{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-22_5_StR_535_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-22","aktenzeichen":"5 StR 535/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 535/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sozialrat Werner K NEED zus Pe.\ndort geboren am EEEEEED 1903;\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.März 1966, an der teilgenommen haben:\n\n\"Bundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBurdesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr . (in\nals Vertreter der :Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EB au: Dame\nals Verteidigerin,\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner Keui»\n\n-.wird das Urteil des Landgerichts in Berlin. vom:\n.7.April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\n‚soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt\nhat.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange an eine andere\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\n\nnat. .. ” Bu\n\n= Von Rechts wegen =\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Werner Kuss»\nunter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges\nin zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten\ngreift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nSchon folgende drei Verfahrensverstöße ‚führen zur\nAufhebung der Verurteilung:\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer am 12.Januar 1965 beantragt, bestimmte in\ndem Antrage näher bezeichnete Beweise darüber zu erheben,\ndaß die Zeugin IWW, damals Vorsitzende des \"Berliner\nJugenderholungswerks e.V.\", zu dessen Nachteil der Angeklagte\ndie ihm zur Last gelegte Untreue begangen haben soll, im\nMai 1958 den Zeugen PO veranlast hat, eine fingierte\nRechnung über einen Betrag von 1.200 DM für eine Erholungsreise von etwa 12-14 Tagen, die gar nicht stattfand,\nauszustellen, und daß sie den Angeklagten angewiesen hat,\ndie fingierte Rechnung zu buchen und den Gegenwert dem\nTurnverein Neukölln für die Teilnahme an einem Treffen\nsozialdemokratischer Turner in Lübeck in der Zeit vom\n23. ‚bis zum 26.Mai 1958 zur Verfügung zu stellen. Die\nStrafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden\nkönnen, Die so begründete.Ablehnung hält einer verfahrensrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hatte laut Sitzungsniederschrift die\nZeugin L@WB in der Haups.crhardlıng am 3.Dezember 1964 und\n\n-4-\n\n4 -\n\nden Zeugen PB in der Hauptverhanälung am 8.Januar 1965\nvereidigt. Die in dem Antrage des Verteidigers vom\n\n12.Januar 1965 behaupteten Tatsachen würden aber, wenn man\n'sie, wie -die Strafkammer es getan hat, zugunsten des\nAngeklagten als wahr unterstellt, unausweichlich den Verdacht begründen, daß die Zeugin IM und der Zeuge Pie\nzumindest bei einem Einzelakt der fortgesetzten Untreue, die\nder Angeklagte in der Zeit vom Dezember 1957 bis zum Februar\n1959 zum Nachteil des \"Berliner Jugenderholungswerks e.V.\"\nbegangen haben soll und die u.a. den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in derselben Rich-\n‘tung wie der Angeklagte mitgewirkt haben. Die Zeugen hätten\nbei einem solchen Verdacht gemäß § 60:Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß- Anklage, Eröffnungsbeschluß und Urteil:dem Angeklagten\nnur sölcke förtgesetzten Untreuechandlungen zur Last legen,\n\nbei denen er Gelder des \"Berliner Jugenderholungswerks e.V.\"\nzu seinem eigenen Vorteil veruntreute,. Zu der fortgesetzten\nUntreuetat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet,\ngehören auch solche Einzelakte, durch die der Angeklagte Geld\ndes \"Berliner Jugenderholungswerks e.V.\" zum Vorteil anderer\n- hier des Turnvereins Neukölln -— veruntreut hat oder\n\nhaben soll.