{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-04-26_5_StR_113_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"5 StR 113/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 113/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Stationshilfe Alice R euuiiiiiiiiiiHikEEEEmmD>\ngeborene KUMEEED aus Hai.\n\ngeboren am EB 1912 in LUD:\n- Sachbezeichnung: Erich RoB u.a- -;\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter .Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBugdesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellte ne»\n0° als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten Alice Rosenstiel\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n27.Oktober 1965 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n\"- Von Rechts wegen -\n\n- 3\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\nd\n\nDie in der Revisionsbegründung vom 18.April 1966\nenthaltene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe\ngegen die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der’ Rrist des\n§ 345 Abs.1 StPO erhoben worden und daher unzulässig.\n\nze. | 5\n\nI. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin\nergeben. Auch die umfangreichen Ausführungen in der\nRevisionsbegründung vom 18.April 1966 .deeken keine Rechtsirrtümer auf, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführen könnten;\n\n:1.: Daß die Vorstrafe der Beschwerdeführerin vom\nMai 1940 im Strafregister getilgt' und jedenfalls tilgungsreif war, hinderte die Strafkammer nicht, die der damaligen\nVerurteilung zugrunde liegenden Ereignisse im Vorleben\nder Beschwerdeführerin für die Erkenntnis ihrer Persönlichkeit und die Wertung ihres. Verhaltens. heranzuziehen. Der\ndahingehenden, zum Teil von der Revision selbst angeführten\nRechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. weiterhin RGSt 74,\n177) hat sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach angeschlossen (BGH NJW 1955,998°1; bei Dallinger MDR 1952,\n18 zu § 267 Abs.3 StPO). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keine Veranlassung.\n\n2. Davon, daß die Strafkammer von den zu Ungunsten der\nBeschwerdeführerin festgestellten Tatsachen nicht überzeugt gewesen sei, kann keine Rede sein. Ein Verstoß gegen\nden Grundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen nicht zu\n\n- 4A -\n\nUngunsten eines Angeklagten gewertet werden dürfen, ist\nnirgends im Urteil ersichtlich. Allerdings heißt es in\nder Beweiswürdigung an der von der Revisionsbegründung\nangegebenen Stelle, daß Irrtümer der Zeugen zugunsten\n\ndes Angeklagten Erich Roll cewertet worden seien.\n\nHieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die Strafkammer hinsichtlich der Angeklagten Alice Rein\nanders verfahren ist. Die Ausführungen zu den Einzelfällen\n(s. z.B. zum Fall Uwe MB, UA S.32) ergeben das Gegenteil. Dort ist von beiden Angeklagten die Rede, die nicht\ndas Gefühl haben ‚sollen, ungerecht behandelt zu werden.\n\nInwiefern ein Widerspruch darin liegen soll, daß die\nStrafkammer bei der Beweiswürdigung davon spricht, \"daß\nganz schäamlös Unzucht getrieben worden ist, ergeben ...\nauch die (an anderer Stelle näher beschriebenen) schamlosen Fotos\", und später \"klargestellt wird, daß die\nJugendkammer in den Fotografien ... noch keine Unzuch!shandlungen erblickt\", ist unerfindlich. Es könnte höchstens\nfraglich sein, ob es sich bei der Herstellung der Fotografien nicht doch um Unzucht gehandelt hat. Daß die Strafkammer dies verneint hat, beschwert Jedoch die Angeklagte\nnicht. Aus dem gleichen Grunde braucht nicht untersucht\nzu werden, ob die Beschwerdeführerin nicht auch im Falle\nWichern zu verurteilen gewesen wäre.\n\n3. Im übrigen ist das Vorbringen in der Reyvisionsbegründung vom 18.April 1966 entweder unzulässig, weil.\nes sich im Tatsächlichen bewegt, oder offensichtlich unbegründet.\n\nII. 1. Letzteres gilt, .was die einzelnen der Beschwerdeführerin zur last gelegten Straftaten anlangt,\nauch für die Verurteilung in den Fällen Karl-Heinz Mei\nund Jenckel.\n\n2. Insoweit entspricht Aje Entscheidung auch den\n\n-5._\n\nAntrag des Generalbundesanwalts. Dieser hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen Du\nund Uwe MB, weil insoweit schon bei dem Ehemann der\nBeschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich festgestellt\nworden sei, ob er die Jugendlichen jeweils im Rahmen der\nfortgesetzten Handlungen auch noch bei .den späteren\n\n- . Einzelakten \"verführt\" habe.\n\n. 2) Diese Bedenken teilt der Senat nicht.