{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-05-03_5_StR_139_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"5 StR 139/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 139/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie berufslose Tamara M Ein\ngeborene Heim.\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1925 in Damm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges, Urkundenfälschung\nund Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.öarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals .beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ie aus Bee\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.November 1965\n\n1. im Schuldspruch insoweit, als die Angeklagte\nin den Fällen Nr.I 1, 6 und 11 der Urteilsgründe wegen vollendeten und in den Fällen\n\nNr.I 4 und 7 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen, ausgenommen die\nGeldstrafe von 50 DM und deren Ersatzfreiheitsstrafe, on\n\nmit den zugrunde. liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Berlin\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n‚- Von Rechts wegen -\n\nDie nicht näher erläuterte Rüge der \"Verletzung\nformellen Rechts\" ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nIl.\nDie allgemeine Sachbeschwerde: hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nFirma Hubert 7) (Nr.I 1 der Urteilsgründe) und\nwegen versuchten Betruges \"zum Nachteil derselben Firma\n(Nr.I 7 der Urteilsgründe) kann nicht bestehenbleiben.\n\na) In dem ersten Falle fehlt, eine hinreichend klare\nFeststellung, von welchem Zeitpunkte an die Angeklagte erkannte oder billigend in Kauf nahm, daß sie die nach und\nnach bestellten und abgenommenen Drucksachen nicht mehr\nbezahlen konnte. Aus den Urteilsgründen geht daher der\nTatumfang, insbesondere die Höhe des betrügerisch angerichteten Schadens nieht deutlich genug hervor. Wegen dieses\nMangels muß der Schuläspruch in diesen Punkte aufgehoben\nwerden.\n\nb) Am.13.Juni.1962 schickte die Angeklagte an die\nFirma Hubert EEE einen Scheck über 1500 DM. Damit\nwollte sie \"lediglich erreichen, daß Zwang5smaßnahmen seitens\ndes Gläubigers - zumindest zeitweilig - unterblieben\"\n(UA S.13). In diesem Fall (Nr. I 7 der Urteilsgründe) bezweckte sie also mit der Täuschung über die. fehlende\nDeckung des Schecks nur, sich den Vorteil zu sichern,\nden sie schon früher auf Kosten der Firma > Ei\nbetrügerischer Weise erlangt hatte. Es liegt daher eine\nsogenannte mitbestrafte Nachtat vor, die nicht besonders\ngeahndet werden kann (RGSt 63,187,192; BGH GA 1957,409 a.E.).\n\n- 4A -\n\n2. Von dem Kaufmann Ernst Vi bezog die Angeklagte vom 14,April bis 18.Mai 1962 fünf Sendungen\nWerbebriefumschläge im Gesamtwert von 6144,30 DM, \"wobei\nes ihr lediglich darauf ankam, den Bestand ihrer greifbaren Aktiva zu vergrößern, ohne die gelieferte Ware zu\nbezahlen\" (UA S.10). Diesen Fall Nr.I 3 der Urteilsgründe\nbehandelt die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise\nals vollendeten Betrug.\n\nAuch. dem’ Kaufmann Vs sab die Angeklagte nachträglich, nämlich am 28.Mai 1962, einen ungedeckten Scheck,\num zu erreichen, daß VIE \"von der Einleitung von\nVollstreckungsmaßnahmen. gegen sie Abstand nahm\" (UA-S.11).\nOb sie damit Erfolg hatte, ließ sich nicht feststellen.\nDarum nimmt die Strafkammer in diesem Falle (Nr.I 4 der\nUrteilsgründe) nur einen versuchten Betrug an. In Wahrheit\nliegt wiederum eine mitbestrafte Nachtat vor; denn das\noben unter Nr.l.b Gesagte trifft auch hier zu.\n\nDasselbe gilt für den Fall Nr.I 6 der Urteilsgründe,\nin dem die Strafkammer einen zweiten vollendeten Betrug\nzum Nachteil des Kaufmanns Ernst Ve findet. Diesen\nsandte die Angeklagte am 10.Juni 1962, ‘um \"durch Vortäuschung künftiger Zahlungsfähigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu werden\", drei Wechsel über. je\n2000 DM, die sie später nicht einlöste (UA S.12).\n\n3. Im Falle Nr.I 11 der Urteilsgründe hatte die Angeklagte seit Januar 1963 den Mietzins für ihre Wohnung\nnicht mehr gezahlt. Der Vermieter Di erhob deshalb\nRäumungsklage. Der. Verhandlungstermin wurde auf den\n5.Juli 1963 anberaumt. Am 10.Mai 1963: schickte die Angeklagte, die am 11.Januar 1963 den Offenbarungseid geleistet hatte, \"dem Vermieter einen auf den 1.Juri 1963\nvordatierten ungedeckten Scheck über 1500 DM. Sie wollte\nhierdurch erreichen, für die nächsten drei Wochen von\n\n-5_\n\n\"Anmahnungen des Vermieters verschont zu werden, und hoffte\nzugleich, hiermit den Vermieter dazu zu bewegen, Abstand\n\n_ von der’ Fortsetzung seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu\n\nnehmen\" (UA S. 15).\n\nDie Strafkammer sieht hierin einen vollendeten Betrug.\n\nAus ihren Feststellungen geht aber nicht hervor, daß die An-\n\ngeklagte dem Vermieter durch die Übersendung des Schecks\neinen Vermögensschaden zugefügt, ihn insbesondere bewogen\n\nhabe, sie noch längere Zeit ohne Bezahlung wohnen zu\nlassen.\n\n4. In allen übrigen Punkten wird der Schuldspruch von\nden Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere für den\nFall Nr.I 12 der Urteilsgründe, den die Strafkammer als\nversuchten Betrug wertet. Hier wollte die Angeklagte den\n\nVermieter der Garage durch die Übersendung‘ eines un-\n\ngedeckten Schecks’ \"zweitweilig davon abhalten, gerichtlich\ngegen sie vorzugehen\" (UA S. 15). Wie sich diesen Worten\n\n-entnelnen- läßt, wollte sie erreichen, daß sich die Zeit,\n\nin der..sie die Garage 'ohne Gegenleistung benutzte, zum\nSchaden des Vermieters verlängerte.\n\nDie Freiheitsstrafen werden jedoch sämtlich aufgehoben.\nDenn sie ‚sind möglicherweise deshalb höher ausgefallen,\nweil die’ Angeklagte auch in den Fällen verurteilt worden ist,\nin denen der Schuldspruch keinen Bestand hat, darunter im\nFalle Nr.I 1 der- Urteilsgründe zu der höchsten Einzelstrafe\n\nvon einem Jahre Gefängnis. Davon können jedoch die Geld-\n\nstrafe von 50.DM-wegen der Untreue und die Ersatzfreiheits-Strafe von 5 Tagen Gefängnis nicht beeinflußt sein. Beide\nbleiben daher aufrechterhalten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Teilen des Schuld-Spruchs zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch\n\n-6-\n\n-6-\n\nim Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nIn den Fällen Nr.I 4, 6 und 7 der Urteilsgründe wird\ndie Rechtsprechung über die Behandlung der mitbestraften\nNachtat (RGSt 62,61) und über den sogenannten Stundungsbetrug (BGHSt 1,262,264) zu beachten sein.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/5-str-139-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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