{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-03_5_StR_173_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"5 StR 173/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht\n\nmit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die\n\nStrafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht\n\nan den Strafrahmen gebunden, der sich aus den §§ 176 Abs. 1,\n51 Abs. 2, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde (gegen\nBGHSt 16, 360, dritter Leitsatz).","text_plain":"5 StR 173/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst H u aus Men / 7 EB,\ngeboren am EEE 1936 in ram,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 44, 51 Abs. 2, 176\n\nNimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht\n\nmit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die\n\nStrafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht\n\nan den Strafrahmen gebunden, der sich aus den §§ 176 Abs. 1,\n51 Abs. 2, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde (gegen\nBGHSt 16, 360, dritter Leitsatz).\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1966 - 5 StR 173/66 -\nIG Duisburg\n\na en a r\n\n- 2 _\n\nDer 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteat\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 8.0Oktober 1965 wird\n\nverworfen, die Formel der angefochtenen Entscheidung\nJedoch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im\nübrigen freigesprochen wird.\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nor\n\nGründe\n\nan urn mar we nem ann mann\n\nDie Revision des Angeklagten rührt zur Ergänzung der\nUrteilsformel, hat aber im übrigen keinen Erfolg.\n\nl. Die vom Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage\nhatte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, daß er \"kurze\nZeit\" nach dem ersten Vorfall vom 27.Mai 1965,\"in dem\nHauseingang stehend, der Birgit noch einmal sein erregtes\nGlied\" gezeigt habe (Fall 2 a der Anklageschrift). Dieser\nTeil der rortgesetzten Handlung konnte. ersichtlich nicht\nnachgewiesen werden, so daß eine Einzelhandlung ü'riggeblieben war. Dann aber mußte der Angeklagte vom unbewiesenen Vorwurf ausdrücklich freigesprochen werden\n(BGH NJW 1951,726,727). Der Senat hat das nachgeholt.\n\n2, Entgegen dem Revisionsvortringen gehört ein Hinweis\nauf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht in die Urteilsformel.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung teilt die für\nerwiesen erachteten Tatsachen mit und setzt sich mit dem\nSachverständigengutachten auseinander. Daß darüber hinaus\nweder \"Beweistatsachen\" noch \"Beweiswürdigung\" im Urteil\nenthalten sind, bedeutet grundsätzlich keinen Revisionsgrund, wie der erkennende Senat stets entschieden hat.\n\nHiervon abgesehen, teruhen die Feststellungen ersichtlich auf dem Geständnis des Angeklagten, dem die\nStrafkammer geglaubt hat; die Revision sagt selbst, es\nseien in der Hauptverhandlung keine Zeugen gehört worden.\n\n4. Unbewiesen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Fällen b und c sei er entgegen den\nschriftlichen Urteilsgründen nur zu Jeweils neun Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\n>. Auch die anderen Angriffe gegen die Strafen dringen\nnicht durch.\n\n-4A-\n\nDas Landgericht hat nicht mit Sicherheit ausschließen\nkönnen, daß bei den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB vorlagen. Weil \"er seinen Triebregungen weniger Hemmungen\nentgegensetzen kann, als dies einem in seiner Persönlichkeitsstruktur gefestigten Menschen möglich ist\", und aus\nnoch anderen Gründen billi&t es ihm mildernde Umstände\nnach § 176 Abs.2 StGB zu. Sodann führt es aus, die \"danach\n:gegen den Angeklagten zu verhängenden Gefängnisstrafen\"\nmüßten ihn \"empfindlich treffen\", Denn in ihm seien\n\n\"Berverse: Triebrichtungen vorhanden, die sich ... anschickten, in seinem Wesen immer weiteren Raum einzunehmen\nund Seine noch vorhandenen schwachen Hemmungen gänzlich\nzur Seite zu drängen\". Bisher habe weder eine Vorstrafe\nnoch die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens ausgereicht, um \"ihn innerlich zu festigen und seine noch\nvorhandenen Hemmungen zu stützen\", Diese könne nür’eine\nempfindliche Gefängnisstrafe \"soweit entwickeln, daß der\nAngeklagte seiner Triebregungen Herr werden und sie steuern\nkann\".\n\nWie diese Darlegungen erkennen lassen, erscheint es\nder Strafkammer nicht angebracht, den Strafrahmen des § 176\nAbs.2 StGB wegen des verminderten Hemmungsvermögens des\nAngeklagten gemäß der Kannvorschrift des § 51 Abs.2 StGB\nnach den Grundsätzen des § 44 Abs.3 StGB zu mildern. Das\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte, statt wegen\nder erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mildernde Umstände anzunehmen und die Strafen\ndem § 176 Abs.2 StGB zu entnehmen, der Gefängnis von sechs\nMonaten bis zu 5 Jahren androht, den ordentlichen Strafrahmen des § 176 Abs.1 StGB nach den 8§ 51 Abs.2, 44 Abs.3\nherabsetzen, also von einer Mindeststrafe von nur 4 Monaten\nund 15 Tagen Gefängnis ausgehen müssen. Sie kann sich dafür\n\n-5-\n\nzwar auf den dritten Leitsatz der Entscheidung BGHSt 16,360\nund seine Begründung aaO 8.363 berufen. Auf diesen Ausführungen beruhte aber die Entscheidung nicht. Sie sind\nalso nicht bindend. Der jetzt erkennende Senat tritt ihnen\nnicht bei.\n\nEs trifft schon nicht zu, daß der Strafrahmen von\n4 Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 9 Jahren und elf\nMonaten Zuchthaus, der sich aus den §§ 176 Abs.1, 44 Abs.3,\n19 Abs. 2 StGB ergeben würde, für den Angeklagten günstiger\nwäre als die Strafdrohung des § 176. Abs.2 StGB, die zwar\neine etwas höhere Mindest- ‚„ aber eine wesentlich geringere\nHöchststrafe enthält. Vor allem ist. nicht zu erkennen,\nwarum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll,\nzwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen.\n\n.In.dem einen Falle, in dem es beim Versuch geblieben\nwar, durfte der Strafrahmen nach:§ 44 Abs.3 StGB herabgesetzt, werden. Offensichtlich darum hat das Landgericht\n‚die Strafe. hier lediglich auf sechs Monate Gefängnis bemessen, obwohl sich der Angeklagte in der gleichen Weise\nwie in den beiden anderen, mit je einem Jahre Gefängnis\ngeahndeten Fällen entblößt und nur nicht erreicht hatte,\n\n-6-\n\ndaß das Mädchen seinen Geschlechtsteil geflissentlich\nbetrachtete. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer\nhabe \"übersehen, daß die Strafe nach § 44 und nach § 51\nAbs.2 StGB zweimal ermäßigt werden kann\", trifft also\nnicht zu.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-173-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-173-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.587537+00:00"}}