\n\nw Allerdings ist es nicht ausgeschlossen,. daß Däwers\nund Uwe Me zur Zeit der Teilnahme der Beschwerdeführerin zu gleichgeschlechtlichen Handlungen mit ihren\nEhemann Schon. von. sich aus bereit waren, weil ihr Widerstand schon mit den: ersten Unzuchtshandlungen, zu denen\nsie verführt worden .waren, beseitigt worden war. Nun würde\nzwar die Tatsache der Verführung im ersten Falle nicht\nausschließen, daß die Jugendlichen später’ noch einmal\nverführt.werden konnten. Den Generalbundesanwalt ist aber\nzuzugeben, daß ©5 hierzu eingehenderer Feststellungen \\\nbedürfen würde, zumal es auf VA 5.34 heißt, daß die Opfer\n‚ des Ehemannes \"vielleicht nach den ersten Handlungen aus\neigener Lust mitgemacht: haben\", Das steht aber der Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen fortgesetzten Verbrechens ‚nach § 175a.Nr.3 StGB nicht ent- .\ngegen. on = ne BE\n\nEs genügt vielmehr, daß der 'Täter sein Opfer beim\nersten Teilakt der fortgesetzten Handlung verführt hat,\nwie das landgericht für sämtliche Fälle der jeweils fortgesetzten Handlungen fehlerfrei festgestellt hat. Es ist\nanerkannten Rechts, daß ein fortgesetztes Verbrechen nach\n§ 1758 Nr.3 StGB auch dann vorliegen kann,. wenn der Täter\nden Minderjährigen nur dm ersten Einzelfall: verführt hat\n(s. BGH Nöw 1962,162817 zu a). |\n\nOb der Täter (s. BGH aa0 zu b) auch in den späteren\nEinzelfällen sein Opfer verführt hat, betrifft den\n\n-6-\n\n-6 -\n\nSchuldumfang und muß sich daher aus den Urteilsgründen\nergeben. Dem wird aber im Gegensatz zur Meinung des\nGeneralbundesanwalts das Urteil nach Auffassung des Senats\ngerecht, weil der oben wiedergegebenen Urteilsstelle auf\nUA 5.34 zu entnehmen ist, daß die Strafkamner zugunsten\ndes Ehemannes der Beschwerdeführerin davon ausgeht, eine\nVerführung sei in den späteren Einzelfällen jeweils nicht\nmehr erforderlich gewesen. Im übrigen spielt dies auch\n\nbei der Strafzumessung keine Rolle, weil \"auch die späteren\nFälle durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umständ des ersten Einzelfalles ermöglicht\nwurden, so daß dieser Umstand auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klammer vorausgeht\"\n(BGH aa0), j\n\nb) Wenn sonach gegen die rechtliche Beurteilung des\nVerhaltens. des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine\nBedenken bestehen, ist es auch nicht ZU beanstanden, daß\ndie Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu seinen Taten,\nnämlich jeweils einen fortgesetZten Verbrechen nach\n§ 175a Nr.3 StGB bestraft worden ist, wenn auch der\nErschwerungsgrund (der Verführung) gegenüber dem Vergehen\nnach § 175 StGB schon verwirklicht worden war, bevor die\nBeihilfe ‘einsetzte (vgl. BGHSt 2,344 ff; RGSt 52, ‚202). ‘Hierzu\nist zweierlei erforderlich: Einmal muß einwandfrei festgestellt sein, daß der Haupttäter von vornherein, zum\nmindesten aber im ersten Falle der Handlung schon die\nAbsicht hatte, sein Tun durch weitere Einzelhandlungen\nfortzusetzen (BGH aaO S.347) - das ist ausdrücklich festgestellt worden (UA S.35) -. Zum anderen: Die Verwirklichung\ndes Erschwerungsgrundes muß der Beschwerdeführerin als Gehilfin bei ihrer fördernden Tätigkeit bekannt gewesen\nsein (RG aaO S.203),\n\nZum letzteren ist der Bundesanwaltschaft zuzugeben,\ndaß in den Urteilsgründannicht ausdrücklich festgestellt\nwird, der Beschwerdeführerin sei in den Fällen DB und\n\n- 7 -\n\n- 17-\n\nUwe Mb bekannt gewesen, daß ihr Ehemann die Jungen\nverführt hatte und jeweils sein unzüchtiges Tun mit den\ngewonnenen Partnern fortsetzen wollte. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war die Strafkammer jedoch überzeugt,\ndaß die Beschwerdeführerin, die \"die unseligen Leidenschaften\" (va Ss. 7) ihres Ehemannes \"schon mindestens\n\naus dem Strafverfahren im Jahre 1939\" kannte und \"die\ndurch die Unzucht, die sie mit den Jungen trieb, diese\n80 geil machen wollte, 'daß sie zu neuer homosexueller\nUnzucht bereit und geneigt wurden\" (UA 8.37), stets davon\nausgegangen ist, daß die Jugendlichen schon vor ihrem\nEingreifen von ihrem Ehemann zur Unzucht geneigt gemacht:\nworden waren.\n\nIm Falle De, bei dem die Beschwerdeführerin\nerst 1964 \"eingeschaltet\" wurde, hatte diese übrigens\nschon beim 'zweiten Besuch gesehen, was der Ehemann mit\nManfred DB \"tat\" (UA S.11). Im Fall Uwe Mb sicht\ndas Landgericht zwar das Verhalten der Angeklagten, die\nvor Beginn des Verhältnisses des Ehemannes zu Uwe Men\ndessen Geschlechtsteil auf Betreiben ihres Mannes besehen\nhatte (UA S.15), noch nicht als strafrechtlich bedeutend\nan. Aus diesem Verhalten läßt sich aber im Zusammenhang mit\ndem übrigen Urteilsinhalt entnehmen, daß sie auch hier\n\nwe\n. 4\n\nmit einer Verführung durch ihren Ehemann rechnete und\ndiese billigte.\n\n3. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthalten, war\nderen Revision in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/5-str-113-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/5-str-113-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.254015+00:00"}}