{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-02-08_5_StR_556_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"5 StR 556/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 556/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Refa-Techniker Kurt Heise aus Hei,\n\ngeboren am BES 1914 in DM,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr gi»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 31.August 1965\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nTR\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Meineid entgegen dem\nRevisionsvorbringen nicht darin gesehen, daß der\nAngeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am-11.Februar 1965 Gelder verschwieg, die er bereits vor\ndiesem Zeitpunkte verdient und wieder ausgegeben hatte,\nsondern allein darin, daß er unerfüllte Lohnforderungen verschwieg, die er gegen seine damalige und eine\nfrühere Arbeitgeberin hatte, und daß er außerdem wahrheitswidrig angab, die Kosten für den Unterhalt seiner\nFamilie würden nur von seiner Ehefrau und seiner\nTochter bestritten. Das ist rechtsfehlerfrei.\n\nDas Urteil ergibt auch entgegen der Meinung der\nRevision mit hinreichender Klarheit, daß der Ahgeklagte\ndie Unterhaltspflicht, die er seiner unehelich&it' Tochter\nUrsula WEB gegenüber hatte, bewußt dadurch” verletzte,\ndaß er in der Zeit zwischen dem 8, Oktober 1964 und dem\n5.Mai 1965 die auf UA S.4 genannten’ Beträge nicht an den\nVormund des Kindes leistete, sondern auf ein Sparkonto\neinzahlte, das er zwar zugunsten des Kindes eröffnete,\nbei dem er sich aber die Verfügungsgewalt vorbehalten\nhatte, so daß der Vormund das Geld für den Lebensbedarf\ndes Kindes nicht verwenden konnte. Auch dies ist\nrechtsfehlerfrei,\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n-4-\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung\nergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel, welcher der\nRevision zum Erfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-556-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-556-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.391019+00:00"}}