{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-04-26_5_StR_122_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"5 StR 122/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zurück an GS2\n5 StR 122/66\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Martin G MEEEEEEEEEND - © GEEEEEEEED\naus Lu\n\ngeboren am MEERE 1936 ir SAME (Spanien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2--\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n Bundesrichter Schmidt\n\" Bundesrichter ' Siemer.\n Bundesrichter Kersting\nBu als beisitzende Richter,\nOberstaatsahwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nu \"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt. Dr aus U] j\n\nals Verteidiger,\n\n| Justizangestellte 0)\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 18.November 1965\nim Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist des\nTotschlages schuldig.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Fest-Stellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache an das Schwurgericht in\nBraunschweig zurückverwiesen, das auch über die\n‚© 7 Kosten’ des’Rechtsmittels zu entscheiden hat:\n\nrn a \" £@yon Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGrün d e\n\nZutreffend hat der - für die Verhandlung vor dem\nRevisionsgericht testellte - Pflichtverteidiger dargelegt,\ndaß die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehenbleiben\nkann.\n\n1. Die Feststellungen ergeben, daß die Getötete im\nAugentlick des Angriffs jedenfalls nicht wehrlos war.\n\"Auf Anraten der Zeugen ZW una KB hatte sie\nwegen der \"Drohungen des Angeklagten\" ein \"Kunstgummirohr\nin Bereitschaft gehalten\" und hiermit auf den Angreifer\n\"eingeschlagen\" (va S.8). Ob sie, diese Schlagwaffe vor dem\nAngriff bereits in den Händen gehalten oder sie zu Beginn\ndes Angriffs ergriffen hat, ist für die Rechtsfrage ohne\nBedeutung. Auch kommt es nicht darauf an, daß diese Waffe\nzur ‘Abwehr des Angriffe nicht genügt hat. Die formelhafte\nDarlegung in den Rechtsausführungen des Urteils, die Witwe\nVORBBsei im Augenblick der Tat \"auch wehrlos\" gewesen,\nist also rechtsirrig.\n\nDann aber kann dahinstehen, ob’ die Annahme der Arglosigkeit rechtlich bedenkenfrei istı Denr- Heimtücke setzt\nbeides voraus, Arg- und Wehrlosigkeit.\n\n2, ‚Auch die Annahme niedriger: Bewedßründe 1 ist nach den\nFeststellungen ungerechtfertigt. '\n\nDer Angeklagte .hat die Tötung: begangen; weil. er\nirrtümlich geglaubt hatte, seine Vermieterin sei mit dem\ngewaltsamen ‚lorgehen, gegen Seine Ehefrau und dem hierdurch\nherbeigeführten Ehebruch. \"durchaus einverstanden gewesen\"\nund habe außerdem npch verächtlich. über ihn gesprochen. Da\nein Mörder die Tatsachen kennen muß, die das Verächtliche\nder Tötung ausmachen, der Angeklagte aber nur diese auf\nSeite 4 UA wiedergegebenen Umstände gekannt hat, stellt\nsich die Empörung, die die Tat ausgelöst hat, nicht als\n\n-4-\n\nbesonders verwerflich und verächtlich dar, zumal im\n\nHinblick auf Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten.\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß\nPersönlichkeitsmängel bei der sittlichen Bewertung einer\n\nTat u.U. zu berücksichtigen sind. Gilt das in gewissem\nUmfange schon für \"psychopathische Persönlichkeiten\"\n\n(BGH NJW 1954,565), so ist dieser Grundsatz erst recht\n\ndann anzuwenden, wenn Ausländer in - von den unseren abweichenden - Anschauungen und Vorstellungen ihrer Heimat\nbefangen sind, von denen sie sich zur Tatzeit noch nicht\nlösen konnten. In diesem Zusammenhang ist übrigens nicht\nohne Bedeutung, daß der Angeklagte vergeblich bemüht gewesen\nwer, in rechtmäßiger Weise Genugtuung zu erlangen, indem\n\ner auf dem Polizeirevier in Ip und auf der Krintnalwache in HB um Unterstützung bat.\n\n3. Da die Urteilsfeststellungen erschöpfend sind, der\nAngeklagte sich hier auch ersichtlich gegen den Vorwurf des\nTotschlages nicht anders hätte verteidigen können, wenn\ner über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 212 StGB\nvorher belehrt worden wäre, hat der Senat den Schuldspruch\nvon sich aus geändert.\n\nDie Strafe und die Feststellungen hierzu waren aufzuheben.\n\n-5.\n\nEs empfiehlt. sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die dem’ rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie’ müssen im neüen Urteil’\n\nnicht wiederholt, sondern dürfen äls bekannt vorausgesetzt\nwerden.\" = on Dan\n\nSarstedt Koffka - Schmidt\n\" Siemer | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/5-str-122-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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