{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-02-08_5_StR_546_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"5 StR 546/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_546/65\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelträger Axel S um,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1938 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaat sarıwal t En\nals Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin K aus‘ Bm\n= als Verteidigerin,\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.September 2965\n.. wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die nach dem 30. ‚September 1965 erlittene\nUntersuchungshaft, 'söweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_-\n\nGründe\n\nDie Revision des Argeklagten, die nur die Sachrüge\nerhoben hat, ist unbegründet. Sie hat nähere Ausführungen\nauch nur gemacht, soweit der Angeklagte wegen Schweren\nRaubes und wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma\nSC verurteilt worden ist. Auch diese Ausführungen\nkönnen ihr Jedoch nicht zum Ziele verhelfen.\n\n+. Zur Verurteilung wegen schweren Raubes:\n\na) Auch die Revision verkennt nicht, 'daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt hat.\nSie meint aber, das Landgericht habe zu Unrecht die\nVoraussetzungen des § 250 Abs.l Nr.1 StGB bejaht. Dem\nvermag der Senat nicht zu folgen. en\n\nDie Urteilsgründe legen zwar nicht ausdrücklich dar,\ndaß der Beschwerdeführer und sein Mittäter ZU, 215.\nsie auf ihr Opfer Tg cin jeder mit einem am Stuhlbein ergriffenen Stuhl zutraten, mit diesem auf Tamm»\neinschlagen. wollten, falls-er sich mit dem Odmmmminmmmm>\nzur Wehr.setzen.scollte. Daran kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kein Zweifel sein: es muß insbesondere der Feststellung entnommen werden,:daß ZUEE> Tem\naufforderte, den OEEEEEEEEEn fallen zu lassen. Davon, daß\nder Neschwerdeführer und ZA Sie Stühle \"in einer unbewußten Abwehrreaktion\" ergriffen hätten, daß, es sich\n- wie die Revision ‘vorgetragen hat - lediglich um eine\n\"strafrechtlich nicht relevante Reflexbewegung\" gehandelt\nhabe, kann keine Rede sein.\n\nDas Landgericht hat die Stühle auch mit Recht als\n\"Waffen\" im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1l StGB angesehen.\nZu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang\nauf die in BGHSt 13,259 f abgedruckte Entscheidung des\nSenats und meint, schwerer Raub liege deshalb nicht vor,\n\n- 4 -\n\nweil der Angeklagte schließlich nicht mit dem Stuhle\ngeschlagen habe. Das war nicht erforderlich. Zwar heißt\n\nes in dem der abgedruckten Entscheidung vorangestellten\nLeitsatz: \"Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst\nwährend des Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er\n\nam Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen, und\ndies auch tut .\" Wie die Urteilsgründe zeigen,\nkommt es auch nach Ansicht des Senats jedoch nur darauf\n\nan, daß der Täter den Gegenstand mit dem Bewußtsein an\n\nsich genommen hat, mit ihm schlagen u können,\n\nnicht aber darauf, daß er ihn \"sogar bewußt als Schlagwaffe\ngebraucht\" hat. \"Es genügt\", so heißt es in der abgedruckten\nEntscheidung wörtlich, \"daß dem Täter, wenn er den Gegenstand an sich nimmt, bewußt ist oder wird, daß er nunmehr\neinen Gegenstand bei sich hat, den er als Waffe benutzen kann.\"\nDaß der Angeklagte dieses Bewußtsein hatte, versteht sich\nvon selbst.: Eine besondere Feststellung brauchte hierzu\nnicht ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. hierzu auch\nRGSt 68,238,240). |\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer habe ohne ausreichende Begründung die Anwendbarkeit\ndes § 51 Abs.2 StGB verneint.\n\nRichtig ist zwar, daß es auf UA $S.11 im Rahmen der\nSchuldfeststellungen zum Raube heißt, der Angeklagte habe,\nals er TEE beraubte, unter Alkoholeinwirkung gestanden,\ner sei \"jedoch hierdurch in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht eingeschränkt\" ‚gewesen. Demgegenüber wird\ndann später (UA $.15) ausgeführt, .der Angeklagte könne\n\"durch den genossenen Alkohol nicht in seiner strafrecht-.\nlichen Verantwortlichkeit erheblich eingeschränkt ‚gewesen\nsein\". Hierin liegt jede ch kein unlösbarer Widerspruch.\nErsichtlich soll an der ersten Stelle nur das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint werden, an\n\n-5_\n\nder zweiten Stelle die Voraussetzungen des Abs.2 dieser\nBestimmung. Daß dann bei der: Strafzumessung zugunsten\ndes Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist, daß er\n\"möglicherweise infolge des genossenen Alkohols etwas\nenthemmt gewesen\" sei, ist nicht zu beanstanden.\n\nDaß die Strafkammer - wie die Revision behauptet -\ndie Anwendbarkeit des § 51 StGB nur formelhaft mit der\nWendung abgetan hätte, das Verhalten des Angeklagten sei.\nzielstrebig und der jeweiligen Situation angepaßt gewesen,\nist nicht richtig. Das Landgericht verwendet in diesem\nZusammenhange weiterhin den Eindruck, den das Opfer von\ndem Angeklagten gewonnen hat. Was die Revision unter Berufung auf die in der Hauptverhandlüng verlesene richterliche\nAussage des Mittäters Zw noch zu diesem Punkte vorgetragen :hat, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt\nwerden. Es handelt sich nicht um Rechtsausführungen, sondern\num:neues tatsächliches Vorbringen. |\n\n2, Zur Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nFirma Sci:\n\nDie Angriffe der Revision gegen die. Verurteilung in\ndiesem Falle sind ünbegründet. Allerdings legt die Strafkammer nicht ausdrücklich dar, worin der Vermögensschaden\nzu Sehen ist. Das ist jedoch kein durchgreifender Mangel,\nweil der Vermögensschaden sich ohne weiteres aus den Fest-\n‚Stellungen ergibt. Er besteht darin, daß die Firma Sc\n‚(ebenso im @weiten Betrugsfalle die Firma Kae) dem Angeklagten den Besitz der gekauften Gegenstände übergab,\n\nOhne dafür einen wirtschaftlich gleichwertigen Anspruch zu\nerhalten.-Denn der Kaufpreisanspruch war schon deshalb gefährdet.und mithin wirtschaftlich nicht gleichwertig, weil\nder Angeklagte bewußt:eine falsche Anschrift angegeben hatte.\nDadurch war &s der Verkäuferin sehr erschwert, ihre An-Sprüche ‚geltend zu machen. oo. nn\n\n- 6 -\n\n3. Auch im übrigen sind gegen die Verurteilungen des\nAngeklagten, wie die von Amts wegen vorgenommene Prüfung\nauf die Sachrüge ergeben hat, keine Bedenken vorhanden.\nSeine Revision mußte daher verworfen werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-546-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-546-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.372958+00:00"}}