{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-09_5_StR_409_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-09","aktenzeichen":"5 StR 409/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 409/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Ronald R EEE 2.0: Ham,\ndort geboren am Es 1940,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter .: Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt me aus BA»\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nRechtsanwalt Dr’ zus Tr y\n\nals Verteidiger,\n\nJusti zangestellte fe\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚ Auf die Revisionen des Angeklagten und der Neben-\n\nkläger wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg\n\nvom 9.März 1966 im Strafausspruch nebst den Fest-\n\nstellungen dazu aufgehoben,\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nDie. weitergehenden Revisionen der. Nebenkläger\n\nwerden verworfen.\n\nor Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich nur gegen den\nStrafausspruch wendet, hat Erfolg.\n\nMit Recht geht das Schwurgericht davon aus, daß das\nehewidrige Verhalten der Getöteten, die im Vorraum der\nDamentoilette Zärtlichkeiten mit WW ausgetauscht hatte,\neine \"schwere Beleidigung\" des Angeklagten im Sinne des\n§ 213 StGB darstellte (\"dieses Verhalten der Frau konnte\nfür den Angeklagten auf. ‚jeden Fall Anlaß für eine gerechte\nEmpörung sein\" - UA S. 29). nt\n\nRechtlich bedenklich indessen sind die Ausführungen\nzur Frage, ob die hierdurch und die durch die wörtliche\nBeleidigung bewirkte Reizung. zum Zorne. den Angeklagten\n\"auf der Stelle zur Tat hingerissen\" hatte. .\n\n1. Zunächst sind die Urteilsgründe nicht frei von\nWidersprüchen, soweit es Stärke und Dauer der durch den \"Vorfall\nin der Toilette\" bewirkten Erregung angeht. Das Schwurgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe \"bei\nder Tat nicht mehr unmittelbar unter dem Eindruck dieses\nErlebnisses\" gestanden, \"die durch den Vorfall verürsachte\nErregung war abgeklungen\" :(UA S.32; vgl. auch UA 8.25).\n\nAuf Seite 31 UA hingegen heißt es: \"..... die Erregung\n\nüber das Vorgefallene schwelte doch weiter. in ihm.und konnte\ndurch einen neuen Anstoß ‚wieder an die Oberfläche durchbrechen\"; danach war also \"die weitgehende Beruhigung\" nur\näußerlicher Art. Für die Anwendung des § 213 StGB kommt\n\nes aber auf den inneren Zustand und ‘nicht auf die äußere\nHaltung des Gereizten an. Schon diese Unklarheit läßt\nbesorgen, daß der Tatrichter von unrichtigen rechtlichen\nErwägungen ausgegangen ist.\n\n- 4 -\n\n2... Vor allem aber geben die Darlegungen auf S.32/33\nUA Anlaß zu solcher Besorgnis. Das Schwurgericht verneint\ndort einen \"inneren Zusammenhang zwischen Provokation und\nTat\", indem es zunächst die Auswirkungen des: \"Vorfalles\nin der Toilette\", dann - völlig getrennt hiervon - ' die\nBedeutung der (nur' 40 Minuten'später zugefügten) wörtlichen\n\n\"Beleidigung untersucht und so zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndie beleidigende Äußerung der Ehefrau sei allein: schon :.\nwegen der \"Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten\" nicht als \"schwer\" im Sinne des § 213. StGB zu\nwerten. Dabei übersieht der Tatrichter, daß die vorangegangene. ‚schwere Kränkung der wörtlichen Beleidigung besonderes Gewicht ‚und ‚erhöhte Bedeutung geben konnte. Beide\n\n‚Vorfälle lassen sich nicht ‚getrennt voneinander beurteilen.\n\nFür die Frage, ob eine wörtliche Beleidigung \"schwer\" ist,\nkönnen auch Umstände bedeutsam sein, die einige Zeit \"zurückliegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten der später\nGetöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere\nverletzende Note geben (BGH in MDR 1961,1027). Nach den\nrechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch und den\nbisherigen Feststellungen zur Straffrage war es hier\nmöglicherweise so. Dem Angeklagten stand es nämlich zu,\n\nseine Ehefrau wegen des vorangegangenen ehewidrigen Verhaltens\nzur Rede zu stellen; die Äußerung der Getöteten bei dieser\nUnterredung könnte daher selbst \"unter Berücksichtigung\n\nder Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten\"\neine \"schwere Beleidigung\" sein, wenn der Angeklagte die\nBeschimpfung so verstehen sollte, und auch so verstanden\n\nhat, daß seine Ehefrau das Unrechtmäßige ihres vorangegangenen\nVerhaltens noch immer nicht einsehen wollte.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat das Sschwurgericht die\nBeschimpfung des Beschwerdeführers durch das Opfer nicht\ngeprüft,\n\n-5-\n\n‘ Auf die Revision des Angeklagten war daher der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.\n\nBe\n\nDie ‚Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge \"und auf\n\ndas mündliche Vorbringen. der Revisioflen der Nebenkläger\n\nhat keine Rechtsmängel zugünsten' des Angeklagten aufgedeckt.\nDiese Rechtsmittel konnten daher nicht zu Ungunsten, sondern\nnur zugunsten des Angeklagten durchäringen.\n\n‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage. des ‚Generalbundesanwalts..\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die dem reehtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen: im neuen Urteil\n“nicht wiederholt, sondern dürfen: als: bekannt vorausgesetzt\nwerden. ö\n\nSarstedt : :-: Koffka . ‚Pchmidt\n'Siemer - Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-09/5-str-409-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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