{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-03-01_5_StR_21_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-03-01","aktenzeichen":"5 StR 21/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 21/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Leiter Hans-Dietrieh ? EHER\naus Be»,\ngeboren am 1925 in wein,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.März 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellte uu> 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Poun\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 6,0ktober 1965, soweit es ihn verurteilt,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß. dieser\nAngeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei\nFällen, in einem Falle in Tateinheit mit\nunbefugtem Führen einer Bezeichnung, die\n\n..den Anschein eines inländischen akademi-.\nschen Grades erweckt, verurteilt ist,\n\n2. in den Strafaussprüchen von acht und drei\n‘Monaten Gefängnis und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen, soweit\ndiese nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB betreffen, aufgehoben. °... u\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Im Umfänge der Aufhebung wird die Sache an\nu eine andere Strafkammer des Landgerichts in\n\nBerlin zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nI. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten den\nAngeklagten Po u.a. vorgeworfen, am 11.Februar 1964\nden Möbelhändler Georg Mg betrogen zu haben; diesen\nhabe er ein Fernsehgerät verkauft und dabei vorgespiegelt,\nEigentümer zu sein, obwohl er es am 20.Januar 1964 bei\nder Firma Hans De rür 1296 DM auf Teilzahlung gekauft\nund nur 76 DM angezahlt hatte, so daß der Eigentunsvorbehalt des Verkäufers noch bestand. Zugleich war in\nder Veräußerung des Fernsehgeräts an Mb eine Unterschlagung gesehen worden.\n\nDas Urteil geht davon aus, daß Mb \"die Umstände\nKannte, unter denen der Angeklagte das Fernsehgerät erworben hatte\" (UA S,15). Es nimmt einen Betrug zum Nachteil\ndes Finanzierungsinstituts \"Gefin an, das er beim Ankauf\ndes Geräts durch bewußt unwahre Angaben in einem mit den\nBestellschein verbundenen Darlehensamtrage bewogen habe,\nihm gegen Sicherungsübereignung des Geräts ein Darlehen\nzu gewähren, ass in Raten zurückzahlen sollte.\n\na) Die Revision, macht geltend, das Landgericht habe\nden Angeklagten und den Verteidiger durch diese Heranziehung anderer Tatsachen überrascht ‚und ihnen nicht .die\nMöglichkeit gegeben, der im Urteil vorgenommenen. Beurteilung des Falles entgegenzutreten (vgl. BGHSt 11,88).\nDiese Behauptung: ist widerlegt,\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden wies der Staatsanwalt im Laufe der Hauptverhandlung auf die.falschen Angaben des Angeklagten in\ndem Darlehensamtrage an die \"Gefi\" hin und bemerkte, daß\ndarin ein- Betrug liege. Der Verteidiger wendete ein, dieser\nSachverhalt sei nicht Gegenstand der Anklage. Die Strafkammer widersprach dieser Auffassung und gab zu verstehen,\ndaß das Verhalten des Angeklagten beim Erwerbe des Fernsehgeräts als Betrug gegenüber der \"Gefi\" angesehen werden\nkönne, Der Fall wurde weiter erörtert. Dabei gab der Angeklagte den Sachverhalt zu.\n\nDiese Darstellung, der die beisitzenden Richter und\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beigetreten\nsind, wird durch zwei Umstände unterstützt. Erstens ist\nder schriftliche Darlehensamtrag des Angeklagten an die\n\"Gefi\" laut Urteilsgründen \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung\" gemacht worden (UA S.15). Zweitens gibt der\nVerteidiger. zu, daß der Staatsanwalt in seinem Schlußantrage einen. ‚Betrug zum Nachteil der. \"Gefi\" angenommen\n\nhat.