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß\ndie Zeugin IM und der Zeuge PB bereits vereidigt\nworden waren, als die Strafkammer .den Antrag des Verteidigers\nvom 12.Januar 1965 ablehnte. Der. Umständ, daß sie dies mit\nder. Begründung getan hat, die behaupteten -Tatsachen könnten\nals wahr unterstellt werden; :verpflichtete sie jedenfalls,\ndie Bekundungen der beiden Zeugen fortan so zu behandeln,\n- als ob die Zeugen gemäß 8:60. Nr.5 StPO unvereidigt geblieben\nwären. Das hat sie erkennbar nicht getan. Ging die Strafkammer aber davon aus, daß die Zeugen nicht im Sinne des\n\n-5-\n\n-5-\n\n§ 60 Nr.3 StPO verdächtig seien, dann war es verfahrens-\n.. rechtlich unzulässig, den Antrag des Verteidigers vom\n12.Januar. 1965 mit der Begründung abzulehnen, die. ‚behaupteten Tatsachen ‘könnten als wahr unterstellt werden.\n\n2. In dem von der Strafkammer als fortgesetzte Untreue\n‚in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigten Tatkomplex 1,\n2 und 5 der Urteilsgründe hat der Angeklagte den. Vorwurf,\nGelder des \"Berliner Jugenderholungswerks. e.V.\" veruntreut\n\n- . und für sich verbraucht zu haben, bestritten. Er. hat :zwar\n\n: ‚eingeräumt, von den Vereinsgeldern, die ‚seinem Privat-\n\n: konto WW dei der Berliner Volksbank zugeflossen sind,\nBeträge: für ‚private Zwecke abgehoben . zu haben. Zu seiner\n\n.. Verteidigung hat er jedoch geltend gemacht, eine Wiederher-\n‚stellung und Entflechtung des bei derselben Bankfiliale\n\ngeführten'Vereinskassenkontos @B werde ergeben, daß diese\n\nEntnahmen durch andere,aus seinen sonstigen Privatvermögen\n\ngeleistete Zahlungen an die Vereinskasse wieder ausgeglichen\n\nworden seien.\n\nUm’ die Richtigkeit dieser Einlassung zu beweisen,\nstellte der Verteidiger u.a. die in den Schriftsätzen vom\n530.November 1964, 8., 12. und 21.Januar sowie 3. und\n11,Februar 1965 enthaltenen näher begründeten Beweisamträge,\nmit denen er sinngemäß verlangte, .\n\n. einen Buchsachverständigen mit der Überprüfung bezw.\n\n. Wiederherstellung der Kassenbuchhaltung', des Vereins\n‚zu. betrauen und ihn zum Beweise dafür zu ‚vernehmen,\ndaß. der Angeklagte in dem Unfange, in dem er von seinem\n\n.- Privatkonto: 85 Vereinsgelder. für sich entnommen: hat,\n\n. anderweitige Privatmittel der Vereinskasse zur Deckung\n' voh'Geschäftsunkosten und sonstigen Vereinsausgaben\nwieder zugeführt habe.\n\n6 -\n\nHierzu hat die Strafkammer am 15.Februar 1965 den Beschluß\n\n. verkündet, daß die in den vorbezeichneten sechs Schriftsätzen\nenthaltenen Beweisamträge auf Zuziehung des Buchsachverständigen abgelehnt werden, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um die in ihnen enthaltenen Beweisfragen zu entscheiden.\n\nDamit gab sich der Verteidiger nicht zufrieden und\nbeantragte am 19. und 24.Februar 1965 zu demselben ‚Beweis-\n..thema erneut,\n\n. ein Buchsachverständigengutachten zum Beweise dafür\n\n„einzuholen, \"daß bei genauer Aufstellung der dem’\nAngeklagten zugeflossenen und abgeflossenen Beträge\naus dem Vereinskomplex keine Mittel aus diesen fremden\nGeldern\" für Privatzwecke verwendet worden bezw. dem\nAngeklagten verblieben sind.\n\nAuch diese Beweisamträge lehnte die Strafkammer mit der\nBegründung ab, daß zur Zusammenstellung der dem Angeklagten\n zugeflossenen und abgeflossenen Vereinsgelder und zur\nBeurteilung des vorliegenden Zahlenmaterials ihre eigene\nSachkunde ausreiche,\n\nDie so begründete Ablehnung der Beweisamträge widerspricht dem Gesetz, weil sie auf eine Irreführung der Verteidigung und Übergehung des Beweisthemas hinausläuft.\n\nDie Ablehnungsbegründungen geben zu erkennen, daß auch\ndas Gericht die Beweisbehauptung des Angeklagten von der\n\"Zuführung anderweitiger Privatgelder an die Vereinskasse\n\"als erheblich ansah und die hierzu beantragte Vernehmung\neines Buchsachverständigen über die Kassenbuchhaltung für\nein an sich geeignetes Beweismittel hielt, dessen Heranziehung sich nur wegen der eigenen gerichtlichen Sachkunde\n. erübrige..\n\n= T-\n\n“In Wahrheit hat das Gericht jedoch die erhebliche\n\n| Beweisbehauptung einfach unberücksiuhtigt gelassen und die\nbeantragte Beurteilung und Rekonstruktion der Vereinskassenbuchhaltung durch einen Büchsachverständigen für undurchführbar erklärt. Denn ausweisiich der Urteilsgründe, hat\n\nes Sich darauf beschränkt, des Angeklagten Privatkonto @B5\nzu entflechten, und lastet ihm den Gabei errechneten Fehlbetrag an Vereinsgeldern in Höhe von rund 81 500 DM ohne\n‘weiteres als Veruntreuung an mit der Erwägung, daß ‚68 auf\ndas Vereinskassenkonto =: in diesem Zusammenhang nicht\n ahkomme und die’ Kassenbuchhaältung des Vereins ‚nit den dazu\ngehörigen Bushungsunterlagen ‚auch nicht mehr zu erstellen\nsei.