{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-15_5_StR_64_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-15","aktenzeichen":"5 StR 64/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 64/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchbindermeister Karl FT Ep aus Dem,\n\ngeboren am Ep 1904 in Eremmp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka °\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer ..... .....:\nBundesrichter Schmitt\n‘ Bündesrichter Dr. Börker\n© als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. me\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\"Rechtsanwalt Dr. > aus B\nals Verteidiger, \"° =\n\" Justizangestellte. ww EEE\n\"als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n“des Landgerichts in:Krefeld vom 2.Juli. 1965.\nwird verworfen... on BEE\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. ..... DE\n\n\"Die nach’dem 2.Juli 1965 erlittene Untersuchungs-\n‚haft wird, soweit sie drei. Monate übersteigt, .\n\nauf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\nist ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Unbegründet sind die Aufklärungsrügen: (angebliche\nVerstöße gegen § 244 Abs.2 StPO), mit :denen beanstandet wird,\ndaß die Strafkammer die Akten über die. Bestrafungen des\nAngeklagten in:der Zeit:von 1922 bis. 1933.überhaupt nicht\nzum Gegenstande der Beweisaufnahme gemacht hat und: daß sie\ndie Urteile über seine Bestrafungen in:der. Zeit. zwischen\n1950 und 1959 nicht in erforderlichem Umfange: verlesen habe.\nVon Amts wegen.die.von: der Revision .vermißten Beweiserhebungen vorzunehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der\nhier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.-.-\n\n2. Die Auskunft des Roten Kreuzes (Bd.II Bl. 276 d.A.)\ndurfte gemäß den ‚98, ‚249 £f in ‚ger. ‚Hauptverhandlung zum Zwecke\ndes Beweises verlesen werden. : Zeugnisse. oder Gutachten im\nSinne des § 256 StPO enthielt sie nicht. Daß ihre: Angaben,\nwie die Revision :vorträgt, teilweise. nicht zutreffen, macht\ndie Verlesung nicht verfahrensrechtlich- unzulässig: Beweise\ndürfen: ‚auch. dann. erhoben werden,. wenn. sie. etwas Falsches\nBeweismittel (Beuzen Sachverständige ı und so fort), Darüber,\nwelche Schlüsse aus ihnen zu, ziehen sind, hat der Tatrichter\ngemäß § 261 StPO nach freier Überzeugung zu entscheiden.\nAnhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer hier auf Grund der\nVerlesung der erwähnten Auskunft in rechtlich fehlerhafter\nWeise falsche Feststellungen zum Nachteile des Angeklagten\ngetroffen hätte, sind weder den Urteilsgründen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.\n\n-U-\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge des\n\n\"Verteidigers auf: ‘Vernehmung der Zeugin Fep, des Zeugen\n\nU j und der. Zeugin KB abgelehnt, hat,\n\na) Die Zeugin Fa sollte nach dem Beweisamtrag bekunden, daß der Angeklagte von 1946 bis 1949 unter hochgradigen\nDepressionen litt, die. sich sogar darin äußerten, daß er den\n\nHausrat zertrümmerte und seinem. Leben ein Ende ‚setzen wollte.\n\nAuf die Aufforderung des Gerichts, ‚den Begriff \"hoch-\n\n\"gradige Depressionen\" näher zu erläutern, hat der Verteidiger\n\"laut. Sitzungsniederschrift zunächst eine nähere- Erklärung\n\nabgelehnt und,.nachdem dies in die’ Sitzungsniederschrift aufgenommen worden war, erklärt: \"Ich möchte den Begriff 'hochgradige Depressionen' dahin einengen, daß ich allenfalls\n\neinen Krenkheitswert im Sinne einer Neurose für möglich\n\nhalte.\n\nDie , Strafkanner hat den ersten Teil des Antrages mit\nder Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen\n(Zerirümmerung .des. Hausrats, Selbstmordabsichten) als wahr\nunterstellt werden könnten. Die so begründete Ablehnung entspricht § 244 Abs.3 Satz 2 StPO. Sie ist äus 'Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.: Daß die Strafkamner. sich bei der\nUrteilsfindung zu der Wahrunterstellung in Widerspruch\n\ngesetzt hätte, ist weder aus dem Urteil noch sonst\n\nersichtlich.