{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-08","aktenzeichen":"5 StR 344/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 344/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ewald H ww aus cu,\ngeboren am Em 1895 ir Co Bezirk DEM,\n\nwegen aktiver Bestechung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 8.März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\n‚-Bundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\n„Bundesrichter . Kersting\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt :Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr m au: Ton:\n\nfür Recht\n\n' Urteil des Landgerichts in: ı Hamburg vom 9.April 1964\n\n. . als. Verteidiger,\nJustizange stellte m\n\n.. a18 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HB gegen das\n\nwird verworfen,\n\nmittels zu tragen.\n\n— Von Rechts wegen -\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\n- 3 -\n\nGründe,\n\nDie Revision des Angeklagten Hegp Aringt nicht durch,\n5 1. | |\n\nMit Recht hat die Strafkammer das Verfahren nicht\ngemäß § 468 AO ausgesetzt (Rüge 3 der -Revisionsbegründung\nvom 27.Januar 1965 - S.6-10).'\n\n1. Die Revision meint, es komme nicht darauf an, daß\ndie Finanzbehörde dem Verfahren vor dem ardentlichen Gericht zugestimmt habe; \"ei komplizierten Steuerrechtsfragen wie im vorliegenden Falle\" könne die \"erhebliche\nSachkunde der Finanzgerichte\" nicht entbehrt werden, so\ndaß die Verfahren in schwierigen Steuerrechtsfragen stets\ngemäß § 468 AO auszusetzen seien; zumindest hätte das Landgericht im Urteil seine *esondere Sachkunde dartun müssen.\n\nDem ist nicht beizutreten.\n\na) § 468 AO begründet ein Verfahrenshindernis (BGH\nbei Herlan GA 1954,60 zu § 468 AO). Voraussetzungen und\nHindernisse eines Strafverfahrens richten sich aber nach\nfesten äußeren Regeln und nicht nach dem Schwierigkeitsgrad der im Verfahren zu prüfenden sachlichrechtlichen\n: Frage. |\n\nb) Es kann hier also nur darauf ankommen, ob auch bei\nnoch nicht rechtskräftigem Steuerbescheid die Zustimmung\nder Finanzbehörde das ordentliche Strafgericht stets vom\nHindernis des § 468 AO befreit,\n\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nhat der Bundesgerichtshof dies wiederholt tejaht. Nach\n§ 425 AO sind die Finanzänter befugt, Steuerstrafsachen\n\"jederzeit\" an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Daß über\nden Einspruch gegen einen zugestellten Steuerbescheid noch\nnicht entschieden worden ist, steht also der Durchführung\n\n- A -\n\ndes gerichtlichen Strafverfahrens nicht entgegen; die\nStrafkammer hatte freie Hand, weil die Finanzbehörde den\n„Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollte (BGH in\n\n4 StR 122/53 vom 2.Juli 1953: RGSt 60,244,246; RG IJW 1937,\na031t; Kühn, AO 7. Auflage Anm.1 zu § 468, frühere Auflagen\nAnm. 1.4).\n\nMit Unrecht beruft. sich der Beschwerdeführer für\nseine Ansicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Seite 9\nder Revisionsbegründung vom 27.Januar 1965). Gemeint ist\noffenbar eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Diese aber\nberuht auf der nebenher: geäußerten Ansicht nicht. Hiervon\nabgesehen, kann der Bundesgerichtshof: von Entscheidungen\n‘des Bundesfinanzhofes äbweichen.\n\n2. Erfolglos bleibt auch der Einwänd der Revision, das\nFinanzamt Hamburg-Hansa sei örtlich unzuständig gewesen und\nhabe, deshalb mit seiner Erklärung vom 5.0ktober 1962 das\nLandgericht nicht vom Hindernis des § 468 AO befreien können.\n\nDem wäre allenfalls beizutreten, wenn es lediglich auf\ndie örtliche Zuständigkeit im Sinne der §§ 71, 73, 73a AO\nankäme.\n\nFür die .Abgabe .einer Erklärung zu § 468 AO ist aber\n- unter Berücksichtigung des. § 428 AO - neben dem Betriebsfinanzamt das des Begehungs- oder Entdeckungsortes zuständig.