{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-01_5_StR_40_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-01","aktenzeichen":"5 StR 40/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 40/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mechaniker Wieland R END aus Beim,\ndort geboren am EB 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Filmvorführer Gerhard P mEED aus Beim,\ndort geboren am NEM 1938,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Entführung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.März 1966, ‘an’ der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter . Dr.Börker\n‚Bundesrichter _ Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ein der Verhandlung,\nStaatsanwalt. GUEEEEEED Dei Ger Verkündung\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE 2: Den\n‚als Verteidiger des Angeklagten Ra ,\n\nRechtsanwalt ie au: Den\nals Verteidiger des Angeklagten Zeus ,\n\nJustizangestellte ED\n„als Urkundsbeamtin der Geschäftssteile,\n\n\"für Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Rab und\nPO gegen das Urteil des Landgerichts in\n. Berlin vom 31.Mai 1965 werden verworfen; jedoch\n. wird gegenüber dem Angeklagten Pantke der\nUrteilsspruch, soweit es sich um die Entziehung\n. der:Fahrerlaubnis handelt, wie folgt geändert:\n\nDem Angeklagten PB wird die Fahr-\n.erlaubnis entzogen. ‘Ihm darf eine neue\nFahrerlaubnis nicht erteilt werden.\n\n1. Jeder Angeklagte vräst die Kosten seines\nRechtsmittels. .\n\nIIl. Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache nach\n“ dem 31.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Revision des Angeklagten Re\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDie Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Es brauchte\nsich dem Gericht nicht aufzudrängen, den Freund der\nVerletzten, ME , von Amts wegen als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, ob er mit der Verletzten Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Verteidiger des Angeklagten RB hatte, als der Vertreter der Nebenklägerin die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte,\num Ablehnung dieses Beweisamtrages gebeten, weil die\nBeweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.\n\nEr hat auch, nachdem der Verteidiger des Angeklagten\nPam einen Antrag auf Vernehmung des Mb zu -\nnächst gestellt und dann zurückgenommen hatte, seinerseits keinen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen gestellt.\nDas Urteil geht zwar (UA S.20) davon aus, daß es zwischen\nChristiane und ihrem Freund nicht zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern nur zu anderen\ngeschlechtlichen Betätigungen. Sein Zusammenhang zeigt\naber, daß es dieser Frage keinen ‘wesentlichen Beweiswert\nbeimißt, auch nicht für die Glaubwürdigkeit der Christiane.\n\n‘2. Die Sachrüge wendet sich im wesentlichen gegen\ndie allein. :dem Tatrichter 'vorbehaltene ’Beweiswürdigung.\nÜber die Art, wie Ra den Hals der Zeugin umfaßt und\nihr einen Schlag erteilt hat, hat die Strafkammer keine\nganz genauen Feststellungen treffen können. Hierin kann\n\n-4-\n\nkein \"immanenter Widerspruch! ‚gesehen werden. Die Cewalt,\ndie RB gegen Christiane angewendet hat, liegt bereits\nin dem Umfassen des Halses und dem Schlag sowie in dem\nVerbringen auf die Rieselfelder, auch wenn diese Gewalt\nbei der eigentlichen Notzuchtshandlung nur noch als sogenannte \"vis compulsiva\" fortwirkte.\n\nZur inneren Tatseite stellt die Strafkammer auf\nUA 8,13 fest, daß der Angeklagte damit gerechnet hat,\ndie Zeugin käme seinem Verlangen nur deshalb nach und\nleiste keinen ernsthaften Widerstand, weil sie um ihr\nLeben fürchte, und daß er trotzdem sein Treiben fortgesetzt hat. Das ist eine ausreichende Feststellung\ndes bedingten Vorsatzes. Es ist deshalb unschädlich,\nwenn es bei der rechtlichen Würdigung (UA 5.23) heißt,\ndie Behauptung der Angeklagten, sie hätten angenommen,\ndaß das Mädchen mit ihrem Handeln einverstanden sei, sei\n\"unerheblich\", Unerheblich war diese Behauptung nicht.