\n\n..Den.. zweiten Teil ‚des Antrages hat die Strafkammer mit\n\nder. Begründung, abgelehnt, daß die Zeugin Fa insoweit ein\n\nvöllig: ungeeignetes Beweismittel sei. Diese’ Entscheidung\nist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Dafür,‘ ob’ der: Angeklagte von\n1946. .bis 1949 an \"hochgradigen Depressionen\" litt, die\n\"einen Kr ankheitswert im Sinne einer Neurose - hatten\", war\n\n-5.-\n\n-5-\n\ndie Zeugin in der Tat ein im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPo\nvöllig ungeeignetes Beweismittel. Für die Beantwortung einer\nsolchen Frage bedarf es besonderer medizinischer Sachkunde,\nAnhaltspunkte dafür, daß die Zeugin rg sölche Sachkunde\nbesitzt, sind weder aus dem Beweisamtrag noch sonst\nersichtlich.\n\nb) Der Zeuge KM sollte nach dem Beweisamtrag\nbekunden, daß der Angeklagte ihn nicht beauftragte, die\nWohnung der Frau Kun zu durchsuchen ‚oder gar auszuräumen,\num auf diese Weise an Wertgegenstände zu gelangen, und..daß\nder Angeklagte sich auch nicht mit einen solchen Verfahren\neinverstanden erklärte, vielmehr iO) davon abriet, etwas\nzu stehlen, so daß es hierüber zu einem Streit zwischen.\nbeiden kam.\n\nDie Strafkamner hat den Antrag mit der Begründung. abgelehnt, daß er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt\nworden sei, Auch dies entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.3\nSatz 2 StPO).\n\nAllerdings kommt es in Fällen, in denen der Beweisamtrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht\nabgelehnt wird, auf eine solche Absicht des Verteidigers an.\nDas hat aber die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie ist\ndavon überzeugt gewesen, daß hier der Verteidiger selbst die\nAbsicht hatte, den Prozeß durch die beantragte Vernehmung\ndes Zeugen Km zu verschleppen. Das ergibt die Begründung\ndes Ablehnungsbeschlusses, in dem es wörtlich heißt: \"....\ndenn der Angeklagte hat sich. in der Hauptverhandlung -wie\nschon im Vorverfahren- dahin eingelassen, er sei mit dem.\nZeugen KU y übereingekommen, die. für die Fahrt nach\n= Westdeutschland benötigten Geldmittel bei der Wirtin Ki\nzu entwehden, und sei dann in Ausführung. dieses Vorhabens:\nmit dieser Zeugin Kaffeetrinken gegangen, um Kup die\n\n-6.\n\n|\n\nTatausführung zu ermögiichen. Diese Einlassung hat der\nAngeklagte auch nach Vorlesung dieses Beweisamtragns aufrecht.\nerhalten und wiederholt, chne daß die Verteidigung insoweit\ndiesen Punkt des Beweisamtrages zurückgenommen odsr berichtigt hat.\"\n\nc) Die Zeugin Ki@b sollte nach dem Beweisamtrag bekunden, daß sie dem Angeklagten ab sofort das Betreten ihrer\nWohnung verbot, als sie erfuhr, daß er Zuchthäusler war, und\ndaß sie ihm auch nicht gestattete, seine persönliche Habe\nabzuholen. Die Strafkammer hat den Antrag der Vorschrift des\n8 244 Abs.3 Satz 2 StPO gemäß mit der Begründung abgelehnt,\ndie behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden.\nAuch diese Entscheidung ist, aus Rechtsgründen nicht u\nbeanstanden. .\n\nzu b und co):\nDerüber, daß die Zeugen KB und Frau Kid weitere\n\nTatsachen bekunden sollten, enthalten die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge des Verteidigers nichts,\n\n4. Der Senat hält es für. ausgeschlossen, daß das Urteil\nauf der rechtsfehlerhaften Nichtvereidigung des Zeugen Mes\nberuht. ME ist Inhaber des ‘Hotels \"Zur Post\" in Kaldenkirchen und ist das Opfer des Betruges, den der Angeklagte\ndadurch beging, daß er mit KB vom 29.Juni bis zum\n4.Juli 1963 in dem Hotel wohnte, obwohl er ..von vornherein\nwußte, daß er die Kosten für Unterkunft. und. Verpflegung nicht\nbezahlen konnte (Fall 15 der Urteilsgründe). Das Urteil\nnennt ‚zwar auf UA S. 19 unten unter den. 