{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-01-25_5_StR_533_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"5 StR 533/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher, wenn die erste der beiden\nvorausgegangenen Verurteilungen auf Jugendstrafe\nlautet und jetzt zwei vorsätzliche Taten\nfestgestellt worden sind (vgl. BGHSt 12, 129).","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 20a Abs. 1 und 2\n\nZur Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher, wenn die erste der beiden\nvorausgegangenen Verurteilungen auf Jugendstrafe\nlautet und jetzt zwei vorsätzliche Taten\nfestgestellt worden sind (vgl. BGHSt 12, 129).\n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 1966 - 5 StR 533/65 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 533/65\n\nu BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ndort geboren am ED 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung ‘vom 25. Januar 1966, an der beilgenöumen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\n\n' Bündesrichterin Dr.Koffka\n\"Bundesrichter Siemer\n-Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberötaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >\nin der Verhandlung,\n\n. Staatsanwalt u\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WE aus Berlin.\n\\ > als Verteidiger,\nJust izangestellte «um»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9.August 1965\n‚ wird verworfen. ..\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des. Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach\n\ndem 9. August 1965 erlittene Untersuchungshaft,\n'- soweit’sie drei Monate übersteigt, auf ‚die\n...strafbe: „angerechnet. en\n\n= Von. Rechts wegen -\n\nletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis\nnicht begründet.-\n\nwerden; denn die Feststellungen ergeben, daß Jedenfalls\n\ndie Voraussetzungen des § 20a Abs,2 StGB erfüllt sind.\n\nBei dem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, war auch dann\n\n„0 (er Strafschärfungsmöglichkeit des § 20a Gebrauch zu\nmachen, wenn die formalen Voraussetzungen des Abs.1 nicht\nals gegeben @nzusehen wären, Der Unterschieq zwischen der\n\"ußvorschrift des Abs;1 und der Kannvorschrift des Abs.2 aa0\nist praktisch nicht wesentlich, Auch im Rahmen des Abs.2\nwird das Gericht, wenn es den Täter auch sachlich als\n\n.-A-\n\nStrafschärfung absehen (vgl. BGH 4 StR 133/55 vom’ 12. Mai\n19555 RG HRR 1941,91).\n\nFür die auf § 42e StGB gestützte Anordnung der\nSicherungsverwahrung kommt es nicht darauf an, ob der\n\nvon ihr Betroffene nach Abs.1 oder Abs.2 des § 20a StGB\n\n‚at8 gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.\n\n2% Auch die Einwendungen der Revision gegen die\nAnnahme der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB\nhaben keinen Erfolg.\n\nDaß der Angeklagte sowohl bei’ dem früheren Notzuchtsversuch Anfang Februar 1963 als auch bei den, jetzigen beiden\nNotzuchtsversuchen nicht die Gelegenheit zu den Verbrechen\ngesucht, sondern die sich ihm bietenden Gelegenheiten\nlediglich ergriffen hat, hinderte das Landgericht nicht,\ndiese Taten gleichwohl als für seinen verbrecherischen\nHang typische Symptomtaten zu werten. Die Revision übersieht insoweit die Feststellung des Urteils, daß der jeweilige Entschluß des Angeklagten, diese Gelegenheiten zur\nBegehung von Sittlichkeitsverbrechen auszunutzen, seiner.\nihm wesenseigenen, durch rücksichtslose Aggressivität bestimmten sexuellen Triebhaftigkeit entsprang, die ihn zur\nWiederholung derartiger Verbrechen drängt (UA S.20/21).\n\nDaß der Angeklagte infolge seiner geistigen Primitivität\nzur planvollen Herbeiführung von geeigneten Gelegenheiten\naußerstande ist, steht seiner Bewertung als Hangtäter\nnicht entgegen.\n\nEbensowenig wird seine Eigenschaft als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher dadurch ausgeschlossen, daß sein\nHang zu Sittlichkeitsverbrechen Jeweils nur unter Alkoholeinfluß zum Durchbruch zu kommen pflegt. Es verträgt sich\nmit dem Wesen eines Gewohnheitsverbrechers, daß der einem\nTäter innewohnende Hang auch auf Grund irgendeines äußeren\n\n- 5m\n\n25.\nEinflusses in Erscheinung tritt, vorausgesetzt nur, daß\nletzten Endes der innere Hang zum Verbrechen maßgeblich\ndafür war, daß er die Straftaten verübte (vgl. BGH 5 StR\n549/55 vom 20. ‚Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956,143).\nDas aber hat das Tanägericht für den: Angeklagten ausdrücklich festgestellt. =\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung richten sich unzulässigerweise gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n:4. Auch im übrigen läßt der Strafausspruch keinen\nRechtsfehlen ‚erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrags des. :\nGeneralbundesänwalts.\n\nSarstedt 0 Koffka Siemer:\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/5-str-533-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/5-str-533-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.908404+00:00"}}