\n‘Wenn dieses Finanzamt die Ermittlungen führt (- nach § 428 AO\n‚ist es’hierzu befugt -), kann es auch allein oder jeden-\n\" falls am besten beurteilen, ob zweckmäßigerweise zunächst\ndas’ 'Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt oder ob der\nAusgang. des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden\nsoll, Die durch § 428 Abs.1 AO ‚begründete Zuständigkeit be-\n' zieht sich daher ‚auf sämtliche Handlungen, die das gericht-\n‚liche Strafverfahren betreffen, also auch auf die Abgabe\nvon Erklärungen zu § 468 AO.\n\n.5._\nII,\n\nDeshalb kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das\n‚Finanzamt Hamburg-Hansa sei nicht zuständig gewesen, aie\nJebenklage „wahrzunehmen, wsil die im Jahre 1961 zwischen\nGem Hamburger unddem nielersächsischen Finanzamt getroffene\nZuständigkeitsvereinbarung unwirksam. gewesen und § 428 AO\n\"für ein gerichtliches Strafverfahren nicht verwertbar\"\nsei; ‚wegen \"der starken Stellung des finanzamtlichen\n‚Ne! ‚enklägers\" sei der Angeklagte durch diesen Verstoß beschwert (Rüge 2 - 8.2-6).\n\nAuf die eingehenden Darlegungen der Revision zur Frage\nder Unwirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung kommt es\n‚hier nicht an. Auch das Landgericht hat die Zulassung des\nFinanzants Hamburg-Hansa als Nebenkläger® nur hilfsweise\n\nauf diese Vereinbarung gestützt.\n\nIn erster Linie beruft sich der Tatrichter auf\n§ 428 AO. Dieser Begründung ist beizutreten. Denn die Bestimmungen des Aritten Unterabschnittes ergeben nichts\ndafür, aaß die ebenfalls. im 2. Abschnitt des III. Teiles\ndas Verwaltungsstrafverfahren : außer Betracht zu bleiben\nhaben, soweit es die Frage der Zulassung eines Finanzamtes\nals Nebenklägers angeht. Gemäß § 472 Abs.l in Verbindung\nmit § 467 Abs.1 AO hat \"das\" Finanzamt die Befugnisse eines\n Nebenklägers (ohne daß es besonderer Zulassung durch das\nGericht bedürfte). 'Damit kann aber nur dasselbe‘ Finanzamt\ngemeint sein, welches vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig\ngewesen war, also hier das Finanzamt Hamburg-Hansa, dessen\nAuständigkeit sich aus § 428 AO ergeben hatte. —\n\n. Unter diesen Umständen braucht die Frage nicht mehr\nentschieden zu werden, ob ein Angeklagter dadurch beschwert\nsein kann, daß ein \"unzuständiges\" Finanzamt die Netenklage\nwehrnimmt.\n\n-6 -\n\n‚ 111.\n\nAbwegig. sind die Ausführungen der Revision zur Unterbrechung der Verjährung (Rüge 5 - S,12-14).\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß\ndie nach $.419 Abs.2 AO eingetretene Unterbrechung der\nVerjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem\nGericht fortgesetzten Verfahren wirksam bleibt (BGHSt 12,\n14). Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dies könne\nallenfalls dann gelten, wenn schon ein Strafbescheid ergangen, hiergegen Einspruch erhoben und die Verweisung\nan das Strafgericht beantragt worden sei. Dafür bietet\ndas angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Anhalt.\nJede ernsthafte (- also auf Förderung der Sache bedachte -)\n. Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung unterbricht die Verjährung nicht nur mit Wirkung gegenüber der\nSteuerbehörde, sondern ganz allgemein, also auch im\nVerhältnis zu Staatsanwaltschaft und ordentlichen Gerichten.\nDaß: hier eine ernsthafte Untersuchüng stattgefunden hatte,\nergibt sich aus der Einschaltung der Steuerfahndungsstelle\ndurch den Vorsteher des Finanzamts Hamburg-Hansa.\n\nDie anderen in diesen Zusammenhange vorgebrachten\nEinwände der Revision bedürfen keiner näheren Erörterung.\n\nIV.\n\nUnzutreffend ist die Behauptung der Revision, die\nGroße Strafkammer 8b sei nur für das vorliegende Verfahren\neingerichtet worden (Rüge 1-5. 1/2).