{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-11_5_StR_482_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-11","aktenzeichen":"5 StR 482/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 482/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jörg TD usmEmEEEEEEEE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1945 ir Timm\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n- DD.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEENEEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr .ee aus Baiiie\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 11.März 1966\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es\n\nden Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe,\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß an der Sitzung\nder Strafkammer am 11.März 1966 anstelle des Hauptschöffen\n\nAu der Hilfsschöffe Sie teilgenommen hat.\n\nDie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 8.Juli 1966 beweist, daß er Avenarius von der\nTeilnahme an der Sitzung am 11.März 1966 entbunden hat,\nnachdem dieser hierum schriftlich mit der Begründung\ngebeten hatte, daß er aus beruflichen Gründen ortsabwesend\nsein müsse. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nBei Beantwortung der Frage, ob ein Schöffe aus beruflichen Gründen verhindert ist, muß ein strenger Maßstab\nangelegt werden. Nicht jede Berufstätigkeit eines Schöffen\nam Sitzungstage kann ohne weiteres als Hinderungsgrund\nanerkannt werden. Sonst würden fast alle berufstätigen\nPersonen für den Schöffendienst ausscheiden. Damit würde\ndas Ziel des Gesetzes, in Strafsachen, die keine Bagatell-\n\nPersonen aus allen - der Rechtsordnung\n\nvo. DU mass\n\nverbundenen -— Bevölkerungskreisen als Laienrichter mitwirken zu lassen, weitgehend vereitelt. Das Amt des\n\nSchöffen muß ernst genommen werden. Bedeutung und Gewicht\ndieses Amtes verlangen, daß der Schöffe berufliche Interessen\nzurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich ünd zumutbar\nist.\n\n-4-\n\nBerufliche Gründe können daher nur ausnahmsweise die\nAuffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. Dies\ngilt insbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er\nzum Schöffendienst berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen\nmuß, die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden\naufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen\nanderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer\nArt nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter\nVertreter nicht zur Verfügung steht.\n\nOb ein Ausnahmefall dieser oder ähnlicher Art gegeben\nist, hat gemäß den §§ 77, 54 GVG der Vorsitzende der Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das\nRevisionsgericht darf nur prüfen, ob die Entscheidung des\nVorsitzenden auf einem Rechtsirrtum beruht. So liegt es\nhier.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat der schriftlichen\nBitte des Hauptschöffen As von 25.Februar 1966, ihn\nvon der Teilnahme an der Sitzung am 11.März 1966 zu entbinden, weil er beruflich ortsabwesend sein müsse, mit\nSchreiben vom 1.März 1966 ohne weiteres entsprochen. Daß\ner zuvor geprüft hätte, ob die beruflichen Gründe derart\nseien, daß sie ausnahmsweise als Hinderungsgrund anerkannt\nwerden könnten, behauptet er selbst nicht. Das beweist zur\nÜberzeugung des Senats, daß der Vorsitzende bei seiner\nEntscheidung rechtsirrigerweise von einem zu weiten\nBegriff der Hinderungsgründe ausgegangen ist.\n\n-5 -\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Feststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe es dem\nRevisionsgericht nicht ermöglichen, zu prüfen, ob die Hausdurchfahrt eine Straße oder ein Weg im Sinne des 8 243\nAbs.1 Nr.4 StGB war.\n\nSarstedt Koffka . Siemer -\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-11/5-str-482-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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