\n\n‘Ob die Strafkammer die Anträge mit einer anderen\nBegründung hätte ablehnen können, hat der Senat hier nicht\nzu enraeheiden.\n\n3. Ferner hat das Landgericht drei Beweisamträge des\nVerteidigers, die Sich auf die beiden Betrugsfälle 6 und 8\nder Urteilsgründe bezogen, mit fehlerhafter. Begründung\nabgelehnt.\n\nMit diesen in der Hangtve ‚rhandlung vom 8. März :1965\ngestellten. Beweisamträge en Nr.7, 8 und.9 seines. Schriftsatzes vom 5.März 1965 beantragte der Verteidiger sinngemäß:\n\n. zu 7: vom Senator. ‚für Jugend und, ‚Sport: in Berlin,\n.. ZU 8: . vom Bundesminister, für. gesambdeutsche Fragen\n\na. „en Berlin, mies. in nn\nzu 9: von der Deuts chen Klasnenlotterie in Berlin\n\n\"die\" Protokolle der \"Ahrs 1958 bis 1964 über die.\nBesprechungen beir. die suneoi.,\"scrdpläne für Berlin\n\n-8—-\n\n-8-\n\n\"und die Zuschußgewährung für den Verein sowie die\n' Zuschußanträge des Vereins heranzuziehen und zum\nBeweise dafür zu verlesen, daß die Vorstandsmitglieder, welche die \"Anträge unterzeichnet bezw. an\nden Besprechungen teilgenommen haben, den bezeichneten\n' drei Zuschußgebern eine in Wahrheit nicht bestehende\n'\"Mittellosigkeit des Vereins vorgetäuscht haben.\n\n' Das Landgericht hat die drei “Anträge nit folgender\nBegründung abgelehnt:\n\nZu 7: \"Bs’handelt sich um Aufklärungsanregungen\", _ denen\ndas Gericht nicht folgt.\n\nZu 8 und 9: \"Der, Vortrag ist für. die Entscheidung ohne\n\nBedeutung. \"\n\nWie die Revision mit Recht beanstandet, verstößt die\nso begründete Ablehnung der Anträge gegen 5: 244 Abs.3 StPO.\n\nDa in dem. Antrag zu Nr. 7 ‚ebenso wie in den beiden\nanderen Anträgen eine bestimmte Beweistatsache behauptet\n(Täuschung der Zuschuß gebenden Stellen durch Vorstandsmitglieder des Vereins). und auch bestimmte Urkunden als\nBeweismittel angegeben werden, stellte der Antrag keine\nbloße Aufklärungsanregung sondern einen Beweisamtrag dar,\nder gemäß § 244 Abs.6 StPO nur aus einem der in Absatz 3\ndes § 244 StPO aufgeführten Gründe hätte abgelehnt werden\ndürfen.\n\nDie Anträge zu Nr.8 und 9, die sich in formaler Hinsicht von dem Antrag zu Nr.7 nicht unterscheiden, hat das\nL ndgericht zwar zutreffend als Beweisamträge behandelt.\nAuch die hierzu gegebene Ablehnungsbegründung hält jedoch\neiner rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei Ablehnung eines\nBeweisamtrages wegen Bedeutungslosigkeit muß der ablehnende\n\n-9-\n\n- 9.\nGerichtsbeschluß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben, ob die Beweistatsache nach Ansicht des\nGerichts ‚aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bedeutung\nlos ist, und. zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten die\nhierfür maßgebenden. Erwägungen mitteilen (BGHSt 2,284;\nNJW 1953,35; OGHSt 3,141; 1 StR 622/59 vom 15.Dezember 1959\nS. 3). Dies war. auch hier erforderlich, weil die Gründe, aus\ndenen das Landgericht die Beweisbehauptungen für bedeutungslos hielt,. für die Verfahrensbeteiligten ohne ausdrückliche\nBekanntgabe nicht erkennbar waren.\n\nDer Senat. kann nicht ausschließen, daß. ‚die. Verurteilung\ndes Angeklagten auf den unter 1 bis 3 dargelegten Verfahrensverstößen beruht.\n\nOb und gegebenenfalls in welchen Umfange auch die\nweiteren Revisionsrügen (Verfahrens- und Sachrügen) durchgreifen würden, braucht hiernach nicht mehr erörtert zu\nwerden. |\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch in ihrer Begrüridung den Anträgen und Aus\nführungen des Generalbundesanwalts.\n\n| Koftka E Schmidt \\ 'Siemer\nSchmitt Börker 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/5-str-535-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-22/5-str-535-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.938514+00:00"}}