\n\n' Nach der dienstlichen Erklärung des Tandgerichtspräsidenten hatte das Präsidium des- Landgerichts zur Entlastung der Großen Strafkammer 8a am 16.September 1962\nvorübergehend die Große Strafkammer 8b eingerichtet und\nihr in.erster Linie Steuer- und Monopolvergehen: sowie\nDevisenstrafsachen zugeteilt. Die insoweit damals anhängigen\n\nfünf Verfahren sind dann ‘auch auf die Strafkammer 8b\nÜbergegangen,. Als Mitte des Jahres 1963 die Große Strafkenmer 8 ein sich seit Jahren hinziehendes Strafverfahren\nnahezu angeschlossen hatte und nicht mehr ausgelastet\n\nwar, warden - auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums -\nvon ihr \"alle bei der Großen Strafkammer 8b am 1.Juni 1963\nnoch nicht terminierten Hauptverhandlungssachen FERIEN.\n'übernonmnen. Die vorliegende Sache aber mußte .bei.der\n\"Großen Strafkammer 8b bleiben, weil hier bereits ein Termin\nzur Hauptverhandlung anberaunt worden war.\n\nV.\nHaltlos oder unzulässig sind die wiederholten Angriffe\nder Revision: gegen die Mitwirkung des von Gericht berufenen\n\nSachverständigen Aschenbrenner (vor allem unter, Rüge 4\n- :8.11/12)..\n\nFür die Behauptungen über seine mangelnde Sachkunde\nund die Mängel des Gutachtens fehlt es an jedem Beweis.\n\n: Gegebenenfalls wäre es Sache der Verteidigung gewesen,\n\nin _der, Hauptverkandlung durch entsprechende Anträge auf\ndie Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu dringen.\nDaß.dies-geschehen sei, behauptet die Revision nicht. Sie\nbezieht sich lediglich auf mehrere Schriftsätze und trägt\nvor, die darin gestellten Anträge auf Einholuag eines\nSachverständigengutachtens seien abgelehnt worden; ‚entgegen’ der Vorschrift des N 344 Abs.2 Satz 2 ‚StPO teilt das\n'Rechtsmitt&l aber weder den (- wenn auch nur ungefähren: -)\nInhalt der Anträge und der Ablehnungsbeschlüsse noch die\nZeitpunkte. der Einreichung sowie der Ablehnung mit. „Sohon\ndesnalb-ist dieses Vorbringen unzulässig. .\n\nDer Beschwerdeführer kann im Revisionsverfahren auch\nnicht damit gehört werden, daß der Sachverständige nicht\n\"gründlich\" genug befragt worden sei.\n\nvI.\n\nEbenfalls unzulässig ist das Vorbringen, das sich\ngegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen eg) wendet\n(Rüge 9 - S.21-22a).\n\nDie Revision bekämpft insoweit nur die Beweiswürciguns\nals solche. Soweit sie in diesem Zusammenhange die Ablehnung von Anträgen rügt, fehlt es wiederum an der Angabe\nvon Tatsachen im Sinne des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO: -\n\nDas angefochtene Urteil enthält-nichts-über ein\nErmittlungsverfähren gegen den Zeugen Bojanowski. -\n\nAuch die in diesen Zusammenhange behaupteten Verstöße\ngegen Denkgesetzte und Erfahrungssätze liegen nicht vor.\nDie Revision übersieht insoweit vor allem,, daß jeder denk-\n\"gesetzlich mögliche Schluß im Revisionsverfahren unangreifbar ist.\n\n- VII.\n\n: Das Landgericht hatte die \"Einholung des Gutachtens\neines Buchsachverständigen über die Möglichkeit eines\nBilanzaustausches\" mit der Begründung abgelehnt, das Gericht\nbesitze selbst die erforderliche Sachkunde, \"besondere\nbuchungstechnische Fragen tauchen nicht auf\".\n\nDas ist mit Rechtsgründen nicht zu beänstanden.\n\n‘ Insbesondere ist, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\n‚(Rüge 10 -.8,.27-30) nicht einzusehen, weshalb es für die\n\n- Feststellung des rein körperlichen Vorganges eines Bilanzaustausches gutachtlicher ‘Hilfe von wirtschaftsexperten\nbedarf.\n\nDie Revision versucht, ihrer Behauptung über die\nmangelnde Sachkunde des Landgerichts dadurch Halt zu geben,\ndaß sie die belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten\nund des Zeugen Be als \"unrichtig\" bezeichnet und die\n\n_9-\n\nFeststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen bekämpft,\nDas alles ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nEbenfalls unzulässig ist - wie bereits an anderer\nStelle erwähnt - die bloße Bezugnahme auf Aktenteile.