\n\nDem Angeklagten ist also das rechtliche Gehör über den\n\n“ Sachverhalt, der für die. Verurteilung wesentlich ‚war, ge-\n\nwährt worden. ‚Über die Änderung. der tatsächlichen Gesichtspunkte ist. er durch den. ‚Gang der. Hauptverhandlung unterrichtet worden. Das reicht bei Abweichungen der vorliegenden\nArt aus (BGHSt, 19,141)... In dem Falle, der. der Entscheidung\ndes Senats in BGHSt 19,88 zugrunde lag, hatte sich der\nVorwurf eines Sittlichkeitsverbrechens allein durch die\nAnnahme eines anderen Tattages wesentlich geändert. Bei\n\ndem Betruge, um den es hier geht, hatte die Tatzeit keine\nentscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung.\n\n-5 -\n\n.b) Soweit die Revision weiter beanstandet, daß die\nStrafkammer die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs.4\nStPO von Amts wegen ausgesetzt hat, ist kein rechtlich\nfehlerhafter Gebrauch der Ermessensfreiheit, die dem Tatrichter nach dieser Bestimmung zusteht, erkennbar.\n\n2, Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Da der\nAngeklagte den Sachverhalt zugegeben hatte, brauchte es\nsich der Strafkamner nicht aufzudrängen, von Amts wegen\n\"die Firmen 'Gefi' und Te unter Vorlage ihrer\nUrkunden\" zu hören. |\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde nötigt nur, den Schuldspruch zu\nändern und einen Teil der Strafaussprüche aufzuheben.\n\n1. Wie die Revision mit Recht geltend macht, besteht\nnicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Rückfallbetruge zum Nachteil Ege (Nr.II 1 der Urteilsgründe)\nund dem fortgesetzten unbefugten Führen einer Bezeichnung,\ndie den Anschein eines inländischen akademischen Grades\nerweckt (Nr.II 3 der Urteilsgründe). Denn der Angeklagte\ngebrauchte diese Bezeichnung auch bei seiner Verhandlung .\nnit Engel (UA S.10), Sie sollte allgemein \"seine be-\n\"rügerischen Manipulationen\" fördern (UA S. ın).\n\n‘Ob’ er sich auch im Falle \"Gefi\" (Nr. IT 2 der\nUrteilsgründe) als \"lic. etymol. \" ausgab, ist nicht.\nfestgestellt. Selbst wenn aber das fortgesetzte Vergehen\n\ngegen § 5 Abs.1 Buchst.b des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade auch mit diesem Rückfallbetruge in\nTateinheit stände, würden dadurch die beiden Fälle des\nRückfallbetruges nicht zu einer einheitlichen Tat verbunden werden (BGH 3 StR 559/52 v. 22,.Januar 1953, mitgeteilt von Herlan GA 1953,23). Die Verurteilung wegen\neines selbständigen Rückfallbetruges zum Nachteile der\n\"Gefi\" bleibt daher bestehen. Auch die Strafe von sechs\nMonaten Gefängnis wegen dieser Tat kann nicht darum höher\nausgefallen sein, weil die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit der beiden anderen strafbaren Handlungen angenommen\nhat.\n\nDie für diese zwei anderen Fälle verhängten Strafen\nvon acht und drei Monaten Gefängnis müssen jedoch aufgehoben werden, weil für beide nur eine Strafe zulässig\nist. Die Feststellungen über die Voraussetzungen des\nRückfalls nach § 264 StGB bleiben bestehen. Denn sie sind\nvon dem Fehler nicht betroffen. Die Frage des Rückfalls\nläßt sich von der übrigen Strafzumessung auch trennen.\n\n2. Die sonstigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt\nunzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft,\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch\nund über die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht\nwiederholt zu werden. Für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit fortgesetztem unbefugten Führen einer\n\nBezeichnung, die den Anschein eines inländischen akademi-Schen Grades erweckt (Nr.II 1 und 3 der Urteilsgründe),\ndarf keine höhere Einzelstrafe als die Summe der bisherigen Strafen von acht und drei Monaten Gefängnis\nverhängt werden. Der § 358 Abs.2 StPO hindert die Strafkammer nicht, wieder eine Gesamtstrafe von einem Jahre\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu bilden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-03-01/5-str-21-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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