{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1966-01-14_5_StR_396_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-01-14","aktenzeichen":"5 StR 396/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 396/66\n: 17/64\n\n\"5 StR 306/62\n5 StR 284/61)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\na\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt, jetzigen Angestellten\nFritz H ED au: Nom (Tomas ),\ngeboren am (mE 1917 in OMmmEEip,\n\nwegen Untreue\n\n-2-\n\n‘ Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat, ‚entsprechend\ndem: ‚Antrage, des Generalbundesanwalts in: der. Sitzung. vom\n‚20. September 1966 unter Mitwirkung des: Senatspräsidenten\n‚Prof, Dr. ‚Sarstedt und der Bundesrichter Schmidt, Siemer,\nSchmitt und Kersting gemäß § 349. Abs.4 StPO einstimmig\nbeschlossen: er RE\n\nkur die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1966\n\\ nebst den ‚Feststellungen aufgehoben.\n\n. ‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen,\n..das auch über die. Kosten des Verfahrens zu.\nbefinden ‚hat.. 0 : \\\n\nGründe .\n\nDie Revision. hat aus vertahrensrechtlichen Gründen\n‚erfolg.\n\nDie Bündesanwaltschaft führt hierzu folgendes aus:\n\nit Recht beanstandet die Revision, daß die, Boweisamträge des Verteidigers vom 13. und. 14. ‚Januar ‚1966\n\" (Bd.VI Bl. 21/21 R, 23-28, 31, 32-34 d. A. ) ‚als.vom\n Angeklägten zum \"Zwecke der Prozeßverschleppung ‚gestellt\nabgelehnt” wörden sind (Ba. VI Bl. 30-31 AA)...\n\nDieser Ablehnungsgrund ist einmal schon deswegen nicht\n\ngegeben, weil die Erhebung der ‚beantragten. Beweise\ndas Verfahren. nicht nennenswert verzögert hätte (BGH\nNW 1958, 17892\"), ‚Denn. die. Ladung: und Vernehmung: der\n\nin den Beweisamträgen benannten,: durchweg: erreichbaren\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nZeugen aus Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Umgebung,\nIburg und Ibbenbüren hätten: keineswegs eine Aussetzung,\n\n. sondern. äußerstenfalls eine kurzfristige Unterbrechung\n\nder Hauptverhandlung erfordert. Dies wäre angesichts\n‚der ohnehin- jahrelangen Dauer des Strafverfahrens keine\nwesentliche Hinauszögerung der Urteilsfällung. gewesen.\n\nZum anderen ist aber auch die vom Landgericht angenonmmene Verschleppungsabsicht des Angeklagten nicht ausreichend nachgewiesen. Ihr Vorliegen wird in dem ablehnenden Gerichtsbeschluß im wesentlichen nur damit\nbegründet, daß. der Angeklagte und sein Verteidiger, obwohl sie seit August 1964 durch den Strafkammervor-\n\nsitzenden mehrfach zur rechtzeitigen Stellung von\n\nBeweisamträgen aufgefordert worden waren, die abgelehnten\nAnträge dennoch erst an den letzten beiden Tagen der\nHauptverhandlung angebracht haben. Daraus einen Anhaltspunkt für die Verschleppungsabsicht des Angeklagten\nherzuleiten, verstößt gegen § 246 Abs.1 StPO (BGH\n\n1 StR 323/62 vom 25.September 1962). Zur Vorbereitung\neines reibungslosen Ablaufs der Hauptverhandlung mag\n\nes zwar durchaus sachdienlich sein, auf eine möglichst\nfrühzeitige Stellung von Beweisamträgen hinzuwirken.\n\n- Deren Anbringung zu einem späteren als dem vom\nGerichtsvorsitzenden vorgeschlagenen Zeitpunkt den\nVerfahrensbeteiligten als Verschleppungsabsicht anzulasten, läuft. jedoch auf eine unzulässige Beschränkung\nihres Beweisamtragsrechts hinaus. Denn nach der Ver-\n\n- fahrensordnung steht ihnen das Recht, Beweisamträge zu\nstellen,. während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung\n‚bis. zur Urteilsverkündung zu. Wann.innerhalb dieser\n\n_ Zeitspanne sie davon Gebrauch machen, unterliegt nicht\nder. ‚Bestimmung des Gerichts, sondern bleibt ihrer dem\n\nu Ergebnis der Beweisaufnahnme Rechnung tragenden eigenen, .\n| ‚freien. Entschließung überlassen...\n\n-4h-\n\nIm übrigen. kommt es für die Frage der Verschleppungs-\n-absicht auf die Person des Antragstellers an (BGH aa0),\n- Dies war hier nicht der Angeklagte, sondern sein Ver-\n\nteidiger. Dementsprechend könnte eine etwaige Ver-\n\nschleppungsabsicht des Angeklagten die Ablehnung der\n:; Beweisamträge ausnahmsweise nur dann rechtfertigen,\n‘wenn der Verteidiger die Eignung der Beweisbehauptungen\nund Beweismittel überhaupt nicht selbst geprüft, sondern\ndie Anträge als bloßes Werkzeug des Angeklagten gestellt\nhätte (BGH aa0; BGH NIW 1953,1314; NIW 1964,2118). Diese\n\nAusnahmevoraussetzüungen lagen hier nicht vor. Denn\nwie das landgericht in dem ablehnenden Beschluß selbst\n\nausführt, hat der Verteidiger die Beweisamträge 'durch-\n\ngelesen und den Vorschlag zu einigen Änderungen\n\ngemacht ..., die der Angeklagte befolgte' (Bd.VI Bl.31 d.A.).\n\nDies und die Gegenvorstellung des Verteidigers vom\n\n14.Januar 1966 (BA.VI B1.35-36 d.A.) beweisen, daß er\n\ndie Anträge zwar im Auftrage des Angeklagten, aber in\neigener Verantwortung gestellt hat. Daran ändert es\nnichts, daß der Angeklagte 'die Beweisamträge selbst\nhandschriftlich aufgesetzt! und — wie das Landgericht\ndaraus schließt - auf sie 'bestimmenden Einfluß ausgeübt!\nhat. Dadurch wird die eigenverantwortliche Stellung der\n\nBeweisamträge durch den Verteidiger nicht ausgeräumt,\n\nzumal da der Angeklagte als Rechtskundiger sachdienliche\n\nBeweisamträge selbst entwerfen konnte.\n\nAuf dem gerügten Verstoß gegen §§ 244 Abs.3, 246\n\nAbs.1 StPO kann das Urteil beruhen, Denn welchen Einfluß\ndie Durchführung der beantragten Beweiserhebungen auf\ndie tatrichterliche Überzeugungsbildung gehabt hätte,\nl&ßt sich nicht absehen.\n\n-5-\n\n‚Da schon diese Verfahrensrüge zur Aufhebung des\n\n. „Urteils nötigt, kommt es auf die übrigen - verfahrens-\n‚rechtlichen und sachlichrechtlichen - Einwände der\nRevision nicht mehr an.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat uneingeschränkt bei.\nDanach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nSarstedt Schmidt | Siener\nSchmitt Kersting _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/5-str-396-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-01-14/5-str-396-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:17.429886+00:00"}}