\n\nFehl geht die auch in diesem Zusammenhang erhobene\nRüge, der Satz in dubio pro reo sei verletzt worden. Das\nLandgericht war von der Richtigkeit der oben angeführten\nBekundungen überzeugt und hat hierbei geprüft, ob diese\nAussagen unvereinbar mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Angeklagten seien. Lediglich eine solche\nUnvereinbarkeit hat der Tatrichter verneint und hierbei\ndie von ‚der \"Revision. angeführten Wendungen ‚gebraucht. Das\nist unbedenklich, weil er sich .- ähnlich. wie. beim mißglückten. Alibibeweis - mit der Feststellung einer denkbaren (- \"möglichen\" -) Verträglichkeit \"beider Umstände\nbegnügen durfte. Dies deutet also nicht darauf hin, daß die\nStrafkammer eigene Zweifel an den belastenden Beweisun-\n\nständngehabt (oder nicht erwiesene Umstände zu Ungunsten\ndes Angeklagten verwertet) hat.\n\nSchließlich besteht auch kein Anhalt für die von der\nRevision in diesen Zusammenhange behauptete Verletzung der\ndem Tatrichter Obliegenden Aufklärungspflicht. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, daß die von ihm benannten\nBeweismittel in der Hauptverhandlung herbeigezogen worden\nsind. Mit dem Vorwurf ungenügender Ausschöpfung der herbeigezogenen Beweismittel. kann die Revision aber:.: - wie bereits erwähnt. - nicht durchdringen. :\n\nVIII.\n\"Richtig ist, daß die vom Beschwerdeführer zu Rüge |\n11 (S.30-32) erwähnten Urkunden in der Hauptverhandlung nicht\nzu Beweiszwecken verlesen worden sind. Nach den Urteils-\n\ngründen kam es jedoch nicht auf den Wortlaut, sondern auf den\nInhalt der Urkunden an. Dieser aber ist - wie sich aus\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nden tatsächlichen Behauptungen der Revision ergibt - in\nAnschluß an den Bericht des Vorsitzenden und nach entsprechenden Vorhalten in zulässiger Weise durch Bekundungen\n\ndes Zeugen DO 7 in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden .\n\nHaltlos ist das Vorbringen der Revision, die Feststellungen über”\"die Entwicklung des Stahlsaitenbestandes\"\ngingen nicht. auf Bekundungen des Zeugen Deiib in der\nHauptverhandlung zurück. |\n\nFehl gehen schließlich auch die in diesem Zusammenhange erhobenen Rügen \"mangelnder Sachaufklärung\". Hiermit\nwendet sich die Revision in Wahrheit nur dagegen, daß die\nStrafkammer in der Hauptverhandlung ihre - angeblich --\n\"irrtümliche Auffassung\" über Verwendung und :Verwendungsfähigkeit der Stahlsaiten nicht habe \"erkennen lassen\" und\nder Verteidigung so die Möglichkeit genommen habe, entsprechende Fragen an mehrere Zeugen zu Stellen. Der Tatrichter braucht jedoch seine Folgerungen, 2ie er aus Aussagen von Zeugen oder aus anderen Beweismitteln zieht,\nwährend der Hauptverhandlung nicht mitzuteilen; meist kann\ner es vor der Beratung noch gar nicht. Im übrigen wußte\nder Beschwerdeführer aus dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anklageschrift,. gegen welche Vorwürfe er sich\nzu verteidigen hatte, auf welche tatsächlichen Umstände es\nankam. |\n\n‚ Die sachlichrechtlichen Ausführungen zu. Rüge ıl sind\nüberwiegend offensichtlich. un!egründet, im übrigen unzulässig, soweit sie sich auf tatsächliches Vorbringen\nstützen, für. das, die angefochtene, Entscheidung keinen Anhalt\nbietet.\n\nIX.\nRüge 13 (8. 37):\nDer Zeuge TomuEEEEEB. war zunächst - am 2.Januar 1964 -\n\n- 11 -\n\nvereidigt worden. Erst später hat die Strafkammer den\nVerdacht geschöpft, der Zeuge könne z.T. an den Straf-\n\ntaten beteiligt gewesen sein, und hat dann am 17.Februar 1964\nden Beschluß verkündet, die Aussage des Zeugen Tarcikowski\nsolle als uneidliche behandelt werden, weil er teilnahme-\n‚verdächtig sei. Dementsprechend sieht das Urteil diese\nAussage auch als uneidliche an (UA S.79: \"ane.. sein\ndamaliger Angestellter Te Het 215 Zeuge, insoweit\nwegen Verdachts der Teilnahme uneidlich, zuverlässig ausgesagt, ER \"), |\n\nEin solches Verfahren ist nicht zu. beanstanden\n(BEHSt 4, 130, 131).