{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-15_5_StR_74_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"5 StR 74/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/66\n(alt: 5 STR 286/65)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Werner Sep aus s@B Kreis Sp,\ngeboren ar 1906 in NemmmEii Kreis DA,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n‚des Generallundesanwalts in der Sitzung vom 15.März 1966\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 26.0ktober 1965\nmit den Feststellungen inscweit aufgehoben, als der\nAngeklagte wegen tätlicher Beleidigung der Gabriele\nam Weg verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet\nworden ist. |\n\nIn diesem Umfange wird äie Sache an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nGründe\n\nwon nn u\n\n1. Mit Erfolg rügt der Angeklagte, daß er auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung nach § 1§ 5 StGB nicht\nhingewiesen worden ist. Dieser näch § 265 Abs.1 StPO\nerforderliche Hinweis gehört zu den für die Hauptverhandlung\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur\ndurch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann\n(8 274 StPo).\n\nDa sich nicht sicher ausschlicßen ließ, daß der Angeklagte seine Verteidigung bei entsprechendem Hinweis\nanders eingerichtet hätte (- zumal ihm auch der auf Frei-Spruch gerichtete Schlußantrag des Staatsanwalts keinen\nAnlaß gab, sich gegen einen Vorwurf der Beleidigung zu\nverteidigen -), waren die Verurteilung wegen Beleidigung\nund die Gesamtstrafe aufzuheben. Gemäß § 349 Abs.4 StPO\nkonnte dies durch Beschluß geschehen.\n\n- 3.\n\n: 2. Durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung ist die\nHöhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt\nworden. Soweit sich das Rechtsmittel gegen diese Strafen\nwendet, war es nach § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen.\n\n3. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht\nauf §§ 354 Abs.3 StPO, 24 GVG.\n\nKoffka Schmidt Siener.\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/5-str-74-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/5-str-74-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.813057+00:00"}}