\nWäre sie zutreffend, so hätte es den Angeklagten am\nNötigungsvorsatz gefehlt. Die weiteren Darlegungen auf\nSeite 23 UA in Verbindung mit der erwähnten Urteilsstelle auf Seite 13 UA ergeben aber, daß die Strafkammer\nden Angeklagten ihre Einlassung nicht geglaubt hat. Das\nist trotz der Eigenart des Falles aus Rechtsgründen\nnicht zu. beanstanden.\n\nAuch sonst haben sich auf Grund der allgemeinen .\nNachprüfung keine sachlichrechtlichen : Bedenken gegen\ndas Urteil ergeben... - =\n\nII. Revision des Angeklagten Pe»\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge der Verletzung des § 406d StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Sachrügen\n\n&) Wegen des angeblichen Widerspruchs innerhalb der\nFeststellungen, die das Umfassen des Halses und den Schlag\ngegen den Hals betreffen, wird auf die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten Radünz Bezug genommen.\n\nb) Daß Christiane infolge ihrer Furchtdie Handlungen\ndes Angeklagten nicht nur duldete, sondern positiv förderte,\n‚steht der Annahme der Notzucht nicht entgegen. \"Geduldet\"\nhat Christiane, daß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil\nentblößte und ihren Kopf herunterdrückte. Diese Handlungen\ndes Angeklagten waren bereits ein Anfang der Ausführung\ndes Beischlafs. | |\n\n©) Die Ausführungen der Revision, zwischen Notzucht\nund Entführung könne keine Tateinheit bestehen, sind\nunrichtig (BGHSt 18,29). Es trifft nicht zu, daß die Entführung durch die vollendete Notzucht konsumiert würde,\nweil es sich bei der Entführung nur um eine: Vorbereitungshandlung zur Notzucht handele. Vielmehr bleibt der besondere\nUnrechtsgehält, der darin besteht, daß das Opfer gegen\nseinen Willen an einen anderen Ort verbracht wird, neben\ndem Unrechtsgehalt der Notzucht bestehen, Selbst wenn man\nim übrigen der Revision darin folgen würde, daß zwischen\n\n88 177 und 236 StGB, wenn es zur vollendeten Notzucht\ngekommen ist, Gesetzeskonkurrenz bestehe, würde das\nnichts daran ändern, daß der Strafrahmen des. § 236 StGB\nkeinesfalls unterschritten werden dürfte. Es müßten\ndann die BGHSt 1,152,156 'entwickelten Grundsätze gelten.\n\nd) Es trifft zwar zu, daß die Strafe dem § 177 StGB,\nnicht dem § 236 StGB hätte entnommen werden müssen, denn\n§ 177 StGB ist das schwerere Gesetz, weil er die höchste\nZuchthausstrafe androht. Trotzdem durfte aber die einjährige Zuchthausstrafe des § 236 StGB keinesfalls unterschritten werden (BGH IM Nr.42 zu § 73 StGB). Gegenüber\nder klaren Gesetzesbestimmung des § 236 StGB ist das\nGericht nicht befugt, § 177 Abs.2 StGB oder § 239 Abs.2\nSatz 2 StGB entsprechend anzuwenden und deshalb mildernde\nUmstände zuzulassen. Daß in § 236 StGB ausschließlich\nZuchthausstrafe zulässig ist, ist ncch nicht einmal besonders auffällig. Auch § 239a droht für den erpresserischen Kindesraub ausschließlich Zuchthaus an, obgleich\nin schweren Fällen der Freiheitsberaubung bei Vorhandensein mildernder Umstände auf Gefängnis erkannt werden\nkann und auch die Erpressung grundsätzlich mit Gefängnis\nbestraft wird. Die Strafdrohung des § 236 StGB widerspricht auch weder der Menschenrechtskonvention noch\ndem Grundgesetz.\n\ne) Die Gründe, aus denen die Strafkammer zu dem\nErgebnis gekommen ist, bei dem Angeklagten genüge nicht\neine zeitige Sperrfrist bezüglich der Fahrerlaubnis,\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen kann das\nGericht die Sperre unter Umständen vorzeitig aufheben\n(§ 42n 'Abs.7 StGB).\n\nDie Fassung des Urteilsspruchs entspricht allerdings\nnicht dem Gesetz (vgl. BGHSt 5,168,177). Diesen Mangel\nkonnte der Senat von sich aus beseitigen. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/5-str-40-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406d","ref_norm":"406d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/5-str-40-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:19.204833+00:00"}}