\n\nAuch besteht keine Vorschrift, nach der der Zeuge\n‚über den vorerwähnten. Beschluß des Landgerichts hätte\nunterrichtet werden müssen.\n\nDaß die Strafkammer den Zeugen nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs.2 StPO hingewiesen\nhat, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht. |\n\nX.\n\nAuf die Möglichkeit einer Berücksichtigung fahrlässiger\nSteuerverkürzungen ist der Angeklagte HB nicht hingewiesen worden (Rüge 8 - S.17-21).\n\nDas beschwert ihn im vorliegenden Fall aber äuch nicht.\nDenn in die- Formel ist keine Verurteilung wegen fahr- :\nlässigen. Verstoßes aufgenommen worden. Soweit die Gründe\nhierzu Stellung nehmen, heben sie hervor, \"die durch fahrlässiges Verhalten verursachten Steuerausfälle\" seien\n\"wegen verhältnismäßiger Unerheblichkeit - mit Ausnahme\ndes Jahres 1954 - nicht in die Ausrechnung einbezogen\"\nworden (UA S.230/231). Auf Seite 269 UA heißt es, die fahrlässigen Steuerverkürzungen stünden in Gesetzeskonkurrenz\n\n- 12 -\n\n- 12\n\nzu den vorsätzlichen Hinterziehungen, sie seien \"für\nweitere verkürzte Steuern\" lediglich \"der Höhe nach von\n\nBedeutung\", indessen \"bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt\"worden. Der Tatrichter hat also die fahrlässigen Steuerverkürzungen nur \"Wei der Berechnung der\nSteuern und auch hier allein für das Jahr 1954 berücksichtigt; das wird übrigens nicht nur auf UA S.230/231\nhervorgehoben, sondern auch durch die Ausrechnungen auf\n\nSeite 232 ff unä die Strafzumessungserwägungen auf’ UA\n5.280 bestätigt.-Für die strafrechtlichen Überlegungen des\nLandgerichts war die im Jahre 1954 begangene (übrigens\nverhältnismäßig geringfügige) fahrlässige Steuerverkürzung\nalso bedeutungslos.\n\nZie in diesem Zusammenhang erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe sind offensichtlich unbegründet, und\nzwar auch insoweit, als sie den Ausführungen des dritten.\nUrteilsabschnittes entnehmen wollen, die Strafkammer habe\neigene Zweifel gehabt, ob die Bilanzen ausgetauscht worden\nseien.\n\nXI.\n\nUnbeachtlich sind die Schriftsätze der Verteidigung\nvom 7.September 1965 und vom 5. Januar 1966 (einschließlich\nder Anlage).\n\nSie sind ungefähr 11/2 Monate bezw. fast ein Jahr nach\nAblauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und ent-\n' halten-ausschließlich Angriffe gegen das Verfahren, wobei\nsie sich auf eine \"Dokumentation\" unter 89 Punkten oder auf\nden Inhalt einer (späteren) Entscheidung des Arbeitsgerichtes\nberufen. Das Revisionsgericht darf bei Verfahrensangriffen\naber nur diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist näher bezeichnet worden\nsind. Sowohl verspätete Verfahrensrügen als auch verspätet\nvorgerrachte Tatsachen zu rechtzeitig erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich. Nachträgliche Ergänzungen\n\n- 13 -\n\n-13-\n\ndes sachlichrechtlichen - also nur gegen den Urteilsinhalt.gerichteten - Angriffs sind aber - wie erwähnt -\nin den angeführten Schriftsätzen nicht enthalten.\n\n. | XII.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Begründung\nvom 27.Januar 1965 verhelfen der Revision ebenfalls nicht\nzum Erfolg. -\n\n1. Abwegig ist das Vorbringen gegen die Verurteilung\n‚wegen aktiver: Bestechung (Rüge 10 - S. 23- 26).\n\nVon bloßer formelhafter Begründung durch das Urteil\n\"kann keine Rede sein. Alle äußeren und inneren Merkmale\ndes § 333 StGB werden im einzelnen festgestellt (UA S.183-191\nin Verbindung mit 3.33), so daß es der Ausführungen bei\nder rechtlichen Würdigung gar nicht bedurft hätte (im\nübrigen enthält auch diese mehr als nur formelhafte\nWendungen 3. UA S.265/266).