{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-04-19_5_StR_36_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"5 StR 36/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 36/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst H EmEEEEEEERE»\naus WED Kreis SCENE ,.\ngeboren am ES 1937 in Hai,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\n‚BSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n'Justigangestellte ER . |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird u\ndas Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom _\n3.September 1965 mit den Feststellungen aufgehöben. |\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Lübeck: .\nzurückverwiesen, das auch ‚über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurfe der Notzucht freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Rüge, der 8 244 Abs.2 StPO sei verletzt worden,\nist allerdings unbegründet, wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Die Erwägungen, aus denen\ndas Landgericht. davon abgesehen hat, über die Glaubwürdigkeit der 17 3/4 jährigen Zeugin Monika SB von Amts\nwegen einen psychologischen Sachverständigen zu hören\n(UA S.11), werden der richterlichen Aufklärungspflicht\ngerecht. Diese bringt es auch mit sich, daß der Tatrichter, ehe er ohne ‚den Antrag eines Prozeßbeteiligten\nbestimmte weitere Beweise anoränet, zu prüfen hat, ob\ndavon ein wesentlicher Beitrag zur Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die von der Revision gerügte\n\"Yorwegnahme des Beweisergebnisses\" in’ den Urteilsgründen ist daher in solchen Fällen nicht unzulässig.\n\nı.\n\nDie Sachbeschwerde dringt schon deshalb durch, weil\ndas Landgericht übersehen hat, daß der erste Angriff des\nAngeklagten auf Monika Se nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls den Tatbestand der Nötigung nach\n§ 240 Abs.1 StGB erfüllt. Der Angeklagte ergriff Monika\nvon hintön und warf sie in das Gras (UA S.4). Dadurch\nnötigte er sie mit Gewalt, dies zu dulden. Daß er dabei\n\ngegen ihren Willen handelte und sich dessen bewußt war,\ngeht aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe hervor. Das\nVerhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig nach\n\n§ 240 Abs.2 StGB.\n\nDen Angeklagten von hier aus wegen Nötigung zu verurteilen, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß\nihm noch kein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO erteilt worden\nist, kann die neue Hauptverhandlung, in der der gesamte\nSachverhalt wieder unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ist, zu weitergehenden Feststellungen namentlich über die innere Tatseite\nführen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts. Dieser sieht einen sachlichrechtlichen Mangel darin, daß das landgericht nicht\nprüft, ob sich der Angeklagte bei dem zweiten Vorgange\nauf dem Feldwege mindestens einer versuchten Notzucht\nschuldig gemacht hat. Denn er habe laut Urteilsgründen\n\"gar keinen Anlaß\" zu der Annahme gehabt,. Monika \"werde\nnunmehr seinem Vorhaben zugänglicher sein\" (UA S.10)..\n\nDie bisherigen Feststellungen ließen daher, so führt\n\nder Generalbundesanwalt weiter aus, die Möglichkeit offen,.\ndaß der Angeklagte entschlossen war, den Geschlechtsverkehr nunmehr mit Gewalt zu erzwingen, und daß er diesen\nEntschluß auszuführen begann, indem er Monika nachlief\n\nund sie \"wiederum zu fassen bekam\" (UA S.10). Das Landgericht könne zwar nicht gänzlich ausschließen, daß\n\nMonika jetzt \"ihre ernstliche Gegenwehr dem Angeklagten\nerkennbar einstellte, ohne daß dessen gewaltsames Vorgehen oder ihre Angst hierfür entscheidend waren\"(UA S.10).\n\nIhre erst’ nach dem Beginn der Tat einsetzende freiwillige\nEinwilligung würde aber nur die vollendete, nicht die\nbereits versuchte Notzucht ausschließen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird auch dies zu berücksichtigen, insbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte\nmit bedingtem Notzuchtsvorsatz gehandelt hat (verel. dazu\nBOCH GA 1956,36; Raw. 1935, 2734 16, 1938 ,27547).\n\nSarstedt “ _ Siemer Schmitt,\n\nDr. Börker | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/5-str-36-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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