{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-04-26_5_StR_129_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"5 StR 129/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 129/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Amold Tee aus WERE,\ndort geboren am um» 1926,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n0 als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter .Siemer\nBundesrichter Kersting\nals. beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iin\n_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE | |\nals. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 19.Oktober 1965\n\nsamt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als.\n\nes den Angeklagten verurteilt. : .\n\nIn diesem Unfange wird die Sache an das Landgericht in Verden/Aller. zurückverwiesen, das\nauch\"über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat. ..\n\n\"2 Von Rechts wegen -\n\n= 3.-\n\nY\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer sei unrichtig\nbesetzt gewesen, dringt durch.\n\nDie erkennende Strafkamner war zur Zeit der Urteilsfällung mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden,\ndrei Tandgerichtsräten und einem Assessor als Beisitzer\nbesetzt. Derselbe Vorsitzende und dieselben Beisitzer\ngehörten in der fraglichen Zeit auch der 3.Strafkamner,\neiner Jugenästrafkamner, an, die nur etwa. zur Hälfte wie\ndie 2.Strafkammer belastet war. Welche Beisitzer jeweils\nzu den einzelnen Sitzungen der 2. und der 3.Strafkammer\nherangezogen wurden, bestimmte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert. Dieser Zustand (Besetzung der\nStrafkammern 2 und 3 mit denselben fünf Richtern) bestand\nwährend des ganzen Jahres 1965, wobei die Person des als\nvierter Beisitzer:tätigen Assessors alle drei Monate\nwechselte, aber. stets derselbe Assessor in beiden Kammern\ntätig war. Diese -Besetzung.entspricht nicht den von.\nBundesverfassungsgericht in NJW 1965,1219 aufgestellten\nGrundsätzen. Hiernach wäre die Besetzung der Strafkammer 3\nmit vier Beisitzern nur dann zulässig gewesen, wenn sie im\nInteresse: einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar war.\nWenn das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsplans\ndavon ausgegangen ist, daß dies der Fall war, so beruhte\ndas auf einem Rechtsirrtum. Es wäre durchaus möglich\ngewesen, zwei der Beisitäer ausschließlich der Strafkammer 2, einen ausschließlich der Strafkammer 3 zuzuweisen,\n\n-4-\n\n-4-\n\nund den vierten sowohl der Strafkamner 2 als auch der\nStrafkammer 3. Ob es zulässig war, zur Bewältigung des,\nsoweit ersichtlich, ständig etwa gleichbleibenden, nicht\nnur vorübergehend verstärkten Arbeitsanfalls immer einen\n\nAssessor zu beschäftigen, hat der Senat nicht zu\nentscheiden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/5-str-129-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/5-str-129-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.294226+00:00"}}