\n\nDie von der Revision vermißten Feststellungen zur\n\"Unrechtsvereinbarung\" zwischen dem Beschwerdeführer und\ndem Mitverurteilten Dr .BEB pefinden sich auf den Seiten\n33, 183/184; dabei sind auch die Feststellungen über die\nverjährten ‚Bestechungshandlungen auf UA S.30/31 zu berücksichtigen (vgl. UA S.190/191).\n\nDaß der Satz in dubio pro reo nicht verletzt worden\nist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen auf\nSeite 191. UA deutlich (\"wahrscheinlich\" ....\\. \"zumindest\").\n\nDas übrige \"Vortringen in diesen Zusammenhäng ist ent-\n\nweder unzulässig, weil es sich von den Feststellungen entfernt, oder offensichtlich unbegründet.\n\n. 2, Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe unter 6. der\nRevisionsbegründung (S.14/15).\n\nDas Urteil gibt keine \"Vermutungen\", sondern die Überzeugung .des Landgerichts wieler. und stellt dabei fest, daß\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nder Beschwerdeführer gewußt hat, die im einzelnen mitgeteilten Privatausgaben seien als Unkosten des Betriebes\nverbucht worden. Diese Feststellungen beruhen zum Teil\nauf Folgerungen, die naheliegend, in jedem Falle aber\nmöglich und deshalb rechtlich unangreifbar sind (vgl. im\nübrigen auch UA 8.103 ff).\n\nEine denkbare Erklärung für die \"Differenz zwischen\nKontenblatt 1901 und den Zahlen der Bilanz\" wird auf\nUA 5.126 gegeben. Diese Erklärung entkräftet den Vorwurf\ndes Denkverstoßes. Weiterer Aufklärung dieser Differenz\nbedurfte es von Amts wegen nicht.\n\n3. Soweit die Revision auch mit Rüge 7 (S.15-17) Denkverstöße behauptet, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung als solche.\n\nEbenfalls vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß in den nachfolgend aufgeführten Fällen\nschon deshalb keine Steuerverkürzungen eingetreten seien,\nweil diese Ausgaben jedenfalls die Einkünfte aus Land- und\nForstwirtschaft (über den Hof \"Kamerun\"). betroffen hätten\nund dort abzugsfähig gewesen seien: für das Jahr 1955 die\nPositionen Nr.3 (Bauarbeiten auf dem Hof - UA S.139), Nr.5\n(Maklerprovision - UA S. 141) und Nr.6° (Maklerprovision\nEU - UA 5.142); für das Jahr 1956 die Positionen\nNr.6 (Honorar Vo - UA S.166) und Nr.7 (Hausschlachtung - UA S.166); für das Jahr 1957 die Position cc)\n(Gebäudebau auf dem Hof - UA S.203).\n\na) In allen diesen Fällen ist jedenfalls eine‘ Gewerbesteuerverkürzung durch die wahrheitswidrige Verbuchung als\nlaufende Betriebsausgaben der Firma E.Hofe & Co. KG eingetreten. Denn diese Aufwendungen hätten nicht den der.\nGewerbesteuer unterliegenden Gewinn der Firma kürzen dürfen.\n\nb) Im übrigen mag dahinstehen, ob und in welchen\nUmfange die erwähnten Aufwenäungen als Betriebsausgaben\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nbei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich\nabzugsfähig sind. Denn nach 8 396 Abs.3 Halbsatz 2 AO liegt\neine vollendete Steuerhinterziehung selbst dann vor, wenn\nder Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches\nVerhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise hätte erlangen können. Die Frage nach den\nschädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens ist\n\nim Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters.\ngeschafferien Besteuerungsgrundlagen. zu prüfen (B6HSt 7,\n336,345). |\n\nDie Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkürzung von\n\"\" Gewerbe- und Einkommensteuer ist daher auch in den von der\nschriftlichen Revisionsbegründung unter Nr.7 angeführten\nFällen mit Recht erfolgt.\n\n'4. Das Vorbringen zu Rüge 12 (S:35/36) ist zum Teil\nneu und daher unbeachtlich; im übrigen ist es unzulässig,\n' weil es sich nur ‚gegen \"die Beweiswürdigung als solche.