{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-15_5_StR_70_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"5 StR 70/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 70/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Heinrich S EB aus DEE;\ngeboren am EB 917 in REED,\n\nwegen Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 29.November\n1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten. des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Der Ermittlungsrichter, Amtsgerichtsrat Ve\nin Meppen, durfte als Zeuge darüber vernommen werden,\nwas die Tochter Barbara des Angeklagten, die in der\nHauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, am 50.Juli\n1965 vor ihm bekundet Ytte. Denn wie die Niederschrift\nvon diesem Tage (Bl.12 d.A.) ergibt, hatte sich die damals\n16jährige Zeugin nach Belehrung bereit erklärt auszusagen.\nDer § 252 StPO hinderte daher die Strafkammer nicht, den\nErmittlungsrichter als Zeugen zu hören (BGHSt 2,99).\n\nSeiner Aussage entnimmt das Landgericht, daß Barbara\n\"die Belehrung verstanden hat und sich der Bedeutung ihrer\nAussage bewußt gewesen ist, insbesondere gewußt hat, daß\nihr Vater auf Grund ihrer Aussage schwer bestraft werden\nkönnte\" (UA S.3). Diese Feststellung. kann die Revision\nnicht durch ihren Hinweis auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift erschüttern (BGH NJW 1966,63). Übrigens\nbehauptet sie nur, laut Sitzungsniederschrift habe der\nErmittlungsrichter als Zeuge erklärt, soweit ihm erinnerlich sei, sei sich Barbara wohl klar darüber gewesen,\ndaß ihrem Vater schwere Strafe drohe. Der Auffassung der\nRevision, wegen dieser Einschränkungen verstoße die oben\nwiedergegebene Feststellung des Landgerichts gegen die\nDenkgesetze, könnte der Senat, wenn er dies überhaupt\nzu prüfen hätte, nicht beitreten.\n\n2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung\nzugegeben, 4-5mal unzüchtige Handlungen mit Barbara- vorgenommen zu haben. Die Strafkammer nimmt nicht vier,\nsondern fünf Fälle an, weil Amtsgerichtsrat Maluek als Zeuge\nerklärt hat, im Ermittlungsverfahren habe Barbara erheblich mehr unsittliche Berührungen angegeben als der Angeklagte. Die Feststellung über die Zahl der Fälle stützt\nsich demnach allein auf die Einlassung des Angeklagten\nund die Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats Mb. 2: -\ndas Urteil also nicht auf den Bekundungen der Kriminalobermeisterin HB beruht, die &s auch nicht erwähnt, braucht nicht entschieden zu werden,: ob: diese\nZeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden durfte.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht hätte \"vom Amts wegen\nweitere Ermittlungen durch Ausübung des Fragerechts anstellen müssen, wieweit der Angeklagte unter dem Einfluß\nvon Alkohol gestanden hat\", hat den Sinn, der Tatrichter\nhabe die benutzten Erkenntnisquellen nicht genügend ausgeschöpft. Das kann mit der Revision in aller Regel\nnicht geltend gemacht werden, weil es nicht Aufgabe des\nRevisionsgerichts ist, den sachlichen Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren. .\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\n1. Von einer Verletzung des Satzes, daß \"im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten\" zu entscheiden ist, kann keine\nRede sein. Die Revision greift hier nur in unzulässiger\n\"Weise die Feststellungen des Tatrichters über die Zahl\nder unzüchtigen Handlungen an.\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB verneint, ist frei\nvon rechtlichen Fehlern. Was die Revision hierzu vorträgt,\nentfernt sich ebenfälls in unzulässiger Weise von den\nFeststellungen.\n\n3. Die Wiedergabe der Aussage des Amtsgerichtsrats\nMaluck in den Urteilsgründen enthält keinen widerspruch.\n\n' Es heißt. dort zunächst, dieser Zeuge wisse genau,\ndaß es nach Barbaras früherer Bekundung vor ihm \"auch\nzum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater gekommen\" sein\nsollte, Werig später wird gesagt, es könne nicht fest- |\ngestellt werden, daß der Angeklagte mit Barbara auch\ngeschlechtlich verkehrt habe, Amtsgerichtsrat ME»\nwisse nicht mehr, was Barbara hierzu bekundet hat. Es\nlasse \"sich daher nicht nachweisen, daß es zu einer\nVereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist\" (UA S.3),\n\nDiese beiden Stellen sind dahin zu verstehen, Amtsgerichtsrat ME erinnere sich zwar. deutlich,.daß Barbara\nsinngemäß auch von einem Geschlechtsverkehr mit:dem An-.\ngeklagten gesprochen habe, er könne aber nicht mehr sagen,\nob die Zeugin ihm auch Einzelheiten angegeben habe, aus\ndenen sich entnehmen ließ, ob es zu einer \"Vereinigung\nder Geschlechtsteile gekommen\" sein sollte.\n\n4. Die Revision meint, bei der Strafzumessung hätte\nberücksichtigt werden müssen, \"daß die Tochter Barbara\nzu den Handlungen immer bereit war, diese sogar gefördert\nhat\". Darüber steht aber nichts in den Urteilsgründen.\nDarum kann sich die Revision darauf nicht berufen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nKoffka Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/5-str-70-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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