{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-03_5_StR_159_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"5 StR 159/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 159/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenbauer Heinz Be aus Tg.\ndort geboren am ms 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gastwirt Erwin G es aus H\n\ngeboren am mu 1920 in Cm (CSR),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nj Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr is\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE :.: BEE\n\n.. . als Verteidigerin des Angeklagten Das,\nRechtsanwalt Dr. zus EB u\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\nJustizangestellte Ne\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht | erkannt B\n\n- Die Revisionen der Angeklagten Bund\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom:\n'16.Dezember: 1965 werden verworfen, Jedoch werden\nim Urteilsspruch, soweit er die gegen den Angekläßten\nGEB als zulässig erklärte 'Polizeiaufsicht betrifft,\ndie Worte \"auf die Dauer von fünf Jahren\" gestrichen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\n‚Rechtsmittels.. EEE EEE\n\n\"Dem Angeklagten Ga wird die:nach: dem 16.Dezember\n1965 'erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei.\n\n‚Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügen, sind im wesentlichen ohne\nErfolg.\n\nDie Einzeldarlegungen zur Sachrüge, die der Angeklagte\nGEB an 28.März 1966 zu Protokoll der Geschäftsstelle des\nLandgerichts in Stade und am 20. April 1966 zu Protokoll\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Celle gemacht hat,\ngehen teilweise von Tatsachen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im übrigen handelt es\nsich um bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts. Auf Einwendungen der genannten Art kann\neine Revision nicht gestützt werden.\n\nAuf die von beiden Revisionen erhobenen allgemeinen\nSachrügen hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange\ngeprüft. Sie führen nur in einem Nebenpunkte zur Änderung\ndes Urteilsspruches, = u\n\n1. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nBuhr habe den. ‚straferschwerenden Tatbestand des § 251 StGB\ndadurch erfüllt,. daß er Frau Sm dureh‘ einen ‚kräftigen\n‚Schlag mit einen Maurermeißel auf ihren. Kopf tötete, ist\n‚rechtsfehlerfrei.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 16,316,\n318/319 ausgeführt, die Anwendung des § 251 StGB erfordere\nfür den Fall der Tötung eines Menschen, daß der Tod durch\n\"die gegen ihn verübte Gewalt\" verursacht worden ist.\nHierunter könne nur die tatbestandsmäßige Gewalt verstanden\nwerden, also eine Gewalt, die zugleich Tatbestandsmerkmal\n\n-4-\n\ndes Verbrechens ist, das durch § 251 StGB unter erhöhte\nStrafädrohung gestellt wird. Durch eine Tötung, die \"aus\ndem Tatbestand ... herausfällt\", sei auch der Tatbestand\ndes § 251 StGB nicht erfüllt. Die Tötung der Frau Stöver\ndurch den oben erwähnten Schlag mit dem Maurermeißel fiel\naber auch nicht aus dem Tatbestand des Raubes und der\nräuberischen Erpressung heraus, die der Angeklagte\nbegangen hat.\n\nDas Urteil stellt auf UA 8.15 fest, daß der Angeklagte\n\nBuhr sich entschlossen hatte, die Hausbewohner mit Gewalt\nund Morddrohungen zur Herausgabe oder Duldung der Wegnahme\nvon Geld zu veranlassen. Diese Hausbewohner waren nicht nur\ndie Eheleute K@B, die sich im Schlafzimmer aufhielten,\nsondern auch Frau Se (Mutter der Frau K@b), die in einer\nKammer im Bett lag. Das Urteil stellt auf UA S.15/16 ferner\nfest, daß der Angeklagte Buhr Frau Sum tötete, weil er\ngerade verhindern wollte,. daß sie laut um Hilfe schreie,\ndie Eheleute Ka vorzeitig wecke und dadurch die weitere\nTatausführung (des Raubes oder der räuberischen Erpressung)\n verhindere. Die gegen Frau Sim verübte ‚Gewalt war hiernach, wie das Urteil auf UA S.36 zutreffend \"ausführt, nach\nder Vorstellung und dem Willen des Angeklagten n schon\nder erste Teilakt der geplanten Gewalttätigkeiten und\nDrohungen zur Durchführung des Raubes oder der räuberischen\nErpressung. Beide standen außerdem auch in engem räumlichen\n\nund zeitlichen Zusammenhange. Dies ergeben die Feststellungen auf UAS. 16 ££. Danach entschloß sich der Angeklagte\nGeyer, der die. Ermordung der Frau Ss von der Kammertür\naus beobachtet und alsdann von dem Angeklagten Dem eine\nTaschenlampe, und einen Gasrevolver erhalten hatte, spätestens\nnunmehr, zusammen mit ı |) die Eheleute Kan durch Morddrohungen zur Herausgabe oder zur Duldung der Wegnahme von\nGeld zu veranlassen. Anschließend gingen beide in die Küche.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDort stellte der Angeklagte GSM sich mit dem Revolver vor\ndie Tür, die zum Schlafzimmer der Eheleute Ka führte. Als\nder. Ehemann o y die Tür geöffnet hatte, um in die Küche zu\ngehen, leuchtete GB ihm mit der \"Taschenlampe ins Gesicht.\nBeide Angeklagte. erreichten dann durch wiederholte Mord=-\ndrohungen, daß Kalb sich einen Umschlag mit 280 DM wegnehmen\nließ und eine Zigarrenkiste mit 220 DM herausgab. Alles\n\ndies war, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei dargelegt\n‚hat,. eine. einheitliche Tat.\n\n. Die Entscheidung BGHSt 16, 316 betrifft einen Fell, der\nwesentlich anders Liegt.\n\n2. gleichfalls rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß die Voraussetzungen ‘des\n§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB nicht nur bei dem Angeklagten Buhr,\nsondern auch bei dem Angeklagten 7) erfüllt sind: Des\nUrteil sagt zwar insoweit auf UA S. ‚36 bei der rechtlichen\n‚Würdigung, der Angeklagte habe bei ‘der Erpressung gewußt,daß\nBuhr den Maurermeißel als Waffe bei sich führte, und es sei\n. ihm, GB, auch. recht gewesen, daß Der den Men erforder.\n lichenfalls \"zur Einschüchterung\" der Hausbewohner\nbenutzen würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um\n‚eine etwas unglückliche Ausdrucksweise, Der Zusammenhang\n‚des Urteils. ergibt als Überzeugung des Schwürgerichts, daß\nder Angeklagte vw spätestens von dem Augeriblick ab, in\nwelchem der Angeklagte BB Frau sam» durch ‚den Schleg\n\n. „auf dem Kopf mit dem. Maurermeißel tötete, \"wußte, daß Din\n\n.den Meißel. als. ‚Schlagwaffe gebräu \"könne . Dds Urteil\n‚stellt fest, \"daß der Angeklagte cu die’ mötung der\n\n. Frau Se durch. BB aus nächster Nähe beobachtet hat.\nTrotzdem nahm er an der weiteren Tatausführung, bei welcher\n. der Angeklagte En] den Meißel nach wie vor bei sich\nführte, teil. Das genügt.\n\n-6 -\n\n3, Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht entspricht insofern nicht dem Gesetz, als er auch\neine Bestimmung über die Dauer dieser Maßregel enthält.\nDeren Dauer festzusetzen, ist nach § 38 Abs.2 StGB nicht\nSache des Gerichts, sondern der Polizeibehörde. Dementsprechend\nsind die Worte \"auf die Dauer von 5 Jahren\" aus der Anordnung\nüber die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu streichen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-159-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-159-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.568188+00:00"}}