'Beweismitteln, durch\ndie der festgestellte Sachverhalt: erwiesen. ist, auch die\nBekundung des Zeugen MB. Dieser formelhaften Aufzäklung\nder Beweismittel kann indessen hier keine entscheidende\nBedeutung zukommen, weil das Urteil auf UA 3.20 ausdrücklich\n\n- 7 -\n\nsagt, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straf--\ntaten, also auch den Betrug zum Nachteil Mb, in dem zuvor\nfestgestellten Umfange uneingeschränkt zugegeben hat. Dafür,\ndaß MM weitere den Angeklagten belastende Bekundungen\ngemacht hätte, besteht nicht der geringste Anhalt,\n\n5. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß keine\n\"vollständige und ausreichende Begutachtung des ‚Angeklagten\nhinsichtlich seines Geisteszustandes und ger Frage der\nSicherungsverwahrung erfolgt\" sei. |\n\nDas Urteil ergibt, daß die. ‚Strafkammer in:der Hauptverhandlung hierzu den Medizinalrat Dr.med Wem a1s\n‚ Sachverständigen gehört hat, der ihr seit: langer Zeit aus\nzahlreichen Verfahren als erfahrener und gewissenhafter\nFacharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten bekannt ist und\nder sein Gutachten unter Berücksichtigung und: Auswertung\nder in den Vorverfahren 53 KLs 9/54 und 53 Ks 12/58 des\nLandgerichts Berlin erstatteten ärztlichen Gutachten und des\nKrankheitsblattes der Strafanstalt Tegel sowie auf Grund.\neigener körperlich neurologischer Untersuchung des Angeklagten erstattet hat. Von Amts wegen eine weitere Begutachtung\nanzuordnen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.\n\nHieran ändert auch nichts, daß die Strafkammer durch\nBeschluß vom 31.Juli 1964 die Untersuchung des Angeklagten\nim Landeskrankenhaus Süchteln gemäß § § 1 StPO ängeoränet\nhatte (vel. Bd.III B1.294 R und 300 .d.A.), umd daß eine\nsolche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Denn der .\nBeschluß der Strafkammer vom 31.Juli 1964 ist insoweit auf\ndie sofortige. Beschwerde des Angeklagten hin durch Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1964 mit\nder Begründung aufgehoben worden, nach einem inzwischen\neingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. VE\n\n- 8 -\n\nvom 17. September 1964 müsse davon ausgegangen werden, daß\neine abschließende Beurteilung des Geisteszustandes des\nBeschwerdeführers aller Voraussicht nach auch ohne dessen\nUntersuchung gemäß § § 1 StPO erfolgen, könne (vgl. Bd.III\nB1.330. i.Verb.mit Bl. 329 d.A. ).\n\nOb dies auch dann zutreffen würde, wenn die in dem\nBeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwähnte, damals\nvorgesehene Vernehmung des Dr.med. Ham. nicht erfolgte\n(sie hat nach der Behauptung der Revision nicht stautgefunden, weil Dr.H@b inzwischen gestorben ist), hatte zunächst Dr, , VOEERED auf Grund seiner medizinischen Sachkunde\nzu entscheiden. Er hat, wie die Erstattung seines Gutachtens\nin der Hauptverhandlung ergibt, auch in diesem Falle eine\nUntersuchung gemäß § § 1 StPO nicht für erforderlich gehalten.\nDaß die Strafkammer dem gefolgt ist, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.\n\n6. Die beiden auf Seite 6 der Revisionsbegründung\nerhobenen Vorwürfe, daß die Verteidigung beschränkt worden\nsei, sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrügen\n\n1. Daß die Strafkammer § 264a StGB (Notbetrug) nicht\nangewandt hat, ist rechtsfehlerfrei. Die Anwendung dieser\nVorschrift auf die Betrügereien des Angeklagten scheitert\nin den meisten Fällen schon daran, daß die Gegenstände, die\nder Angeklagte sich zum Schaden der Opfer verschaffte, nicht\n\"geringwertig\" waren. Im übrigen handelte er nicht \"aus\nNot\", soweit er Betrug dadurch verübte, daß er die Opfer\nder Betrügereien durch Täuschung veranlaßte, auch Kme\nUnterkunft und Verpflegung zu gewähren.\n\n-9-\n\n2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrügen\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt\nkeinen Mangel, der der Revision zum Erfolge verhelfen\nkönnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des \\\n. Generalbundesanwalts.\n\nKolfea Schmidt \" Siemer\n‚Schmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-15/5-str-64-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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