{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-02-18_5_StR_83_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-18","aktenzeichen":"5 StR 83/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 83/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich K EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am Em 1956 in Han Kreis Hoi,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18.Februar 1966\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 5,November 1965\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten\nin Berlin zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nGründe\n\n' Die Bundesanwaltschaft hat ausgeführt:\n\n\"Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ermöglichen keine Nachprüfung, ob die - tateinheitliche -\nVerurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Nötigung\nzur Unzucht nach § 176 Abs. 1. Nr.1. StGB frei von Rechtsirrtum ist. Dem’ mitgeteilten Sachverhalt ist nicht zu\nentnehmen, daß die als unzüchtige Handlungen gewürdigten\nZudringlichkeiten des Angeklagten für sich allein darauf\nhinzielten, seine Sinnenlust oder diejenige der Verletzten\nzu erregen oder zu befriedigen. Dagegen spricht, daß er\nauch, nachdem er ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht\nvon ihr abließ, sondern weiter auf sie eindrang (UA S.4).\nDies läßt es als naheliegend, zum mindesten als nicht\nausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte das Mädchen\ndurch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs\nnötigen wollte und seine Zudringlichkeiten nur der Erreichung dieses weitergehenden Zieles dienen sollten. Alsdann käme für ihn jedoch nur eine Verurteilung wegen\nversuchter Notzucht in Betracht, weil § 177 StGB als das\nspeziellere Gesetz auch auf der Stufe des Versuchs den\nTatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB verdrängt (BGHSt 1,152;\n11,100).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler, auf dem der Schuldspruch beruht, nötigt wegen dessen Unteilbarkeit dazu,\ndas Urteil vollen Umfangs mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nDa wegen des Verböts der Schlechterstellung des\nAngeklagten (§ 358 Abs.2 StPO) eine höhere als die verhängte Strafe von 2 Jahren Gefängnis nicht zu erwarten ist\nund dem Fall auch eine besondere Bedeutung, welche die\nZuständigkeit des Landgerichts begründen könnte, nicht\nzukommt, ist nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG für die neue Haupt-\n\nverhandlung das Schöffengericht zuständig.\"\n\nDem schließt der Senat sich an.\n\nSarstedt Koffka . Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/5-str-83-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-18/5-str-83-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.839900+00:00"}}