{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-02-08_5_StR_536_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-02-08","aktenzeichen":"5 StR 536/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 536/65\n\nu BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Heinz Lg ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EMEn 1935 in Pe (Drei) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\non als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt U Er 5)\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts in Lüneburg vom 8.0ktober 1965\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 8.Oktober 1965 erlittene Untersuchungshadt wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ı tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- - 3 _\n\nGründe\n\n...Die wirksamerweise auf: den Strafausspruch beschränkte\nRevision, die Verletzung der §§ 20a, 42e StGB rügt, bleibt\nerfolglos. a |\n\nDie Auffassung des Beschwerdeführers, es handele sich\nbei den \"Straftaten - abgesehen von den beiden Sittlichkeitsdelikten - um Schädigungen nur sehr geringen Umfanges\",\ntrifft nicht zu. Die früheren Gelddiebstähle, bei, denen\ndem Angeklagten Beträge von 58. IM (UA S.9), 20 DM (VA S.10)\nund 50 DM (UA 8.13) in die Hände fielen, richteten. sich\ngegen Arbeitskameraden, mit denen er zusammenwohnte. In den\nbeiden ersten Fällen enttäuschte er das Vertrauen. der\nZimmergenossen, im letzten Falle erbrach er den verschlossenen Kleiderschrank. Die Grenze der sogenannten\nBagatellkriminalität ist stets überschritten. Das gilt\nauch für ‘den Diebstahl zum Nachteil der 67jährigen Rentnerin KM, der der Angeklagte, nachdem er sie genotzüchtigt hatte, 40 DM wegnahm. Schließlich ist der jetzt\n\nmitabgeurteilte Fahrraddiebstahl nicht unbedeutend.\n\nEs ist zwar richtig, daß sich der Angeklagte wiederholt freiwillig der Polizei gestellt hat und geständig war.\nDie Strafkammer hat aber beides ausdrücklich berücksichtigt\nund seine Gefährlichkeit trotzdem bejaht. \"Denn so. oft er\nbestraft worden 'ist, so oft folgen weitere ‚strafbare Handlungen. Wenn er sich selbst gestellt und seine Verfehlungen\neingestanden hat, dann nur deshalb, weil er innerlich haltlos\nwar und sich nicht weiterhelfen konnte, Gute Vorsätze mögen\nbei ihm vorhanden gewesen sein, aber der Angeklagte ist zu\nhaltlos, um diesen Vorsätzen Geltung geben zu können\" (UA S.28\nDiese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nhier erörterte Verhalten des Angeklagten brauchte die Strafkammer auch nicht an der Überzeugung zu hindern, daß der\nAngeklagte‘, käme er nach der Verbüßung der 6jährigen\n\nZuchthausstrafe auf freien Fuß, wieder ähnliche strafbare\nHandlungen wie bisher begehen werde. Der Zweifel der\nRevision, ob dies schon heute mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, liegt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.\n\nAuch im übrigen tragen die Feststellungen den Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\n-Schmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-536-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-02-08/5-str-536-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:18.356607+00:00"}}