{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-10_5_StR_120_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"5 StR 120/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 120/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter Me — ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am mn 1944 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Arbeiter Hans-Joachim H 2 aus Beim,\ndort geboren am u 1944,\n\nden Maschinenschlosser Jürgen Ve =: Bere,\ngeboren am les 1944 in N un ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Schweißer Jörg P GENERIEREN ,\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\ngeboren am ww 1942 in Beri,\n\n- Sachbezeichnung: VE u.a. -\n\n”\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter . Kersting\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr N)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iWwaus Demmin\nfür den Angeklagten Ma,\n\nRechtsanwalt iilBaus Bew\nfür den Angeklagten ve,\n\nRechtsanwältin von ww aus Er\n\nfür den Angeklagten P\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mei>, Hemmmmme,\nVE un: TE een das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 20.September 1965\nwerden verworfen. |\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten ME und Ve wird die nach\ndem 20. September 1965 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nI. Revision des Angeklagten Mg:\n\nl. Der Verfahrensangriff ist unzulässig, weil die\n\nRevision nicht mitteilt, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte\nbenutzen sollen.\n\n2. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen geht fehl.\nDie Strafkammer gibt auf Seite 14 UA die Tatsachen wieder,\nauf denen die rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen\nAnstiftung zum gemeinschaftlichen schweren Raub des Mitverurteilten Ve und seines Mittäters Pe beruht. Wegen Anstiftung der anderen Beschwerdeführer ist\nder Angeklagte Mb nicht verurteilt worden.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch\nkeine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei aufgedeckt hat, war dieses Rechtsmittel in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Weine. }\n\nund PA sreifen ebenfalls nicht durch.\n\nne en ms an\n\nl. Den Ausführungen auf Seite 1 der Revisionsbegründung\ndes Beschwerdeführers Peg 1äßt sich die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 1658 Abs.1l StPO nicht entnehmen.\n\nAuch ist nicht ersichtlich, daß. sich dem Landgericht\neine Tatortbesichtigung hätte aufdrängen müssen,\n\n2. Übereinstimmend rügen die Beschwerdeführer\nWeuun ‚ He und Po, daß die Strafkammer hier\ndie Grundsätze der Entscheidung BGH NIW 1952, 514/515 (an\nder der Senat festhält) angewendet hat.\n\nDieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Die Angeklagten warteten in der Nähe der Berliner Bank, aus der\n\n- 4 -\n\ndie Buchhalterin innerhalb eines kurzen Zeitraums mit\nLohngeldern heraustreten mußte und auch (- möglicherweise\nvorher schon -) herausgetreten ist, Das Opfer war also\n\n- jedenfalls nach der Vorstellung der Angeklagten - bereits\ngefährdet. Die Entscheidung BGH NJW 1954,567 steht nicht\nentgegen.\n\n\"3. Bei der allgemeinen Sachdarstellung spricht das\nUrteil allerdings davon, daß die Angeklagten We und\nTOM sich \"in einem Hausflur aufgestellt\" hätten,\nwährend bei der rechtlichen Würdigung davon die Rede ist,\nsie hätten \"auf der Straße gewartet\". Das bedeutet indes\nkeinen unlösbaren Widerspruch, wie die Revision des Be-Schwerdeführers Pos meint. Die Rechtsausführungen\nsind in diesem - für die rechtliche Wertung unbedeutenden -\nPunkte lediglich ungenau gefaßt.\n\n4. Die Behauptung des Beschwerdeführers He, er\nsei unterwegs \"ausgestiegen\" und habe \"von der Tat Abstand\ngenommen\", hält sich nicht an die Urteilsfeststellungen\n(vel. insbesondere Seite 15/16 UA). Danach ist dieser Angeklagte bis zu dem für die Tat vorgesehenen Ort mitgefahren und hat sich dann erst 50 m hiervon entfernt, ohne\naber von der geplanten Tat Abstand nehmen zu wollen.\n\n-5_\n\n5. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\ndes Beschwerdeführers Ha (- der Angeklagte Wem\nhat seine Revision auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes beschränkt -)\nauch keine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei\naufgedeckt hat, waren die Revisionen der übrigen drei\nBeschwerdeführer ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesenwalts.. |\n\nSarstedt Koffka 0 Schmidt\nSiemer : . Kersting =","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/5-str-120-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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