{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-10_5_StR_164_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"5 StR 164/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 164/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Heinrich K EB aus Wei,\ndort geboren am m 1915,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\n\n«als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in\nCelle vom 26.0Oktober 1965 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n5 -\n&ründe\n\nEr Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 244 Abs.2 StGB nicht verletzt. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß\nan den Zeugen Rechtsanwalt Ku keine weiteren Fragen\ngestellt worden sind (vgl. BGHSt 4,125,126). Eine Vernehmung\nder Gläubiger KOMM und Hi oder eine (verfahrensrechtlich überhaupt nicht zulässige) Einholung von Aus-Künften bei ihnen darüber, ob der Angeklagte ihnen noch\nvor der Leistung des Offenbarungseides die Forderung gegen\nden Fuhrunternehmer SEND abgetreten- habe, drängte sich\nder Strafkammer nicht auf. Denn hierüber hatte sie bereits\nden Rechtsanwalt Ku vernommen. Außerdem trägt die\nRevision - in Übereinstimnung mit der Einlassung des\nAngeklagten - selbst vor, daß der Angeklagte die: Forderung\nnicht förmlich abgetreten hat.\n\n2, ‚Auch die sachlichrechtliche Rüge führt nicht zum\nErfolg. . u\n\na) Das Urteil geht zutreffend davon aus, daß der\nAngeklagte verpflichtet war, bci Leistung des Offenbarungseides (§ 807 ZPO) am 27.Mai 1964 die Forderung von\n6.500 DM gegen Schulze in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie stand: zu diesem'Zeitpunkt dem Angeklagten\nnoch zu. Trotz der Ermächtigung des Rechtsanwalts Ku»,\nnach Durchführung des Zivilrechtsstreits eingehende Gelder\nzur Begleichung bestimmter Schulden des Angeklagten zu verwenden (UA S.6 f), war sie nicht in das Vermögen dieser\nGläubiger übergegangen. Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, trat der Angeklagte in der dem Eidestermin vorausgegangenen Besprechung mit Rechtsanwalt Kun die\n\n-4-\n\nKlageforderung nicht ab. Die dabei getroffene Absprache\nenthielt auch nicht eine Sicherungsabtretung. Sie sislits\nSich rechtlich lediglich als Einwilligung des Angeklasten\nim Sinne des § 185-Abs.1:BGB dar: Rechtsanwalt-Kunterding\nsollte befugt sein, zu gegebener Zeit zugunsten der fraglichen Gläubiger über die Forderung zu verfügen. Daß die\nAbsprache entgegen der Regel (vgl. § 183 Satz 1 BGB una\nBGHZ- 14,114,118) bereits vor Erklärung der Abtretung nichtwiderruflich sein sollte, ist nach dem Urteil mangels entgegenstehender Umstände ausgeschlossen. Die gegenteilige\nBehauptung der Revision entfernt sich unzulässigerweise\n\nvon den tatrichterlichen Feststellungen. Es trifft auch\nricht zu, daß die Forderung offensichtlich keinen Wert für\nden Angeklagten und seine Gläubiger (auch äbgesehen von den\nbeiden Gläubigern Kölle und Firma Tmuimmmmmiiir &- Co.) hatte.\nSelbst eine nur treuhänderisch verwaltete Forderung, um die\nes sich in dem für den Angeklagten günstigsten Falle handeln\nkönnte, gehört zun Vermögen des Schuldners, das im Offonbarungseidsverfahren angegeben werden muß.\n\nb) Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbsstand dss\n§ 163 StGB ausreichend festgestellt.\n\nSie sieht zwar als nicht widerlegt an, daß der\nAngeklagte auf Grund der mit Rechtsanwalt Ku 3° r07--\nfenen Abmachung der irrigen Auffassung war, er sei im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht mehr der Inhaber der Forderung\ngewesen und habe diese deshalb nicht anzugeben brauchen,\n\nDie Strafkammer kommt aber zu dem Ergebnis, der Irrtum des\nAngeklagten sei nicht entschuldbar, dem Angeklagten Zalle\nvielmehr Fahrlässigkeit zur last. Die Ausführungen des\nUrteils lassen nicht erkennen, daß das Gericht hierbsi von\nirrigen Gesichtspunkten ausgegangen sei. Die Strafkamnsr\nkonnte schon allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte die\n\n,\n5\n\n5.\n\nForderung im eigenen Namen einklagte, zu dem Ergebnis\nkommen, er hätte mindestens Zweifel daran haben müssen,\nob er sie nicht angeben müsse, und diesen Zweifeln durch\nBefragen des Richters nachgehen müssen.\n\nc) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das\ngilt auch für die Ablehnung der Strafaussetzung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-164-66","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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