausgenutzt. Die fornelhafte Feststellung auf\nSeite 13 UA, dem Angeklagten seien alle diese Umstände,\ndie den Begriff der Heimtücke ausmachten, bekannt gewesen,\nkann bei Lage der Sache nicht ausreichen. Zwar zwingt die\nTatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen in\nstarker Erregung gehandelt hat, nicht zu dem Schluß, daß\ner die Umstände nicht erkannt habe, die seine Opfer argund wehrlos machten. Ob die Erregung des Täters eine\nsolche Erkenntnis ausschließt, ist Sache des Einzelfalles (BGHSt 11,139,144). Doch bedarf es in einem\nsolchen Fall in aller Regel besonderer Darlegungen des\nUrteils darüber, woraus zu schließen ist, daß der Täter\ntrotz seiner Erregung die die Heimtücke begründenden\nUmstände in sein Bewußtsein aufgenommen hat. In dem vorliegenden Fall ergibt das festgestellte Verhalten des\nAngeklagten nicht so deutlich von sich aus das Heimtückebewußtsein des Angeklagten, daß auf nähere Darlegungen\nverzichtet werden kann, insbesondere, weil das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei\nbei Abgabe der Schüsse infolge einer durch seine\nErregung hervorgerufenen Bewußtseinsstörung erheblich\nin seiner Einsichts- und Willensfähigkeit beschränkt\ngewesen,\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht\nnochmals prüfen müssen, ob die drei Straftaten des\nAngeklagten in Tateinheit\n\n- oder nicht vielmehr in\nTatmehrheit -\n\nbegangen worden sind, da keiner der\n\nSchüsse gleichzeitig mehrere der Verletzten getroffen\nhat.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-168-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-168-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.817522+00:00"}}