{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-01-25_5_StR_482_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-25","aktenzeichen":"5 StR 482/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Manfred Wu\naus Heuuii>,\n\ngeboren am EEE» 1956 ir Sum,\n\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Januar 1966, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nu als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter ° Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nj als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 22.März 1965\nwird verworfen. |\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. | -\n\n— Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nIs.\n\nDa der Verteidiger des Angeklagten glaubhaft gemacht\nhat, daß die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haussehlig;\nlich auf seinen Verschulden beruht, hat der Senat den An-Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand eingesetzt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Senats vom 24 ,August 1965 gegenstandslos,\n\nII.\n\nDie auf die Sachrüge gegründete Revision ist un-\n\nbegründet.\n\n1. Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht\n\ngestellte Sachverhalt die Verurteilung; die Feststellungen\nenthalten auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die\nLebenserfahrung.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisisn trägt der fest-\n\na).Es ist nicht unmöglich, daß mehrere Personen (die\nInsassen des VW und der Angeklagte) in einem Zeitraun von\nNur wenigen Minuten den Pkw des Angeklagten vom Kirschbaum\ngehoben, durch Zurechtpiegen der Karosserieteile fahrbereit\ngemacht und wieder auf die Autobahn geschoben haben.\n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung der\nUnfallflucht zur Begründung für den Fluchtvorsatz des Angeklagten mit heranzieht. Die Feststellungen zum Widerstand gegen die Staatsgewalt ergeben, daß der Angeklagte von\nseiner Ankunft in Drispenstedt an alles tat, um zu verhindern, däß die Polizei ihn als Halter und Fahrer des\nbeschädigten Kraftwagens erkannte. Der Angeklagte traute\nsich zunächst wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs\nnicht nach Hause. Noch ehe er sich dann später unter er-\n\n-4-\n\nneutem Alkoholeinfluß ans Steuer setzte, versuchte er, seinen\nWagen unbemerkt zu erreichen, weil er glaubte, die Polizei\nhabe bereits die Beschädigung des Pkw bemerkt (UA S.3).\n\nDie Darlegungen (UA S. 10), mit denen das Schwurgericht begründet, daß Fahrerflucht und Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tatmehrheit miteinander stehen, enthalten auch\nkeinen Widerspruch zur Vorsatzfeststellung bei der Fahrer-\n\nflucht. ‚Sie bedeuten in ihrem Zusammenhang erkennbar nur,\ndaß, da der Angeklagte bereits 20 km von der Unfallstelle\nentfernt war und sein Fahrzeug zunächst dem Verkehr entzogen\nhatte, der Angeklagte auch nicht mehr ohne weiteres als\nUnfallbeteiligter erreichbar und feststellbar war, seine\n\nspätere Handlungsweise im Rechtssinne nicht mehr den inneren\nTatbestand des § 142 StGB erfüllte.\n\n2. Auch gegen die Darlegungen des Urteils, daß der\nArigeklagte sich des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht habe, bestehen keine Bedenken.\n\na) Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung bilden eine Einheit. Die bei der Beweisund rechtlichen Würdigung enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe auch diesmal, nämlich bei dem der Verurteilung\nzugrunde liegenden Vorfall auf der Zingel, die Aufforderung\ndes Zeugen Be, dem Haltegebot nachzukommen und anzuhalten,\nausdrücklich zurückgewiesen, ergänzt lediglich die Feststellungen auf UA S.5 und steht nicht mit ihnen in Widerspruch.\n\nb) Soweit die Revision sonst Widersprüche behauptet,\ngreift sie entweder nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stempelt eine auf UA S.5\nenthaltene :ffensichtliche Namensverwechslung (Buchheister\nstatt Huschenbeth) zum Rechtsfehler.\n\n3. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision geht auch das\nSchwurgericht davon aus, daß der Angeklagte sich schon\nwährend der Verfolgungsfahrt in dem Zustand befunden hat,\n\n-5-\n\nin dem er von den Polizeibeamten vorgefunden wurde. Diesen\nZustand bezeichnet es als depressiven Trunkenheitszustand;\ner ist die Grundlage dafür, daß das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen es § 51 Abs.2 StGB nicht aus-\n\nschließen konnte. .\n\nEs trifft auch nicht zu, daß das Schwurgericht entgegen\nSeinen eigenen Darlegungen von der Milderungsmöglichkeit der\n§ 8 51 Abs.2, 44 StGB keinen Gebrauch gemacht habe, Da nach\ndem Urteilszusammenhang senstige mildernde Umstände nach\n§ 113 Abs.2 SteB nicht in Betracht kommen, lag der anzuwendende Strafrahmen zwischen drei Tagen Gefängnis und\neinem Jahr und 364 Tagen, Die ausgesprochene Gefängnisstrafe\nvon fünf Monaten lag Sogar im ersten Viertel dieses Strafrahmens, Davon, daß sie übermäßig hoch sei, kann bei der\nSachlage keine. Rede sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt . Koffka Siemer\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-25/5-str-482-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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