{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-01_5_StR_57_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-01","aktenzeichen":"5 StR 57/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 57/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Wolfgang E mE» zus Beim,\ndort geboren am we 1942,\n\n- Sachbezeichnung: Web u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a,\n\nm\nf\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.März 1966 gemäß §§ 354 Abs.1, 349 Abs.2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Eriner wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n22.0ktober 1965, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n‚Angeklagte wegen e ine r : Beihilfe zum\ngemeinschaftlichen Raub in zwei Fällen,\nbegangen in Tateinheit mit vorsätzlicher\n.tTeichter Körperverletzung, und wegen\nHehlerei verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch wegen Beihilfe und im\n‚Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Unfang\nan eine andere Strafkammer des Zandgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nEM wirä als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\neräünde\n\nDa die Beihilfeleistung des Angeklagten Ertner\nin den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur in einer\nHandlung bestand, durfte er, unabhängig davon, daß\ndie Haupttäter WelB una SEES die mehreren\nGesetzesverletzungen in Tatmehrheit begangen haben,\nnicht wegen zweier selbstänräiger Handlungen verurteilt\nwerden (vgl. BGH 2 StR 559/56 vom 16.Januwar 1957,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1957,266). Den Schuldspruch\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nkann das Revisionsgericht entsprechend ändern (§ 354\nAbs.1 StPO).\n\nEines vorgängigen Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf\nes nicht, weil es ausgeschlossen ist, daß sich der\nBeschwerdeführer nach einem entsprechenden Hinweis anders\nhätte verteidigen können.\n\nDamit entfallen die beiden Einzelstrafen von je\neinem Jahr Gefängnis und die Gesamtstrafe. Es ist ausgeschlossen, daß die Einzelstrafe wegen Hehlerei durch\ndie Festsetzung der beiden anderen Einzelstrafen zum\nNachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist.\n\nSoweit die Revision verworfen worden ist, entspricht\ndies dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka E Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/5-str-57-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/5-str-57-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.241144+00:00"}}