{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-03_5_StR_147_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"5 StR 147/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 147/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Oskar Kom , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am Mi 1931 in NEW (Rumänien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ie aus Dame\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte ur\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim von\n10.Januar 1966 im Strafausspruch, und ‚soweit die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden\nist, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht\n.in Hannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht h2t den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses\nUrteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und nicht zu Sicherungsverwahrung\nverurteilt worden ist. Mit Recht hat Ger Generalbundesanwalt, der die Revision vertritt, sich auf den Standpunkt\ngestellt, daß die Revision den Strafausspruch im ganzen\nerfaßt. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe\nder gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe dadurch beeinflußt worden ist, daß die Strafkammer die §§ 20a,\n42e StGB nicht angewendet hat (vgl. BGHSt 7,101). Im\nübrigen hat der Generalbund.sanwalt ausgeführt:\n\n\"Bei der Gesamtwürdigung der Taten und der Person des\nAngeklagten gelangt die Strafkammer - insoweit, zunächst\nrechtsirrtumsfrei -— zu dem Ergebnis, daß er ein Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Eigentumsverbrechen ist (UA 8.11,12). Durchgreifenden rechtlichen\nBedenken begegnen jedoch Cie Erwägungen, aus denen sie ihm\ndie Eigenschaft 'eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nabspricht. . ö |\n\nZutreffend geht das Urteil davon aus, daß ein Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist, wenn die. von ihm mit\nbestimmter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwartenden\nTaten für die Allgemeinheit nicht nur lästig sind, sondern\neine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen\n(UA S.12 - BGHSt 1,94,100). Es verneint die Gefährlichkeit\ndes Angeklagten jedoch mit der Begrünäung, daß er als\nschwerfälliger, willensschwächer, unintelligenter und\nkontaktarmer Mensch 'kein Verirecher von Format' sei, wie es\n\na\n\ndie Anwendung des § 20a StGB voraussetze, sondern den\n\nAnschein eines 'kleinen Delinquenten' erwecke, dessen\n\nbegangene und künftig zu erwartende Straftaten kein\nwirklich erhebliches Gewicht hätten (UA S,12-14). Damit\nlegt das Landgericht in der Beurteilung der Erheblichkeit\nder von dem Angeklagten bisher begangenen und weiterhin\nzu erwartenden Rechtsbrüche nicht den richtigen, sondern\neinen zu engen rechtlichen Maßstab an.\n\nSeine Willensschwäche und Kontaktarmut sagen über\ndiese Fragen nichts aus. Schwerfälligkeit und Unintelligenz\n\neines zu Eigentumsverbrechen neigenden Gewohnheitsverbrechers\n\nrechtfertigen die Verneinung seiner Gefährlichkeit allenfalls dann, wenn er wegen dieser Eigenschaften bei der\nAnlage und Ausführung seiner Taten eine solche Einfalt\n\nan den Tag legt, daß er durch sein ungeschicktes Auftreten\nregelmäßig alsbald entdeckt wird (BGH NJW 1955, 837). Eine\nso weitgehende Auswirkung der dem Angeklagten eigenen\nDummheit und Schwerfälligkeit ist jedoch bisher nicht festgestellt worden. Sein Verhalten bei dem jetzt abgeurteilten\nFinsteigediebstahl, den er beging, obwohl er zuvor von\neinem Arbeitskollegen am Tatort beobachtet worden war und\ndeswegen mit seiner Verdächtigung als Täter rechnen mußte\n(UA S.9,14), ist eine einmalige Ausnahme.\n\nDer Standpunkt der Strafkamner, daß die. Anwendung des\n\n§ 202 StGB einen \"Verbrecher von Format' voraussetze, ist\n\nin dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vielmehr kann die\nVorschrift durchaus auch auf einem. vom Landgericht so be-\n\n\"zeichneten 'kleinen Delinquenten' zutreffen. So ist in der\n\nRechtsprechung des ‚Bundesgerichtshofs Z.B. anerkannt, daß\nauch der Hang zu ‚Kleineren Betrügereien und andern\nVermögensvergehen geringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit.\neines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (4: StR :470/52\nvom 11. Dezember 1952; 4 StR 846/53 vom 1.April 1954;\n\n4 StR 514/54 vom 18.November 1954).\n\n-5-\n\nFür die Abgrenzung, inwieweit die zu erwartenden\nRechtsbrüche eines Gewohnheitsverbrechers bloße Belästigungen oder bereits erhebliche Störungen des Rechtsfriedens\n- bedeuten, lassen sich zwar keine festen Regeln aufstellen.\nEs kommt immer auf die Gestaltung des Einzelfalles an. Die\nBeurteilung der Frage hat jedoch, wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, von den bisherigen\nSymptomtaten und anderen einschlägigen Straftaten des Angeklagten auszugehen und die Art ihrer Ausführung, den.\nWert des angegriffenen Rechtsguts, das Ausmaß des an-\n\ngerichteten Schadens sowie die bei der Planung und Durchführung der Taten offenbarte Stärke des -verbrecherischen\nWillens zu berücksichtigen. Diesen Gesichtspunkten hat\ndas Landgericht, inden es das Persönlichkeitsbild des An-\n‚geklagten zu sehr in den Vordergrund gestellt hat (UA S.12),\nnicht genug Bedeutung beigemessen. Es räumt zwar von den\nzahlreichen Vortaten des Angeklagten ein, daß sie 'nicht\ngerade Bagatellsachen' ‚sind (UA S.13). Mit seiner Annahme,\nsie seien 'aber auch keine Straftaten von wirklich erheblichem Gewicht',. überspannt es jedoch die von der Rechtsprechung zu § 20a StGB an das Merkmal der Gefährlichkeit\ngestellten Anforderungen. Zum mindesten der Einsteigediebstahl vom 9.Mai 1958 im Büro der Baufirma Sem (UA S.5),\nder Einbruchsdiebstahl vom 23.Mai 1960. im Lohnbüro der\nFirma Heu (va S. 6/7) und der Einsteigediebstahl vom\n22.Juni 1960 im Schützenhaus in Bevensen (UA S.5/6) gingen\n\"sowohl nach Tatanlage und Zielsetzung als auch nach dem\nUmfang der erstrebten und erreichten Beute über den Rahmen\n ünerheblicher Störungen der Rechtsordnung hinaus. Dies gilt\num so mehr, als Eigentumsdelikte solcher Art und Größenoränung auch dann, wenn der Täter, wie hier, vielfach die\nEinstiegsmöglichkeit nicht selbst schafft, sondern nur\nbereits offenstehende oder unverriegelte Fenster zum Einsteigen ausnutzt, berechtigterweise eine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen bewirken.\n\nMithin könnte es an der Eigenschaft des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur dann fehlen,\nwenn in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel bestünden, ob seine Straftaten sich auch künftig in dem\nbisherigen Rahmen halten oder auf Eigentumsdelikte kleineren\nAusmaßes herabsinken werden. Anhaltspunkte dafür lassen\ndie bisherigen tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht\nerkennen. Der bloße Hinweis auf die Erfahrung, daß bei\nEinbrechern im Gegensatz zu Betrügern die verbrecherische\nIntensität mit zunehmendem Alter nachlasse (UA S.15),\nreicht insoweit nicht aus, weil der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Tat erst 34 Jahre alt war.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er hat das angefochtene\nUrteil daher im Strafausspruch aufgehoben, damit der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit der 88 20a, 42e StGB\nauf der Grundlage rechtlich zutreffender Erwägungen erneut\nentscheiden kann.\n\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 StPO\nnF an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-147-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-147-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.548254+00:00"}}