{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-04-05","aktenzeichen":"5 StR 77/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 77/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Kurt S$ CORE\naus DEREN,\n\ngeboren am un 1939 ir AUEEEEEEES ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin Wiese aus Dein\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 26.November 1965\n\n1. im Falle 6 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. a) dahin geändert, daß der Beschwerdeführer\nin den Fällen 1 (Be) und 2 (Zeiiinum)\nder Urteilsgründe nicht wegen Diebstahls\nim Rückfall in zwei selbständigen Fällen\nverurteilt ist, sondern wegen eines Diebstahls im Rückfall,\n\nb) in den Strafaussprüchen hierzu und\n\n3. hinsichtlich der Gesamtstrafe\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\n-3_\n\n\"II. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\n\neine andere Kämmer des Landgerichts zurückverwiesen, die äuch über die, Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen teils einfachen, teils\nschweren Rückfalldiebstahls in acht Fällen verurteilt\nworden. Seine Revision, die nur rügt, der Tatrichter habe\ndas sachliche Strafrecht nicht richtig angewendet, ist\n\nzum Teil begründet. I\n\n1. Mit Recht hat die Verteidigerin in der Verhandlung\nvor dem Senat gerügt, daß die Feststellungen zum Falle 6\nder Urteilsgründe die Verurteilung wegen Diebstahls nicht\ntragen. Selbst wenn man die knappe Feststellung, das Fahrrad habe einem \"unbekannt gebliebenen Eigentümer\" gehört,\nfür ausreichend hält, um darzutun, das Fahrrad sei eine\nfremde Sache gewesen und keineswegs vom Eigentümer derelinquiert worden (§ 959 BGB), fehlt es an jeder Darlegung,\ndaß der Eigentümer noch den Gewahrsam an dem an einem\nBaum abgestellten Fahrrad hatte. Aus diesem Grunde mußte\ndie Verurteilung im Falle 6 im Schuld- und Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\n2. a) Im übrigen hat die Revision nur beanstandet,\ndaß die Strafkamner nicht alle abgeurteilten Straftaten\nals Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat.\n\nDie Strafkammer hat zwar zu der Frage, ob etwa alle\noder wenigstens einige der Diebstähle Teile einer fortgesetzten Handlung sind, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das war jedoch, mit Ausnahme der Fälle 1 und 2\nder Urteilsgründe, nicht erforderlich. Die Feststellungen\nzu den einzelnen Taten ergeben insoweit ohne weiteres, daß\ndiese nicht auf einem Gesamtvorsätz beruhten, wie er nach\nder Rechtsprechung vorhanden sein 'muß, um mehrere Einzel-\n\"taten zu einer Handlung im Rechtssinne zu verbinden (vgl.\nhierzu BGHSt 1,313, 315). Die bloße Absicht, bei sich\nbietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen,\nreicht nicht aus.\n\nDagegen hat das Landgericht, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorgetragen hat, zu Unrecht die Fälle 1\nund 2 der Urteilsgründe als selbständige Handlungen angesehen. Denn die Darstellung des Sachverhalts ergibt,\ndaß der Beschwerdeführer nur deshalb das Fahrrad des\nIngenieurs ZU zestohlen hat, um mit seiner Hilfe\ndas bei BEE verpackte, aber noch nicht aus dem Ausstellungs-\n\nraum: entfernte Diebesgut abzutransportieren. Damit hat der\nBeschwerdeführer den Entschluß, das Fahrrad zu stehlen,\ngefaßt, als der Diebstahl zum Nachteil des Kaufmannes Böwe\nnoch nicht vollendet war. Däs genügt, um eine fortgesetzte\nHandlung zu bejahen. Denn der hierfür erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der\nHandlungsreihe gefaßt werden (siehe BCHSt 19,323 und\n> StR 457/65 vom 23.November 1965 bei Dallinger MDR 1966,\n198). 2\n\nb) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\nhat der Senat von sich aus den Schuldspruch in den Fällen\nl und 2 der Urteilsgründe geändert. Insoweit ist nunmehr\nnur eine Einzelstrafe zu verhängen. Daneben muß erneut\neine Gesamtstrafe gebildet werden. Die in den Fällen 3\nbis 5, 7 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\nbleiben bestehen. Sie sind ersichtlich durch die Änderung\ndes Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 und durch den Fall 6\nnicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden.\n\nIl.\n\nHinsichtlich der nun an Stelle der Einzelstrafen\nzu 1 und 2 zu verhängenden Einzelstrafe ist. gemäß § 358\nAbs.2 StPO zu beachten, daß diese die Summe der bisherigen\nEinzelstrafen in den Fällen 1 und 2 nicht übersteigen darf.\nIm übrigen ist das Landgericht nicht gehindert, die Gesamtstrafe wie bisher festzusetzen, selbst wenn der Angeklagte\nim Falle 6 nicht verurteilt werden sollte.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\nneben diesem Urteil des Senats die nunmehr rechtskräftigen\nFeststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch\nund hinsichtlich der Fälle 3 bis 5, 7 und 8 auch zum Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils\nbrauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können\ndort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/5-str-77-66","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/5-str-77-66","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.648577+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-04-05/5-str-77-66","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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