\nrichtet. \\\n\n5. Rüge 14 (8. 31:\n\n. Das Urteil brauchte bei der .- ohnehin entbehrlichen -\nAufzählung der Beweismittel nicht anzugeben, welche Bekundungen als glaubwürdig behandelt worden sind; hiervon\nabgesehen, . ist dies in den wertenden Darlegungen zu ‚gen\neinzelnen Abschnitten. geschehen. .\n\n6. Schließlich liegen auch die von der Revision.\n\n» :;. behaupteten sachlichrechtlichen \"Fehlbeurteilungen\" (Rüge 15\n5=.838-42) nicht. vor:\n\nnn u in\n\na) Vorsätzliche strafbare Handlungen. fallen grundsätzlich in den Bereich des privaten. Lebens (vgl. u.a.\n“ Blümich/Falk, Kommentar zum EinkStG 9.Aufl.. Anm.5 zu.\n§ 12.Bd.1l 8.1172). Das gilt - wie sich von. selbst versteht -\n‚auch dann, wenn solche Handlungen im Zusammenhang mit der\n\n- 16 -\n\n16 -\n\n‚Tätigkeit in einem Betriebe begangen werden. Die. zum\nZwecke der Bestechung hingegebenen Weine waren daher nicht\nals betrieblich bedingte Aufwendung steuerlich abzugsfähig.\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn\nman Bestechungsgelder als bloße \"Schmiergelder\" ansehen\n„wollte. Zuwendungen ‘dieser Ärt dürfen zwar grundsätzlich\n. abgesetzt werden, jedoch hat der Steuerpflichtige \"gemäß\n$: 2052 AO auf Verlangen des Finanzamtes den Empfänger\ngenau zu bezeichnen. Hier:aber hatte das Finanzamt gar\nnisht die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, weil der-Beschwerdeführer die Zuwendungen an die Beamten wahrheits-\n\nwidrig als \"Richtfestwein\" ‚verbuchen ließ (UA 3.110). Dieses\n irreführende Verhalten nimmt dem Angeklagten Hoyer unter\nallen Umständen’ das Recht, sich auf die (angebliche)\n‚Steuerliche Vergünstigung berufen zu können.\n\n| Keiner näheren Behandlung bedarf die in diesen\nZusammenhange vorgebrachte abwegige Behauptung der Revision,\ndie Rechtsausführungen- zur Steuerhinterziehung seien mit\ndenen zur passiven Bestechung nicht zu vereinen.\n\nb) Das Urteil stellt fest, der Beschwerdeführer habe\nseinem Buchhalter Bojanowski die Anweisung erteilt, \"das\nPrivatkonto mit einem Betrag aufzufüllen\" (UA 5.134).\n\"Demgemäß\" habe Dep dann auch aus willkürlichen\nBeträgen eine Abrechnung zusammengesetzt, deren Schein-\n\ncharakter der Angeklagte erkannt und deren Verwertung er\ngebilligt habe (UA S.135).\n\nWas die Revision gegen diese Feststellungen, gegen die\nHöhe der \"Schätzung\" usw. geltend macht, richtet sich\n\ndeutlich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist\ndeshalb unzulässig.\n\nc) Das gilt auch für das Revisionsvorbringen zur\n\"Weinlieferung 1955\" und \"Zum Wohnwagen usw.\".\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nEntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers teilt\ndie Strafkammer -. obwohl dies entbehrlich gewesen wäre -\nauch zum letzterwähnten Punkte mit, auf Grund welcher\nBeweisumstände und Überlegungen sie zu ‚den jeweiligen Feststellungen gelangt ist...\n\n@) Der für die Entscheidung bedeutsane Inhalt des. vom\nBuchhalter PB \"gefertigten. Bleistift- Entwurfes der\nBilanz\" findet sich auf UA. S.175. Übrigens ist das Vorbringen\nzum fingierten Ankauf von Rundeisen für.:45.000 DM unzulässig.\n\nXIII.\n\n\"Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge” ebenfalls keine den Angeklagten EU ‚beschwerenden Rechts- .\nfehler aufgedeckt hat, war seine Revision entsprechend dem\nAntrage des General bundesanwalts in vollem Umfange zu\nverwerfen. i\n\nSarstedt Koffka . Schmidt.\nSchmitt ‘Kersting","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/5-str-344-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-08/5-str-344-65","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.558491+00:00"},"card":{"id":"bgh/1966-03-08/5-str-344-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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